Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

W 359 20 
Person der Zollpflichtigen. 
§* 15. Zur Entrichtung des Zolles ist verpflichtet, wer in dem Zeitpunkte, in dem die 
Zollpflichtigkeit begründet wird (§ 8), Inhaber des zollpflichtigen Gegenstandes ist. 
Im Falle eines späteren Wechsels in der Person des Inhabers ist der neue Inhaber neben 
dem bisherigen verpflichtet. 
Dem Inhaber steht derjenige gleich, welcher den zollpflichtigen Gegenstand aus einer Zoll- 
niederlage entnimmt. 
Bei der Ausfuhr haftet neben dem Inhaber auch der Versender für die Zollgefälle. 
Haftung der zollpflichtigen Gegenstände. 
§ 16. Die zollpflichtigen Gegenstände haften, ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter, für 
den darauf ruhenden Zoll und können, solange dieser nicht entrichtet ist, von der Zollbehörde zurück- 
behalten oder mit Beschlag belegt werden. 
Das an den Inhaber des zollpflichtigen Gegenstandes von einem Zollbeamten ergangene 
Verbot der weiteren Verfügung über den Gegenstand hat die Wirkung der Beschlagnahme. 
Die Verabfolgung von Gegenständen, auf denen ein Zollanspruch ruht, kann nicht eher 
verlangt werden, als bis der Zoll bezahlt ist. 
§& 17. Wird der Zoll innerhalb einer von der Zollstelle festzusetzenden Frist nicht entrichtet, 
so kann der Gegenstand zur Deckung der auf ihm ruhenden Zollabgaben und Kosten öffentlich meist- 
bietend versteigert, oder sofern dies nach der Zollniederlagenvorschrift zulässig ist, auf Kosten und 
Gefahr des Zollpflichtigen bis zur Dauer eines Jahres in einer Zollniederlage aufbewahrt werden. 
Durch die Aufnahme in eine Niederlage wird das Recht der Versteigerung nicht berührt. 
§ 18. Einfuhrgegenstände, deren Empfänger, und Ausfuhrgegenstände, deren Absender 
nicht ermittelt werden können, werden, sofern dies nach der Zollniederlagenvorschrift zulässig ist, auf 
Kosten und Gefahr des Zollpflichtigen bis zur Dauer eines Jahres in einer Zollniederlage aufbewahrt. 
§ 19. Nach Ablauf der einjährigen Frist (5 18) und nach erfolgter Prüfung, deren Er- 
gebnis schriftlich niederzulegen und zu bescheinigen ist, hat eine zweimalige öffentliche Bekanntmachung 
in einer Zwischenzeit von vier Wochen zu erfolgen. 
Bleibt diese ergebnislos, so werden die Gegenstände zur Deckung der auf ihnen ruhenden 
Abgaben und Kosten öffentlich meistbietend versteigert. 
Der Erlös wird nach Abzug der Abgaben und Kosten zugunsten des Eigentümers der 
Gegenstände für die Dauer eines Jahres aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist fällt er an den 
Landesfiskus des Schutzgebiets. 
Der Gouverneur kann in besonderen Fällen eine einfachere Verwertung gestatten. 
Verjährung der Zollgefälle. 
§ 20. Alle Forderungen oder Nachforderungen von Zöllen, einschließlich der Nebenabgaben, 
sowie alle Ansprüche auf Ersatz wegen zu viel oder ohne Rechtsgrund entrichteter Zollgefälle ver- 
jähren in drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an dem die Gegenstände in den freien Verkehr 
oder in das Zollausland abgelassen worden sind. 
Der Anspruch auf Nachzahlung hinterzogener Gefälle verjährt in fünf Jahren. 
Die Vorschriften der §§ 198 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung finden 
entsprechende Anwendung. 
Ort der Zollabfertigung. 
§* 21. Die Zollabfertigung erfolgt in den Zollhäusern. Die Abfertigung außerhalb der- 
selben bedarf der Genehmigung der Zollstelle und ist gebührenpflichtig (§ 61). 
Lösch= und Ladebetrieb. 
8 22. Zum Löschen und Laden der auf dem Wasserweg ein= und ausgehenden Gegen- 
stände ist die vorherige Erlaubnis der Zollstelle einzuholen. 
§& 23. Das Löschen und Laden von Gegenständen darf in den im § 6 bezeichneten Plätzen 
nur an den Stellen geschehen, welche die Zollstelle für diese Zwecke besonders bestimmt. 
Das Löschen und Laden an anderen als den dafür bestimmten Stellen bedarf der Ge- 
nehmigung der Zollstelle und ist gebührenpflichtig (§ 61). 
Schiffsmanifeste. 
§ 24. Über die auf dem Wasserweg eingehenden Gegenstände hat der Schiffsführer der 
Zollstelle, in deren Bezirk das Fahrzeug löschen will, ein Verzeichnis (Manifest) zu übergeben, das
	        
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