Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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2. Auf jedesmaligen Antrag ist von den Zollstellen an der Küste bis auf weiteres die 
Ein= und Ausfuhr außerdem zu gestatten in (§ 20 der Zollverordnung): 
Bibundi, Debundscha, Isongo, Mokundange, Kriegsschiffhafen, Tiko, Misellele, Manoka, 
Malimba, Klein-Batanga, Lokundje-Mündung, Longji, Plantation, Wasserfall, Groß- 
Batanga. 
3. Zur Sicherung, Erhebung und Feststellung der Ein= und Ausfuhrzölle sind die nach- 
stehend aufgeführten Zollstellen bestimmt: 
a) an der Meeresküste: 
die Hauptzollämter: Victoria, Duala, Kribi, 
die Nebenzollämter: Rio del Rey, Campo, Buea, 
b) an der Binnengrenze: 
die Nebenzollämter: Nssanakang, Garua, Molundu, 
die Zollposten: Kentu, Karbabi, Dikoa, Kusseri. 
Buea, den 1. August 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Gleim. 
  
Kautschuhzollbefreiungsordnung für Kamerun. 
Vom 1. August 1911. 
Zur Ausführung der Position B 1 des der Zolltarifverordnung vom 1. August 1911 an- 
liegenden Tarifs wird folgendes bestimmt: 
§ 1. Der auf Pflanzungen gewonnene Kautschuk ist vom Ausfuhrzoll befreit, wenn bei 
der Herstellung und Verschiffung folgende Vorschriften befolgt werden: 
§* 2. Dem aus dem aufgefangenen Milchsaft gewonnenen Produkt ist für jede Ausfuhr- 
sendung eine möglichst gleichmäßige Form zu geben. 
§ 3. Die Kisten und die Fässer, in denen der auf Pflanzungen gewonnene Kautschuk auf- 
bewahrt oder ausgeführt wird, sind mit einer deutlich erkennbaren Marke in roter Farbe: „Pfl.-K.“ 
zu kennzeichnen. 
§& 4. Wer auf Pflanzungen gewonnenen Kautschuk aus dem Schutzgebiete zollfrei auszu- 
führen beabsichtigt, hat dies der zuständigen Zollstelle spätestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt der 
Verschiffung schriftlich anzumelden. 
§ 5. Die Anmeldung ist in doppelter Ausfertigung gemäß §§ 29/34 der Zollverordnung 
einzureichen. Sie soll außerdem enthalten: 
1. den Namen der Pflanzung, in welcher der Kautschuk gewonnen ist, 
2. die Bezeichnung der Form, in welcher der Kautschuk zur Verschiffung gelangt, 
3. die ausdrückliche Versicherung, daß der auszuführende Kautschuk lediglich in der an- 
gegebenen Pflanzung gewonnen worden ist. 
Die eine Ausfertigung der Anmeldung erhält der Versender mit dem Visum der Zollbehörde 
versehen zurück. 
§ 6. Diese Bestimmungen treten am 1. Oktober 1911 in Kraft. 
Buea, den 1. August 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Gleim. 
  
Verordnung des GCouverneurs von Ramerun, betr. die ollfreie Einfuhr von Detroleum 
als Heizmaterial für (Ootoren. 
Vom 1. August 1911. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs= Gesetzblatt 1900, S. 813) und des 
§ 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol.-Bl., S. 509) wird ver- 
ordnet, was folgt: 
§ 1. Petroleum, das als Heizmaterial für Motoren verwendet werden soll, darf nach Maß- 
gabe der Bestimmungen der §§ 2 bis 15 zollfrei eingeführt werden.
	        
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