Das Sicherheltsmaß bel den gesehlichen Hypotheken. 227
das Naturgemäße erscheinen muß, die neue Forderung
als einzigen Berechnungsmaßstab anzunehmen. Würde das
Gesetz den Plural: „den Betrag der Forderungen“
gebrauchen, so könnte man mit Gönner dazu gelangen,
unter dem Plural Forderungen sowohl die bereits
vorhandenen als auch die neue Forderung zu verstehen,
allerdings auch dann nicht ohne eine gewisse Vergewaltigung
des Ausdrucks. So aber liegt gerade auf dem
vom Gesetze gewählten Singular, insbesondere durch die
pointirte Gegenüberstellung desselben zu dem unmittelbar
vorhergehenden Plural: „nach Abzug der vorstehenden
Posten“, ein wohl zu beachtender Nachdruck.
Die Frage, wie der Ausdruck: „um ein Drittheil
übersteigt"“ zu verstehen sei, führt uns etwas in das Gebiet
der Rechenkunst. Heißt es von dem Gegenstande a,
er übersteige, mit dem Gegenstande b verglichen, diesen
um ein Drittheil, so ist nach rechnerischem Sprachgebrauche
dies doch so aufzufaffen, daß dieses Drittheil von
dem Gegenstande b. als Einheit von drei Dritteln gedacht,
abzunehmen sei und also à = b — 5"— b ist.
Auf unseren Fall angewandt: freier Güterwerth (a) — b
(Forderung) — 2
Nach der freieren Auffassung aber sollen, wie wir
Eingangs gesehen, sämmtliche Forderungen einschließlich
der nen einzutragenden noch in die ersten zwei Dritteile
des freien Güterwerthes fallen, so daß also das
Verhältniß ist:
a (freier Güterwerth): b (hier Forderungen — 1:1=3
: 2; a also = 3 b ober b + 21
Diese rechnerische Ausführung erbringt den deutlichen
Beweis dafür, daß das Gesetz im Sinne der Gönner'schen
Auslegung — gleichviel ob es nun „Forderung“ heißt oder
„Forderungen“" zu verstehen ist — unbedingt sagen müßte:
r—