Kngola.
Regelung der Branntweinerzeugung sowie
des Anbaus von Zuckerrohr.
Zölle und Abgaben auf Wein und
Branntwein.
Die Provisorische Regierung der Portugiesischen
Republik hat durch Verordnung mit Gesetzeskraft
vom 27. Mai 1911, welche sofort in Kraft ge-
treten ist, die Herstellung von Weingeist und
Branntwein in der Provinz Angola, die Cinfuhr
dieser Getränke sowie von Wein, die Entschädi-
gung der Pflanzer von Zuckerrohr und süßen
Bataten (carä) und die Umgestaltung des Anbaus
dieser Pflanzen in der Provinz durch besondere
Grundbestimmungen, welche einen ergänzenden
Teil der Verordnung bilden, geregelt.
Hiernach ist die Herstellung von Weingeist,
Branntwein und ähnlichen destillierten Getränken
verboten. Zwei Monate nach Veröffentlichung
des Gesetzes muß der Betrieb mit Branntwein-
blasen und anderen Destillierapparaten jeder Art
und jedes Systems eingestellt werden.
Die Ausfuhr von Destillierapparaten und Teilen
von solchen ist frei von Abgaben, ebenso die Ein-
fuhr in das Mutterland.
Auch die Herstellung von gegorenen Getränken
zum Verkauf ist in Angola verboten, dagegen nicht
die Herstellung von Bier zum Verbrauch durch
Europäer und Gleichgestellte, auch ist sie ebenso
auf Erlaubnis den Eingeborenen gestattet, und
zwar nur zu ihrem persönlichen Verbrauch oder
für den Bedarf ihrer Familie. Die Einfuhr und
die Herstellung von Branntweinblasen und anderen
Destilliergeräten, ihren Teilen und Zubehörstücken
ist nur mit Erlaubnis der Regierung gestattet,
ebenso von Stoffen, die in erster Linie zur Her-
stellung von Weingeist und Branntwein bestimmt
sind. Für den in der Provinz Angola nach zwei
Monaten seit der Veröffentlichung dieses Gesetzes
vorhandenen Weingeist ist eine Ausgleichsabgabe
von 180 Reis für 11 bis zu einem Weingeist-
gehalte von 50 v. H. zu entrichten, darüber hin-
aus steigend um 3,6 Rels für jeden Grad und Liter.
Des weiteren ist der Anbau von Zuckerrohr
und anderen eigens zur Herstellung von Weingeist
brauchbaren ähnlichen Pflanzen verboten. Ge-
stattet ist der Anbau von Zuckerrohr nur, wenn
es zur Herstellung von Zucker bestimmt ist, und
zwar nur auf besondere Erlaubnis; ebenso ist der
Anbau von Zuckerrohr auf jeder „arimo“ bis zu
25 o0m, und auf landwirtschaftlichen Gütern bis
zu 100 am für jedes einzelne gestattet, und zwar
mit der ausschließlichen Verwendung zur persfön-
lichen Ernährung. Die jetzigen Güter mit Rohr-
zucker müssen innerhalb einer Zeit von zwei Jahren
die Einrichtung von Zuckerfabriken in Angriff
nehmen oder ihr Erzeugnis in fremden Fabriken
177 2
verwenden. Sind nach Ablauf dieser Zeit diese
Anordnungen nicht befolgt, so wird die bestehende
Anpflanzung zerstört.
Die Einfuhr von Weingeist, Branntwein und
ähnlichen Getränken in Fässern oder großen
Flaschen jeder Art über die Land= und Wasser-
grenze nach der Provinz Angola ist verboten.
Gestattet ist jedoch die Einfuhr von zubereiteten
Branntweinen, Kognak, Genever, Likören und
ähnlichen Erzengnissen, sofern sie auf Flaschen
gezogen sind; jedoch kann die Regierung der
Provinz in jedem Falle eine Höchstmenge für die
Einfuhr festsetzen oder zeitweise die Einfuhr in
bezug auf alle diese Waren oder nur in bezug
auf diejenigen, die eigens für den Verbrauch der
Eingeborenen hergestellt und eingeführt werden,
verbieten.
Zubereitete Branntweine, Kognak, Genever,
Liköre und ähnliche Erzeugnisse unterliegen einer
Einfuhrabgabe von 1600 Rels für 1 I. In den
Bezirken von Loanda, Benguella und Mossamedes
werden die portugiesischen Erzeugnisse nur mit
600 Reks verzollt. Der für pharmazeutische Zwercke
bestimmte Weingeist und der für industrielle Zwecke
bestimmte vergällte Weingeist kann mit besonderer
Erlaubnis eingeführt werden, bleibt jedoch der
gleichen Verwaltungsvorschrift und der gleichen
zollgesetzlichen Maßnahme unterworfen, wie sie
im Bezirke von Lourenco Margques getroffen sind.
Die von der Zuckerherstellung stammende, be-
reits filtrierte Melasse kann zollfrei ausgeführt
und nach dem Mutterlande zollfrei eingeführt
werden. "
Die in die Provinz Angola eingeführten Weine
unterliegen folgenden Abgaben:
Gewöhnliche Weine:
Portugicsische (nucionacs) (für 11): Reis
Bis 15 S8 3u38
Von 14 bis 1717W 10
liber 17 2200
Auoländische oder wiedereingeführte Weine:
Für 1 1 500
Edle und lilörartige Weine, bis Zu 239,
in Flaschen:
Portugiesische (uucionn##):
Für die Flasche bis zu ½1 IJuhalt 35
Für die Flasche bis zu 11 Juhalt 10
Ausländische oder wiedereingeführte Weine
in Flaschen:
Für die Flasche bis zu 151 Inhalt 250
Für die Flasche bis zu 11 Juhalt. 500
Schaumweine von normaler Stärke:
Portugiesische (uneionnest:
Für die Flasche bis zu ½11 Juhbalt 50
Für die Flasche bis zu 11 Juhalt 100
Auoländische oder wiedereingeführte Weine:
Für die Flasche bis zu ½1 Inhalt 500
Für die Flasche bis zu 11 Jnhalt 1000