Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

W 179 20 
oder eines hierzu besonders beauftragten Beamten 
abhängig. Die Erlaubnisscheine zum Waffentragen 
sind nur für ein Jahr gültig. Ohne Rücksicht 
auf den Tag ihrer Ausstellung endigt die Gültig- 
keitsfrist am 31. Dezember des Jahres der Aus- 
stellung. Die Scheine werden erst nach Zahlung 
der tarifmäßigen Gebühren ausgehändigt. Letztere 
betragen: 6 Fr. für Kugelgewehre und -karabiner 
sowie Revolver, 5 Fr. für Jagdgewehre mit 
Schrotladung, 4 Fr. für Karabiner zur Vogeljagd, 
3 Fr. für Pistolen und Zimmergewehre, 1 Fr. für 
Perkussions= und Steinschloßgewehre. 
Personen, die für eigene oder fremde Rechnung 
Handel mit Waffen oder Munition treiben, zahlen 
jährlich eine einheitliche Gebühr von 50 Fr. 
Die Erlaubnis ist in Fällen des Mißbrauchs und 
bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit wider- 
ruflich. Im letzteren Falle wird die Gebühr für 
den restlichen Teil der Gültigkeitsdauer erstattet, 
während die Verwaltung die Waffen und die 
Munition in Verwahrung nimmt. Das Widerrufs- 
recht steht jedem Beamten zu, der mit der Aus- 
stellung der Erlaubnisscheine beauftragt ist. 
Die Verordnung vom 28. April 1904, be- 
treffend die Beförderung, den Handel und den 
Besitz von nicht gezogenen Steinschloßgewehren 
und Handelspulver, ist aufgehoben. 
(Noniteur Belc.) 
Ttalienisch-Somaliland. 
Neuer Zolltarif. 
Die Gazzetta Uffieiale veröffentlicht in Nr. 303 
vom 30. Dezember 1911 eine Königliche Ver- 
ordnung vom 12. August 1911, mit welcher ein 
neuer Zolltarif nebst Vorbemerkungen für die 
italienische Kolonie Somaliland genehmigt wird. 
Dosambique. 
Offnung von Häfen für den Handelsverkehr. 
Nach einer Bekanntmachung im Boletim Okkicial 
vom 16. Dezember 1911 sind im Bezirke Queli- 
mane die Häfen der Flüsse Macuse, Tijungo 
und Moembazi dem portugiesischen und fremden 
Handelsverkehr geöffnet worden. In den drei 
Häfen werden nach Bedarf eigene Zollstellen ein- 
gerichtet werden. Die Zollanmeldungen für die 
Ein= und Ausfuhr sowie das Ein= und Aus- 
klarieren sollen jedoch beim Zollamt bzw. Hafenamt 
in Quelimane erfolgen. 
(Nach einem Berichte des Kaiserl. Konsulats 
in Lourenco Margques. 
  
Uganda. 
Vorschriften für den Handel mit Baum- 
wolle. 
Eine auf Grund der „Uganda Cotton Ordi- 
nance, 1908“ und der „Uganda Cotton (Amend- 
ment) Ordinance, 1910“ erlassene Verordnung 
des Gouverneurs des Uganda-Schutzgebiets vom 
13. November 1911 — The Uganda Cotton 
Purchasing Rules Nr. 2, 1911 — enthält über 
den An= und Verkauf von Baumwolle folgende 
Vorschriften: 
Es dürfen nur zwei Sorten von Baumwolle 
angekauft und verkauft werden, Sorte A, die nur 
reine und fleckenlose (unstained), Sorte B, die 
schmutzige und gelbgefleckte (stained) Baumwolle 
umfaßt. Gemischte Baumwolle aus den Sorten 
A und B darf nicht eher angekauft und verkauft 
werden, als bis die Sorte A aus der Sorte B 
ausgelesen ist. Es ist verboten, Baumwolle der 
Sorten A und B weder vor noch nach dem Ent- 
körnen zu mischen oder ihre Mischung zu veran- 
lassen oder zu dulden. Bestände an gemischter 
und vorschriftsmäßig bis zum 1. Januar 1912 
angemeldeter Baumwolle dürfen nur bis zum 
1. Juni 1912 aus dem Schutzgebiet ausgeführt 
werden. Deu Beamten des Landwirtschaftsdeparte- 
ments oder den Verwaltungsbeamten soll jederzeit 
die Besichtigung der Baumwolle und der Zutritt 
zu den Geschäftsräumen zur Vornahme der Be- 
sichtigung gestattet sein. 
Die Verordnung gilt für alle Teile des Schutz- 
gebiets und ist am 1. Jannar 1912 in Kraft 
getreten. Die auf Grund der „Uganda Cotton 
(Amendment) Ordinance, 1910“ erlassenen Vor- 
schriften vom 23. August 1910“) sind durch diese 
Verordnung aufsgehoben worden. 
(The Officinl (inzette of the I’iganda Proteectorntc.) 
Landwirtschaftliche Lage auf der Insel Guam.““) 
Die landwirtschaftlichen Aussichten auf Guam 
für 1911/12 werden von gut unterrichteter Seite 
als besonders schlecht geschildert. 
Durch einen Taifun am 19. Oktober 1911 ist 
der Kopraernte erheblicher Schaden zugefügt wor- 
den. Die Kaffecernte ist sehr gering, weil infolge 
anhaltenden Regens die Früchte nicht angesetzt 
hatten. Der Viehstand hat durch Seuchen sehr 
gelitten. Insbesondere sind große Mengen von 
Geflügel der Cholera, von Schweinen der Pest 
und von Pferden verschiedenen Krankheiten zum 
Opfer gefallen. 
(Bericht des Kaiserl. Konsulats in Manila 
vom 4. Dezember 1911.) 
*) AUgl. „D. Kol. Bl.“ 1910, S. 946. 
**) Agl. auch „D. Rol. Bl.“ 1910, S. 917.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.