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Wird die Genehmigung versagt, so endigt in allen Fällen das Beamtenverhältnis mit dem
Zeitpunkt, in dem dem Beamten die Versagung der Genehmigung amtlich mitgeteilt wird. Ist der
Aufenthalt des Beamten unbekannt, so gilt als Zeitpunkt der Mitteilung der Zeitpunkt, zu dem die
Mitteilung am Amtssitze anlangt.
7. Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Landespolizei in Deutsch-
Südwestafrika.
Berlin, den 8. März 1912.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Solf.
Verordnung des Reichskanzlers zur Kbänderung der Verordnung vom 28. Januar 1909,
betr. die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika.
Vom 28. März 1912.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) und der
Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Vereinigung von Wohnplätzen in den Schutzgebieten zu
kommunalen Verbänden, vom 3. Juli 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 366) wird die Verordnung, be-
treffend die Selbstverwaltung in Deutsch-Südwestafrika, vom 28. Januar 1909 (Kol. Bl. S. 141),
wie folgt, geändert:
Artikel I.
Im § 16 Abs. 1 werden hinter „Schutztruppe“ die Worte „als aktive Personen des
Soldatenstandes“ eingefügt.
Artikel II.
Der § 17 erhält zum Buchstaben k folgenden Zusatz:
Gemeindeangehörigen, die sich mit einer Eingeborenen vor dem 1. Januar 1893 in den
Formen der kirchlichen Trauung oder vor dem 1. Oktober 1905 in den Formen der Eheschließung
des bürgerlichen Rechts verheiratet haben, kann der Gouverneur das Wahlrecht verleihen, sofern ihre
und ihrer Familie Lebensführung eine besondere Anerkennung des Zusammenlebens vom sittlichen
Standpunkte zuläßt und ihre Würdigkeit, mit öffentlichen Rechten betraut zu werden, verbürgt.
Artikel III.
Der § 86 erhält folgende Fassung:
Der Verwaltungsbereich eines Bezirksverbandes umfaßt den räumlichen Dienstbereich einer
Bezirks= oder selbständigen Distriktsverwaltung.
Artikel IV.
Der § 102 erhält folgenden Zusatz:
Die Bestimmungen des § 76 finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß an
die Stelle des Gemeindebezirks der Verwaltungsbereich des Bezirksverbandes mit Ausnahme der zu
ihm gehörenden Gemeindeverbände tritt.
Artikel V.
Diese Verordnung tritt am 1. April 1912 in Kraft.
Berlin, den 28. März 1912.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Solf.