Strafgesets-Buch. y4]
f. Allgemeine Bestimmungen.
5. 54. Die zu den Untersuchungs-Gerichten zu kommandirenden Offieiere müssen
A vollgültiger Zeugen haben.
hne dringende Veranlassung darf im Laufe der Untersuchung ein Wechsel
in der Person der dazu kommandirten Offciere nicht stattfinden.
%. 37. Wenn die Vorschriften wegen Besetzung des Untersuchungs-Gerichts bei
einer Verhandlung, aus welcher ein Grund zur Entscheidung hergenommen ist, verabskumt
worden sind, so ist das gesprochene Erkenntniss nichtig. — Jedoch soll, wenn
das Erkenntnis rechtskräftig geworden, von Amtswegen die Aufhebung nicht beantragt
werden.
8 gbichnung einzelner Mitglieder des Untersuchungs
erie
. 58. Wenn der Angeschuldigte ein einzelnes Mitglied des Untersuchungs-Gerichts
ablehnt, und der Gerichtsherr die Ernennuug eines anderen Mitgliedes verweigert,
so hat der kommandirende General über den Antrag zu entscheiden. Weist derselbe
den Ablehnungs-Antreg zurück, so ist, wenn der Angeschuldigte dabei sich nicht
berabigt, die die Entucheidung de Königs durch das General-Auditoriat einzuholen.
Ichnungsgründe sind entweder zu Protokoll zu geben oder durch den
Angeschuldinten. [X dem Gerichtsherrn, der das Untersuchungs-Gericht angeordnet,
vorzutragen.
9.59. Die Ablehnung ist für begründet zu erachten gegen Mitglieder des Untersuchungs-Gerichts,
welche 1) bei dem Ausfall der Untersuchung ein Interesse haben;
2) mit dem Angesch n in offenbarer Feindschaft leben, wofür die rechtliche Vermutbung
Veprindet wird durch gerichtliche Anschuldigung grober Verbrechen, verfibte
Thätlichkeiten gegen das Leben oder die Gesundheit, ehrenrührige Schmähungen
und Prozesse über einen beträchtlichen Theil des Vermögens, insofern nicht anzunehmen
ist, dass die feindseligen Gesinnungen durch Wiederaussöhnung oder durch den
Verlauf mebrerer Jahre gehoben worden; 3) in der Sache als Zeugen aufgestellt werden
sollen. — Ausser diesen Gründen sind aber auch andere, in dienstlichen oder persönliehen
Verhältnissen b dungen zu berücksichtigen.
2. Die Spruch-Gerichte.
8. 61. Gegen Personen des Soldatenstandes wird: 1) in den zur höheren Gerichtsbarkeit
gehörenden Straffüllen durch ein Kriegsgericht, und 2) in den zur
niederen Gerichtsbarkeit gehörenden durch ein Standgericht erkannt. Das Rechtsmittel
der weiteren Vertheidigung findet bei Erkenutnissen der Kriegs- oder Standgeriehte
nicht Statt. — Gegen Militär-Beamte wird durch Instanzen-Gerichte erkannt,
$. 2. Das Kriegs- und das Standgericht ist, der Dienstordnung gemäss, von dem
Befehishaber anzuordnen, dem die Bestellung des Untersuchungs-Gerichts zustand.
ae. Besetzung des Kriegsgerichts.
95. 64 u.65. Ein Kriegsgericht besteht — mit Ausnahme dos Falles, wenn ein
General der Angeschuldigte ist, in welchem das Kriegsgericht nur aus einem Präses
und drei Richterklassen besteht — aus fünf Richterklassen, von denen der Präses eine
Kiasse bildet, und aus dem Auditeur als Referenten. Die zu berufenden Richterklassen
werden durch den Grad des Angeschuldigten bestimmt.
RB. Besetzung des BStandgerichis.
68. 66 u. 67. Ein Standgericht besteht au fünf Richterklassen, von denen der
Präses eine Klasse bildet, und aus einem Auditeur oder untersuchungsführenden OfAeier
als Referenten. Die Richterklassen werden nach dem Grad dos Angeschuldigten
berufen.
e. Instanzen-Gerichte (über Militär-Beamte).
$. In den, vor die höhere Gerichtsbarkeit gehörenden Straffällen der Militärbeamten
hat der kommandirende General des Armeo-Corps, zu welchem der Angeschuldigte
gehört, das erkennende Gericht zu bestellen.
8. Dasselbe besteht aus fünf Einzelrichtern und zwar: 1) einem Stabs-Offlcier,
als Präses, 2) einem Hauptmann (Rittmeister), 3) und 4) zwei Anditeuren und
5) einem andern obern Militärbeamten, wo möglich von dem Dienstzweige des Angeschuldigten.
— Von deu Auditeuren ist der eine zugleich als Referent zu bestellen.
Der Auditeur, welcher die Untersuchung geführt hat, darf in der nämlichen Sache
nicht zum erkennenden Richter bostellt werden. — Steht der Angeschuldigte im Range
den Stabs-Oficieren gleich, so ist ein General zum Präses zu bestellen und anstatt
eines Hauptmann» oder Rittmeisters ein Stabs-Ofhcier zuzuziehen.