W 364 20
Zollniederlagen.
§ 55. Zur Erleichterung des Verkehrs können unter besonderen Bedingungen öffentliche
Zollniederlagen errichtet sowie auf Antrag private Zollniederlagen vom Gouverneur genehmigt werden.
Uberwachung.
§* 56. Die mit der Wahrnehmung der Zollgeschäfte betrauten Beamten sowie die Beamten
und Angestellten des Polizei= und Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, Ubertretungen der Zollvorschriften
zu verhindern oder zur sofortigen Anzeige bei der nächsten Zollstelle zu bringen.
§ 57. Liegt gegen eine Person der Verdacht der Kontrebande oder des Schmuggels oder
der Teilnahme an einem dieser Vergehen vor, so können zur Ermittlung der strafbaren Handlungen
Beschlagnahmen und Durchsuchungen vorgenommen werden. Bezüglich der Anordnung und der
Durchführung dieser Maßregeln stehen dem Vorsteher der Zollstelle die in der Reichsstrafprozeß-
ordnung dem Richter vorbehaltenen Befugnisse zu. Für die Zulässigkeit der Maßregeln und für das
dabei zu beobachtende Verfahren sind die Vorschriften der Reichsstrafprozeßordnung maßgebend.
Die Zollbeamten sind zur Prüfung eines jeden Warentransportes befugt, sobald der Ver-
dacht einer Zuwiderhandlung gegen die Zollvorschriften besteht.
Die Zollbeamten sind berechtigt, in Ausübung des Dienstes auch solche Grundstücke und
Wege zu betreten, zu denen der allgemeine Zugang verboten oder beschränkt ist.
§ 58. Die zollamtliche Uberwachung erstreckt sich auch auf die Küstengewässer.
Dienststunden.
§* 59. Die Entlöschung und Beladung von Schiffen darf nur in der Zeit von 6 Uhr
morgens bis 6 Uhr abends stattfinden. Ausnahmen von dieser Bestimmung kann die Zollstelle
zulassen.
Die bezüglich des Löschens und Ladens an Sonn= und Feiertagen geltenden besonderen
Vorschriften bleiben unberührt.
§ 60. Auf Antrag können zollamtliche Dienstverrichtungen außerhalb der dafür festgesetzten
Zeiten vorgenommen werden.
Gebühren.
§ 61. Eine besondere Gebühr ist zu entrichten:
1. für die Beaufsichtigung der Entlöschung und Beladung von Fahrzeugen außerhalb
der im § 59 genannten Tageszeit,
2. für die Abfertigung von Gegenständen außerhalb der Dienststunden (§ 60),
3. für die Abfertigung von Gegenständen außerhalb der Zollhäuser (§ 21),
4. für die Beaufsichtigung der Entlöschung und Beladung von Fahrzeugen außerhalb
der von der Zollstelle dafür bestimmten Stellen (§ 23),
5. für die Bewachung von Privatzollniederlagen.
Die Höhe der Gebühren wird durch Bekanntmachung des Gouverneurs festgesetzt.
Entscheidung über Auslegung der Zollverordnung und des Zolltarifs.
§* 62. Der Zolldirektor ist verpflichtet, auf Verlangen über die Zolltarifsätze Auskunft zu
erteilen, zu denen bestimmte Waren oder Gegenstände in Kamerun zugelassen werden. Die Auskunft
ist für die Zollbehörde verbindlich.
§ 63. Gegen die Entscheidung der Zollstelle ist die Beschwerde an den Gouverneur, gegen
dessen Entscheidung die Beschwerde an den Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) zulässig. Die Be-
schwerde hat keine ausschiebende Wirkung.
Strafbestimmungen.
§ 64. Wer es unternimmt, Gegenstände, deren Ein-, Aus= oder Durchfuhr für das Zoll-
gebiet oder für einen Teil desselben verboten oder erst nach Erfüllung vorgeschriebener Bedingungen
gestattet ist, diesen Bestimmungen zuwider ein-, aus= oder durchzuführen, macht sich der Kontrebande
schuldig. Er hat, sofern nicht in anderen Gesetzen oder Verordnungen eine höhere Strafe festgesetzt
ist, neben der Einziehung der Gegenstände, in bezug auf die das Vergehen begangen worden ist,
eine Geldstrafe verwirkt, die dem vier= bis zehnfachen Wert jener Gegenstände gleichkommt, in jedem
Falle aber nicht weniger als 50 Mark beträgt.
Kann die Eingiehung der kontrebandierten Gegenstände selbst nicht vollzogen werden, so ist
auf Erlegung des Wertes der Gegenstände, und wenn sich dieser nicht genau ermitteln läßt, auf Er-