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Ein Gegensatz ist thatsächlich nur insoweit vorhanden zwischen Groß- und Kleingrundbesitz
oder zwischen Bemittelten und weniger Bemittelten, daß der Bemitteltere auch
mehr für sein Vergnügen zu zahlen hat wie der Unbemittelte. Es ist dies dasselbe
Prinzip wie bei der Einkommensteuer: der Wohlhabende steuert auch prozentualiter
mehr als der weniger Bemittelte.
Wenn ich noch ein Wort zu dem Antrage Nr. 305 sagen soll, also dem veränderten
Antrage der Herren Dr. Schnaubert und v. Ploetz, so kann ich nur dringend
bitten, denselben abzulehnen. Es würde ja gerade aussehen, als ob die Königliche
Staatsregierung, ganz abgesehen von staatsrechtlichen Gründen, die der Herr Minister
schon angeführt hat, einzelnen Provinzen ein Armenattest ertheilen wollte. Ich kann
mir doch eigentlich nicht denken, daß man es für möglich gehalten hat, daß die
Staatsregierung eine solche Befugniß acceptiren würde. Außerdem liegt, wenn man
die Sache wirklich annehmen wollte, sogar eine Gefahr darin: es liegt — das gebe
ich gerade meinen politischen Freunden zur Erwägung — eine große Willkür für die
Staatsregierung darin, nach Belieben einzelnen Landestheilen ein Benefizium zu
gewähren, anderen nicht.
Ich resumire mich also dahin, meine Herren, daß von einer Schärfe, von
einem Gegensatz wirthschaftlicher und politischer Interessen in der Kommission nicht
die Rede gewesen ist, daß in allem Frieden die Ihnen vorliegenden Kommissionsbeschlüsse
als ein Kompromiß zwischen zwei Ideen, deren Berechtigung anerkannt
wurde, geschlossen worden ist, und ich glaube, daß, wenn durch die Annahme dieses
oder jenes Antrages in das Kompromiß ein Loch gerissen würde, dann dieses kleine
Gesetz noch schließlich zum Scheitern gebracht werden könnte. Vergessen Sie nicht,
daß die Vorlage nichts anderes als das Bestreben der Staatsregierung enthält,
provinzielle Verschiedenheiten zur allgemeinen Zufriedenheit auszugleichen entsprechend
den bereits von dem Hohen Hause geäußerten Wünschen. Ich glaube, daß die
Fassung, die das Gesetz in der Kommission gefunden hat, dies in hervorragender
einfacher und glatter Weise erfüllt; ich bitte also, die §§ 3 und 4 nach den Beschlüssen
der Kommission anzunehmen. (Bravo! im Centrum und rechts.)
Abgeordneter Willebrand: Meine Herren, der Herr Regierungskommissar
hat einige Bedenken gegen meinen Antrag geltend gemacht, deren Richtigkeit ich nicht
anerkennen kann. Er hat zunächst hervorgehoben, wie der Gensdarm, der Polizeidiener
nun kontroliren solle, bis wohin der Jagdschein Gültigkeit haben solle. Ja, meine
Herren, der Polizeidiener und Gensdarm müssen doch auch bei Privatjagden beurtheilen,
ob derjenige, der als Jäger dort auftritt, zur Jagd berechtigt ist oder
nicht. Das ist viel wichtiger als die Kontrole, ob jemand einen gültigen Jagdschein
bei sich führt. Letztere Kontrole ist aber sehr leicht, denn die Privatjagdreviere
— wie ich vorhin schon auszuführen mir erlaubte — werden ja bei der Verpachtung
der Gemeindejagd festgestellt, und den Lokalpolizeibeamten sind die Grenzen der
Privatjagden durchweg ganz gut bekannt.
Einen anderen Einwand hat der Herr Regierungskommissar daraus gemacht, daß
es zweifelhaft sein könne, welche überschießenden Grundstücke denn nun gemeint seien
als zugehörig zu der Privatjagd, für die der Jagdschein mit gelten soll. Er hat
hingewiesen auf Enklaven und Gewässer. Nun, meine Herren, was die letzteren
anlangt, so entscheidet sich ja die Frage schon aus § 2 des Jagdpolizeigesetzes vom
7. März 1850; da heißt es:
Wege und Gewässer trennen nicht.