Full text : Jahrbuch der Preußischen Forst- und Jagdgesetzgebung und Verwaltung. Siebenundzwanzigster Band. (27)

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Ein  Gegensatz  ist  thatsächlich  nur  insoweit  vorhanden  zwischen  Groß-  und  Kleingrundbesitz
  oder  zwischen  Bemittelten  und  weniger  Bemittelten,  daß  der  Bemitteltere  auch
mehr  für  sein  Vergnügen  zu  zahlen  hat  wie  der  Unbemittelte.  Es  ist  dies  dasselbe
Prinzip  wie  bei  der  Einkommensteuer:  der  Wohlhabende  steuert  auch  prozentualiter
mehr  als  der  weniger  Bemittelte.

Wenn  ich  noch  ein  Wort  zu  dem  Antrage  Nr.  305  sagen  soll,  also  dem  veränderten
  Antrage  der  Herren  Dr.  Schnaubert  und  v.  Ploetz,  so  kann  ich  nur  dringend
bitten,  denselben  abzulehnen.  Es  würde  ja  gerade  aussehen,  als  ob  die  Königliche
Staatsregierung,  ganz  abgesehen  von  staatsrechtlichen  Gründen,  die  der  Herr  Minister
schon  angeführt  hat,  einzelnen  Provinzen  ein  Armenattest  ertheilen  wollte.  Ich  kann
mir  doch  eigentlich  nicht  denken,  daß  man  es  für  möglich  gehalten  hat,  daß  die
Staatsregierung  eine  solche  Befugniß  acceptiren  würde.  Außerdem  liegt,  wenn  man
die  Sache  wirklich  annehmen  wollte,  sogar  eine  Gefahr  darin:  es  liegt  —  das  gebe
ich  gerade  meinen  politischen  Freunden  zur  Erwägung  —  eine  große  Willkür  für  die
Staatsregierung  darin,  nach  Belieben  einzelnen  Landestheilen  ein  Benefizium  zu
gewähren,  anderen  nicht.

Ich  resumire  mich  also  dahin,  meine  Herren,  daß  von  einer  Schärfe,  von
einem  Gegensatz  wirthschaftlicher  und  politischer  Interessen  in  der  Kommission  nicht
die  Rede  gewesen  ist,  daß  in  allem  Frieden  die  Ihnen  vorliegenden  Kommissionsbeschlüsse
  als  ein  Kompromiß  zwischen  zwei  Ideen,  deren  Berechtigung  anerkannt
wurde,  geschlossen  worden  ist,  und  ich  glaube,  daß,  wenn  durch  die  Annahme  dieses
oder  jenes  Antrages  in  das  Kompromiß  ein  Loch  gerissen  würde,  dann  dieses  kleine
Gesetz  noch  schließlich  zum  Scheitern  gebracht  werden  könnte.  Vergessen  Sie  nicht,
daß  die  Vorlage  nichts  anderes  als  das  Bestreben  der  Staatsregierung  enthält,
provinzielle  Verschiedenheiten  zur  allgemeinen  Zufriedenheit  auszugleichen  entsprechend
den  bereits  von  dem  Hohen  Hause  geäußerten  Wünschen.  Ich  glaube,  daß  die
Fassung,  die  das  Gesetz  in  der  Kommission  gefunden  hat,  dies  in  hervorragender
einfacher  und  glatter  Weise  erfüllt;  ich  bitte  also,  die  §§  3  und  4  nach  den  Beschlüssen
  der  Kommission  anzunehmen.  (Bravo!  im  Centrum  und  rechts.)

Abgeordneter  Willebrand:  Meine  Herren,  der  Herr  Regierungskommissar
hat  einige  Bedenken  gegen  meinen  Antrag  geltend  gemacht,  deren  Richtigkeit  ich  nicht
anerkennen  kann.  Er  hat  zunächst  hervorgehoben,  wie  der  Gensdarm,  der  Polizeidiener
  nun  kontroliren  solle,  bis  wohin  der  Jagdschein  Gültigkeit  haben  solle.  Ja,  meine
Herren,  der  Polizeidiener  und  Gensdarm  müssen  doch  auch  bei  Privatjagden  beurtheilen,
  ob  derjenige,  der  als  Jäger  dort  auftritt,  zur  Jagd  berechtigt  ist  oder
nicht.  Das  ist  viel  wichtiger  als  die  Kontrole,  ob  jemand  einen  gültigen  Jagdschein
  bei  sich  führt.  Letztere  Kontrole  ist  aber  sehr  leicht,  denn  die  Privatjagdreviere
—  wie  ich  vorhin  schon  auszuführen  mir  erlaubte  —  werden  ja  bei  der  Verpachtung
der  Gemeindejagd  festgestellt,  und  den  Lokalpolizeibeamten  sind  die  Grenzen  der
Privatjagden  durchweg  ganz  gut  bekannt.

Einen  anderen  Einwand  hat  der  Herr  Regierungskommissar  daraus  gemacht,  daß
es  zweifelhaft  sein  könne,  welche  überschießenden  Grundstücke  denn  nun  gemeint  seien
als  zugehörig  zu  der  Privatjagd,  für  die  der  Jagdschein  mit  gelten  soll.  Er  hat
hingewiesen  auf  Enklaven  und  Gewässer.  Nun,  meine  Herren,  was  die  letzteren
anlangt,  so  entscheidet  sich  ja  die  Frage  schon  aus  §  2  des  Jagdpolizeigesetzes  vom
7.  März  1850;  da  heißt  es:

Wege  und  Gewässer  trennen  nicht.