Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

Kngola. 
Regelung der Branntweinerzeugung sowie 
des Anbaus von Zuckerrohr. 
Zölle und Abgaben auf Wein und 
Branntwein. 
Die Provisorische Regierung der Portugiesischen 
Republik hat durch Verordnung mit Gesetzeskraft 
vom 27. Mai 1911, welche sofort in Kraft ge- 
treten ist, die Herstellung von Weingeist und 
Branntwein in der Provinz Angola, die Cinfuhr 
dieser Getränke sowie von Wein, die Entschädi- 
gung der Pflanzer von Zuckerrohr und süßen 
Bataten (carä) und die Umgestaltung des Anbaus 
dieser Pflanzen in der Provinz durch besondere 
Grundbestimmungen, welche einen ergänzenden 
Teil der Verordnung bilden, geregelt. 
Hiernach ist die Herstellung von Weingeist, 
Branntwein und ähnlichen destillierten Getränken 
verboten. Zwei Monate nach Veröffentlichung 
des Gesetzes muß der Betrieb mit Branntwein- 
blasen und anderen Destillierapparaten jeder Art 
und jedes Systems eingestellt werden. 
Die Ausfuhr von Destillierapparaten und Teilen 
von solchen ist frei von Abgaben, ebenso die Ein- 
fuhr in das Mutterland. 
Auch die Herstellung von gegorenen Getränken 
zum Verkauf ist in Angola verboten, dagegen nicht 
die Herstellung von Bier zum Verbrauch durch 
Europäer und Gleichgestellte, auch ist sie ebenso 
auf Erlaubnis den Eingeborenen gestattet, und 
zwar nur zu ihrem persönlichen Verbrauch oder 
für den Bedarf ihrer Familie. Die Einfuhr und 
die Herstellung von Branntweinblasen und anderen 
Destilliergeräten, ihren Teilen und Zubehörstücken 
ist nur mit Erlaubnis der Regierung gestattet, 
ebenso von Stoffen, die in erster Linie zur Her- 
stellung von Weingeist und Branntwein bestimmt 
sind. Für den in der Provinz Angola nach zwei 
Monaten seit der Veröffentlichung dieses Gesetzes 
vorhandenen Weingeist ist eine Ausgleichsabgabe 
von 180 Reis für 11 bis zu einem Weingeist- 
gehalte von 50 v. H. zu entrichten, darüber hin- 
aus steigend um 3,6 Rels für jeden Grad und Liter. 
Des weiteren ist der Anbau von Zuckerrohr 
und anderen eigens zur Herstellung von Weingeist 
brauchbaren ähnlichen Pflanzen verboten. Ge- 
stattet ist der Anbau von Zuckerrohr nur, wenn 
es zur Herstellung von Zucker bestimmt ist, und 
zwar nur auf besondere Erlaubnis; ebenso ist der 
Anbau von Zuckerrohr auf jeder „arimo“ bis zu 
25 o0m, und auf landwirtschaftlichen Gütern bis 
zu 100 am für jedes einzelne gestattet, und zwar 
mit der ausschließlichen Verwendung zur persfön- 
lichen Ernährung. Die jetzigen Güter mit Rohr- 
zucker müssen innerhalb einer Zeit von zwei Jahren 
die Einrichtung von Zuckerfabriken in Angriff 
nehmen oder ihr Erzeugnis in fremden Fabriken 
  
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verwenden. Sind nach Ablauf dieser Zeit diese 
Anordnungen nicht befolgt, so wird die bestehende 
Anpflanzung zerstört. 
Die Einfuhr von Weingeist, Branntwein und 
ähnlichen Getränken in Fässern oder großen 
Flaschen jeder Art über die Land= und Wasser- 
grenze nach der Provinz Angola ist verboten. 
Gestattet ist jedoch die Einfuhr von zubereiteten 
Branntweinen, Kognak, Genever, Likören und 
ähnlichen Erzengnissen, sofern sie auf Flaschen 
gezogen sind; jedoch kann die Regierung der 
Provinz in jedem Falle eine Höchstmenge für die 
Einfuhr festsetzen oder zeitweise die Einfuhr in 
bezug auf alle diese Waren oder nur in bezug 
auf diejenigen, die eigens für den Verbrauch der 
Eingeborenen hergestellt und eingeführt werden, 
verbieten. 
Zubereitete Branntweine, Kognak, Genever, 
Liköre und ähnliche Erzeugnisse unterliegen einer 
Einfuhrabgabe von 1600 Rels für 1 I. In den 
Bezirken von Loanda, Benguella und Mossamedes 
werden die portugiesischen Erzeugnisse nur mit 
600 Reks verzollt. Der für pharmazeutische Zwercke 
bestimmte Weingeist und der für industrielle Zwecke 
bestimmte vergällte Weingeist kann mit besonderer 
Erlaubnis eingeführt werden, bleibt jedoch der 
gleichen Verwaltungsvorschrift und der gleichen 
zollgesetzlichen Maßnahme unterworfen, wie sie 
im Bezirke von Lourenco Margques getroffen sind. 
Die von der Zuckerherstellung stammende, be- 
reits filtrierte Melasse kann zollfrei ausgeführt 
und nach dem Mutterlande zollfrei eingeführt 
werden. " 
Die in die Provinz Angola eingeführten Weine 
unterliegen folgenden Abgaben: 
Gewöhnliche Weine: 
Portugicsische (nucionacs) (für 11): Reis 
Bis 15 S8 3u38 
Von 14 bis 1717W 10 
liber 17 2200 
Auoländische oder wiedereingeführte Weine: 
Für 1 1 500 
Edle und lilörartige Weine, bis Zu 239, 
in Flaschen: 
Portugiesische (uucionn##): 
Für die Flasche bis zu ½1 IJuhalt 35 
Für die Flasche bis zu 11 Juhalt 10 
Ausländische oder wiedereingeführte Weine 
in Flaschen: 
Für die Flasche bis zu 151 Inhalt 250 
Für die Flasche bis zu 11 Juhalt. 500 
Schaumweine von normaler Stärke: 
Portugiesische (uneionnest: 
Für die Flasche bis zu ½11 Juhbalt 50 
Für die Flasche bis zu 11 Juhalt 100 
Auoländische oder wiedereingeführte Weine: 
Für die Flasche bis zu ½1 Inhalt 500 
Für die Flasche bis zu 11 Jnhalt 1000
	        
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