W 197 20
Der Leiter der Anwerbestelle und seine Organe haben die Bestimmungen der Dienstanweisung
zu befolgen.
§* 2. Wer eingeborene Arbeiter, die aus dem Ambolande kommen, beschäftigen will, hat
sich der Vermittlung der Anwerbestelle zu bedienen.
§ 3. Die Anwerbestelle schließt namens des Arbeitgebers den Arbeitervertrag mit dem
eingeborenen Arbeiter ab. Sie übernimmt alle Verpflichtungen nach Maßgabe der beigefügten
Dienstanweisung.
§ 4. Der Auftraggeber (später Arbeitgeber) übernimmt mit dem Vertragsabschluß, den die
Anwerbestelle auf seinen Auftrag vornimmt, folgende Pflichten:
1. Im Falle von Erkrankungen hat er den Arbeitern die erforderliche ärztliche Behandlung
im Schutzgebiet auf die Dauer von sechs Wochen, vom Tage der Erkrankung an, auch über die
Beendigung des Arbeitervertrages hinaus zu gewähren.
2. Er hat die Kosten der Verpflegung und der Rückreise bis zum Anwerbeorte per Bahn
und eventuell Schiff zu tragen. Dagegen ist der Arbeitgeber berechtigt, für die auf der Rückreise
zu gewährende freie Verpflegung einen Abzug bis zur Höhe von 10 . zu machen. Der Abzug
hat durch Einbehaltung eines Teiles des Lohnes zu erfolgen und ist in den Lohnlisten sichtbar
zu machen (§ 14).
3. Er hat die Arbeiter vor Antritt der Rückreise ärztlich untersuchen zu lassen. Kranke
Arbeiter dürfen nicht in Marsch gesetzt werden.
4. Sollte der Eingeborenen-Kommissar die Heimreise eines Arbeiters vor Ablauf seines
Arbeitsvertrages auf Grund ärztlichen Gutachtens für erforderlich halten, so hat der Arbeitgeber in
gleicher Weise wie in Ziffer 2 die Kosten der Heimbeförderung zu tragen.
5. Wenn nach Ablauf des Arbeitsvertrages der Vertrag verlängert wird, so ist er dem
Eingeborenen-Kommissar zur Bestätigung vorzulegen.
Geht der Arbeiter ein neues Arbeitsverhältnis ein, so obliegen die in § 4 Ziffer 1 bis 5
auferlegten Pflichten dem neuen Arbeitgeber.
§ 5. Die Überwachung der in § 4 auferlegten Pflichten steht dem Eingeborenen-
Kommissar zu.
Er hat darauf zu achten, daß die einzelnen Vertragsbestimmungen den Arbeitern ver-
ständlich gemacht werden.
§ 6. An die Anwerbestelle ist für jeden angeworbenen Arbeiter eine vom Gouvernement
jeweilig durch Bekanntmachung festzusetzende Gebühr zu entrichten. Die Anwerbestelle# hat einen Teil
dieser Gebühren in einer jeweils festzusetzenden Höhe an die Gouvernementshauptkasse abzuführen.
§ 7. Werden Ovambo nur für Zwecke des Haushaltes angenommen, so finden die vor-
stehenden Bestimmungen keine Anwendung.
II. Beschäftigung von eingeborenen Arbeitern, die nicht im Schutzgebiet
dauernd ansässig sind.
§ 8. Wer Eingeborene in einem anderen deutschen Schutzgebiet oder im Auslande anwirbt,
zur Beschäftigung in Deutsch-Südwestafrika, hat mit denselben einen schriftlichen Arbeitsvertrag
abzuschließen.
§ 9. Der Arbeitsvertrag hat zu enthalten:
a) Namen der einzelnen Arbeiter,
b) Namen des Dienstherrn und Bezeichnung der Arbeitsstelle,
c) die Kündigungsfrist, die Dauer des Vertrages und den Tag des Vertragsabschlusses,
d) Höhe des Lohnes.
§ 10. Der Arbeitgeber übernimmt mit der Einführung von Eingeborenen in das Schutz-
gebiet dieselben Verpflichtungen, wie sie in § 4 enthalten sind.
III. Bestimmungen über die Unterbringung und Beaussichtigung eingeborener
Arbeiter in größeren Gewerbebetrieben.
§ 11. Den Arbeitern muß eine allen gesundheitlichen Anforderungen entsprechende Unter-
kunft und Verpflegung gewährt werden. Im Falle von Erkrankungen ist den Arbeitern die er-
sorderliche ärztliche Behandlung im Schutzgebiet auf die Dauer von sechs Wochen, vom Tage der
Erkrankung an, auch über die Beendigung des Arbeitsvertrages hinaus zu gewähren.
Bei den Unterkunftsstätten müssen desiufizierbare Latrinen sowie Müllgruben vorhanden sein.
2