Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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sowohl den Pflanzern zugute kommen als auch der 
ganzen Kolonie. Diese Wirkungen können am günstigsten 
durch die Schaffung einer Genossenschaftsbank nach 
dem Prinzip des Raiffeisen-Systems hervorgebracht 
werden. 
Einrichtung zu begünstigen. Die Pflanzer leben in 
kleinen Gruppen zusammen, gewöhnlich in der Nachbar- 
schaft einer Fabrik. Indem sie so in Dorfgemeinden 
zusammen sind, sind ihre Geldangelegenheiten ihren 
Nachbarn genau bekannt. Sie mißtrauen den gewöhn- 
lichen Banken und sie halten ihre Ersparnisse gewöhn- 
lich zurück, anstatt sie in einer Bank anzulegen. Sie 
arbeiten fleißig und man kann ihnen im allgemeinen 
vertrauen, daß sie ihre Engagements erfüllen. End- 
lich sind sie meistens Inder, und in Indien haben 
solche Banken, besonders in Bengalen, mit beträchtlichem 
Erfolge gearbeitet. 
Anlage 7. 
Bodenhredit in Australien. 
Regierungsdarlehn an Farmer. 
Alle australischen Staaten haben Systeme ein- 
gerichtet, durch welche den Farmern eine finanzielle 
Beihilfe durch die Regierung gewährt wird. Das 
Prinzip, auf welchem eine derartige Beihilfe beruht, 
wurde zunächst praktisch in Deutschland eingeführt im 
Jahre 1770, als die Landschaftsbanken gegründet 
wurden. In Frankreich bildete der Crédit toncier, 
welcher etwa 100 Jahre später eingerichtet wurde, eine 
ähnliche Einrichtung. In Australien betrugen die 
Staatsdarlehne, welche an Farmer gewährt wurden, 
im Jahre 1909: 
für New South Wales 1 062 625 L. 
Wictoria. . 2492698- 
-.«ueensland . 187014- 
-SonthAuftralia. 1386153- 
- Western Australia 1 004 675 „ 
  
Commonwealth 6 133 165 L 
New South Wales. Ursprüngliche Gesetzgebung. 
New South Wales begann am 4. April 1899 An- 
siedlern Beihilfen zu gewähren. Damals wurde das 
.Advanccs to Settlers Act“ durchgebracht. Dieses Gesetz 
gestattete der Regierung, eine Anleihe aufzunehmen, 
um Ansiedlern vorübergehende Beihilfen zu gewähren. 
Es geltaltete, eine Anleihe in Höhe bis zu 500 000 
mit 3½ % verzinslich aufzunehmen. Ein Kollegium, 
welches aus nicht mehr als drei Mitgliedern bestand, 
welche durch den Governor eingesetzt wurden, war er- 
mächtigt, zu entscheiden, wo Darlehen an Farmer ge- 
währt werden sollten. Der Name dieses Kollegiums 
war „Advances to Settlers board-. Der Höchstbetrag, 
bis zu welchem einer Person Darlehen gewährt werden 
sollten, war 200 L, welche voll zurückgezahlt werden 
mußten zusammen mit Zinsen von 4 % innerhalb von 
zehn Jahren, nachdem die Anleihe gemacht war. Das 
Darlehn wurde nur gewährt, wenn ausreichende Sicher- 
heit geboten wurde. 
Die Darlehnshöhe von 200 L wurde im Jahre 1902 
auf 500 L erhöht und die Periode, in welcher es 
zurückgezahlt werden mußte, auf 31 Jahre ausgedehnt. 
Ende des Jahres 1902 wurde die Regierungoanleihe 
auf 1000 000 K erhöht und der Betrag des Darlehens 
an eine Person auf 1500 K, die mit nicht weniger als 
4 % verzinst werden mußten. Das gesamte Gesetz 
Es sind alle Bedingungen gegeben, um diese 
  
wurde durch das Covernment Savings Bank Act- 
von 1906 aufgehoben. Es wurde eine Vorschußabteilung 
bei der Savings Bank eingerichtet. Über die Gewährung 
von Darlehen entscheiden jetzt die Commissioners of 
the Government Savings Bank for New South Wales-. 
Die Commissioners sind ermächtigt, Darlehnspfand- 
briefe in Höhe von 2000 000 S auszugeben zu einem 
Zinsfuße von nicht mehr als 4 %. Sie dürfen Dar- 
lehen an Farmer gewähren: 
1. auf Hypothek auf einem im unbeschränkten 
Eigentum stehenden Grundbesitz im Staate, 
2. auf Hypothek auf einem unter Bedingungen 
gekauften Grundbesitz (mit oder ohne damit verbundenen 
bedingten Verpachtungen, Einräumungen von Wohn- 
stätten oder Farmen, usw.), 
3. auf ein Depot, ohne oder auf kurzfristige 
Kündigung zahlbar, bei einer staatlichen Bank oder 
ein Depot bei dem Savings Bank Departmentz hin. 
Die Darlehen sollen für folgende Zwecke gegeben 
werden: 
1. um die bestehenden Hypothekenschulden abzu- 
bezahlen oder das Land zu kaufen, 
2. um der Regierung das Geld für das Land ab- 
zuzahlen. 
3. um Verbesserungen vorzunehmen oder die land- 
wirtschaftlichen Quellen des Landes zu entwickeln, 
4. um Wohnhäuser auf dem Lande zu bauen. 
Kein Darlehen darf weniger als 50 und mehr 
als 2000 L betragen. Anträge für Darlehen, die 
500 L nicht überschreiten, werden früher berücksichtigt 
als solche für einen höheren Betrag. In keinem Falle 
darf der Betrag des Darlehens 80 5% des Taxwertes 
des Grundstückes überschreiten. Die Darlehen werden 
nur als erste Hypothek gewährt und sind in halb- 
jährlichen Raten in einer Periode, die nicht 31 Jahre 
überschreitet, zurückgzuzahlen. Um eine enge Siedelung 
auf Privatgrundstücken, die hierfür geeignet sind, zu 
erleichtern, sind die Commissioners ermächtigt, Vor- 
schüsse zu gewähren bezüglich des Ankaufs von Land. 
Der Betrag des Darlehens darf auch dann nicht 80% 
des Taxwertes des betreffenden Grundstückes über- 
schreiten. 
Victoria. Das -Advances Department of the 
Government Savings Bank of Victoria“ wurde durch 
das Savings Bank Act von 1896 eingerichtet, zu dem 
ein Amendement im Jahre 1901 und 1903 eingebracht 
wurde. Das Kapital, welches für die Darlehen er- 
forderlich war, wurde durch die Ausgabe von Pfand- 
briefen beschafft, deren Gesamtbetrag auf 3.000 000 L 
limitiert war. Um Farmer zu unterstützen, sind die 
Commissioners der Savings Bank ermächtigt, Darlehen 
zu gewähren als Hypothek auf den Grund und Boden, 
welchen die betreffende Person besitzt. Es werden stets 
nur erste Hypotheken gewährt. Die Grenzen der Vor- 
schüsse sind zwischen 50 und 2000 L wie in New Sonth 
Wales. Es sind besondere Vorkehrungen getroffen für 
Ländereien, die einen besonderen Wert dadurch erhalten 
haben, daß sie als Weingärten, Obstgärten und Frucht- 
plantagen usw. eingerichtet sind. Der Gesamtbetrag, 
der auf ein solches Grundstück gewährt werden kann, 
darf 100 000 K nicht übersteigen. Kein Darlehen darf 
für eine längere Periode als 15 Jahre gewährt werden. 
Die Darlehen werden für folgende Zwecke gewährt: 
1. um bestehende Schulden zu tilgen, 
2. um der Regierung das Geld für den Ankauf 
des Landes zu bezahlen und
	        
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