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oder eines hierzu besonders beauftragten Beamten
abhängig. Die Erlaubnisscheine zum Waffentragen
sind nur für ein Jahr gültig. Ohne Rücksicht
auf den Tag ihrer Ausstellung endigt die Gültig-
keitsfrist am 31. Dezember des Jahres der Aus-
stellung. Die Scheine werden erst nach Zahlung
der tarifmäßigen Gebühren ausgehändigt. Letztere
betragen: 6 Fr. für Kugelgewehre und -karabiner
sowie Revolver, 5 Fr. für Jagdgewehre mit
Schrotladung, 4 Fr. für Karabiner zur Vogeljagd,
3 Fr. für Pistolen und Zimmergewehre, 1 Fr. für
Perkussions= und Steinschloßgewehre.
Personen, die für eigene oder fremde Rechnung
Handel mit Waffen oder Munition treiben, zahlen
jährlich eine einheitliche Gebühr von 50 Fr.
Die Erlaubnis ist in Fällen des Mißbrauchs und
bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit wider-
ruflich. Im letzteren Falle wird die Gebühr für
den restlichen Teil der Gültigkeitsdauer erstattet,
während die Verwaltung die Waffen und die
Munition in Verwahrung nimmt. Das Widerrufs-
recht steht jedem Beamten zu, der mit der Aus-
stellung der Erlaubnisscheine beauftragt ist.
Die Verordnung vom 28. April 1904, be-
treffend die Beförderung, den Handel und den
Besitz von nicht gezogenen Steinschloßgewehren
und Handelspulver, ist aufgehoben.
(Noniteur Belc.)
Ttalienisch-Somaliland.
Neuer Zolltarif.
Die Gazzetta Uffieiale veröffentlicht in Nr. 303
vom 30. Dezember 1911 eine Königliche Ver-
ordnung vom 12. August 1911, mit welcher ein
neuer Zolltarif nebst Vorbemerkungen für die
italienische Kolonie Somaliland genehmigt wird.
Dosambique.
Offnung von Häfen für den Handelsverkehr.
Nach einer Bekanntmachung im Boletim Okkicial
vom 16. Dezember 1911 sind im Bezirke Queli-
mane die Häfen der Flüsse Macuse, Tijungo
und Moembazi dem portugiesischen und fremden
Handelsverkehr geöffnet worden. In den drei
Häfen werden nach Bedarf eigene Zollstellen ein-
gerichtet werden. Die Zollanmeldungen für die
Ein= und Ausfuhr sowie das Ein= und Aus-
klarieren sollen jedoch beim Zollamt bzw. Hafenamt
in Quelimane erfolgen.
(Nach einem Berichte des Kaiserl. Konsulats
in Lourenco Margques.
Uganda.
Vorschriften für den Handel mit Baum-
wolle.
Eine auf Grund der „Uganda Cotton Ordi-
nance, 1908“ und der „Uganda Cotton (Amend-
ment) Ordinance, 1910“ erlassene Verordnung
des Gouverneurs des Uganda-Schutzgebiets vom
13. November 1911 — The Uganda Cotton
Purchasing Rules Nr. 2, 1911 — enthält über
den An= und Verkauf von Baumwolle folgende
Vorschriften:
Es dürfen nur zwei Sorten von Baumwolle
angekauft und verkauft werden, Sorte A, die nur
reine und fleckenlose (unstained), Sorte B, die
schmutzige und gelbgefleckte (stained) Baumwolle
umfaßt. Gemischte Baumwolle aus den Sorten
A und B darf nicht eher angekauft und verkauft
werden, als bis die Sorte A aus der Sorte B
ausgelesen ist. Es ist verboten, Baumwolle der
Sorten A und B weder vor noch nach dem Ent-
körnen zu mischen oder ihre Mischung zu veran-
lassen oder zu dulden. Bestände an gemischter
und vorschriftsmäßig bis zum 1. Januar 1912
angemeldeter Baumwolle dürfen nur bis zum
1. Juni 1912 aus dem Schutzgebiet ausgeführt
werden. Deu Beamten des Landwirtschaftsdeparte-
ments oder den Verwaltungsbeamten soll jederzeit
die Besichtigung der Baumwolle und der Zutritt
zu den Geschäftsräumen zur Vornahme der Be-
sichtigung gestattet sein.
Die Verordnung gilt für alle Teile des Schutz-
gebiets und ist am 1. Jannar 1912 in Kraft
getreten. Die auf Grund der „Uganda Cotton
(Amendment) Ordinance, 1910“ erlassenen Vor-
schriften vom 23. August 1910“) sind durch diese
Verordnung aufsgehoben worden.
(The Officinl (inzette of the I’iganda Proteectorntc.)
Landwirtschaftliche Lage auf der Insel Guam.““)
Die landwirtschaftlichen Aussichten auf Guam
für 1911/12 werden von gut unterrichteter Seite
als besonders schlecht geschildert.
Durch einen Taifun am 19. Oktober 1911 ist
der Kopraernte erheblicher Schaden zugefügt wor-
den. Die Kaffecernte ist sehr gering, weil infolge
anhaltenden Regens die Früchte nicht angesetzt
hatten. Der Viehstand hat durch Seuchen sehr
gelitten. Insbesondere sind große Mengen von
Geflügel der Cholera, von Schweinen der Pest
und von Pferden verschiedenen Krankheiten zum
Opfer gefallen.
(Bericht des Kaiserl. Konsulats in Manila
vom 4. Dezember 1911.)
*) AUgl. „D. Kol. Bl.“ 1910, S. 946.
**) Agl. auch „D. Rol. Bl.“ 1910, S. 917.