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Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Sinfuhr und den
Vertrieb geistiger Getränke in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet.
Vom 11. März 1911.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und des
§ 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die seemannsamtlichen
und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas
und der Südsee (Kol. Bl. S. 509), wird hiermit verordnet, was folgt:
§ 1. Der Handel mit geistigen Getränken aller Art, die Vermittlung dieses Handels wie
auch der Betrieb der Schankwirtschaft sind nur auf Grund vorher eingeholter schriftlicher Erlaubnis
der zuständigen Bezirks-(Distrikts-) Amter gestattet.
§ 2. Der Erlaubnisschein kann lauten:
1. Auf Vermittlung oder Handel mit geistigen Getränken aller Art im großen.
2. Auf Handel mit geistigen Getränken aller Art in Flaschen.
3. Auf Ausschank und Handel von geistigen Getränken aller Art.
4. Auf Ausschank und Handel von im Schutzgebiet hergestellten Weinen und obergärigen Bieren.
Der Inhaber eines Erlaubnisscheines zu 3. ist berechtigt, auch Großhandel und Handel in
Flaschen, der Inhaber eines Erlaubnisscheines zu 2. ist berechtigt, auch Großhandel zu treiben.
Die Erteilung verschiedener Erlaubnisscheine an dieselbe Person für einen Ort ist unzulässig.
Handel im großen ist der Handel in einer Menge von nicht weniger als 6 Liter im einzelnen
Verkaufsfall. Sind die Getränke in das Schutzgebiet eingeführt, so dürfen sie im Großhandel nur
in den Verpackungen verkauft werden, in denen sie eingeführt worden sind.
§ 3. Der Erlaubnisschein hat nur für die darin genannte Person Gültigkeit. Er erstreckt
sich beim Großhandel auf die in dem Erlaubnisschein bezeichnete Geschäftsniederlassung, beim Ausschank
und beim Handel in Flaschen auf die im Erlaubnisschein bezeichneten Räumlichkeiten. Der Erlaubnis-
schein läuft immer nur bis zum Ende des betreffenden Rechnungsjahres (1. April bis 31. März).
Tritt im Laufe des Rechnungsjahres ein Wechsel in der Person des Vertreters einer Firma
ein, so kann auf Antrag eine gebührenfreie Umschreibung des Erlaubnisscheines auf den neuen Ver-
treter stattfinden, sofern nicht gegen dessen Person Bedenken bestehen. Bei besonderen Gelegenheiten
kann der Ausschank für kurze Zeit auch außerhalb des in dem Erlaubnisscheine bezeichneten Schank-
lokals gestattet werden.
Der Ausschank in Kaufläden oder sonstigen Räumen, in denen Handelsartikel feilgehalten
werden, ist verboten. Der Gouverneur kann Ausnahmen zulassen.
§ 4. Für die Erteilung des Erlaubnisscheines ist eine Gebühr zu entrichten.
Diese beträgt für das Rechnungsjahr im Falle:
1. des § 2 Nr. 1 200 -, sofern der Berechtigte nachweist, daß er während des Rechnungs-
jahres mindestens 5000 Zoll für geistige Getränke entrichtet hat. Andernfalls ist
die Gebühr § 2 Nr. 2 zu entrichten,
des § 2 Nr. 2 = 800%,
des § 3 Nr. 3 — 12 Pf. für das in den Geschäftsbetrieb eingebrachte Liter (§ 0),
des § 2 Nr. 4 = 100 77.
§ 5. Bei Erteilung eines Erlaubnisscheines gemäß § 2 Nr. 3 sind als Sicherheit an die
Amtskasse zu leisten:
a) in Orten mit einer weißen Bevölkerung von mehr als 100 Seelen 1000 .J,
b) in den übrigen Orten 600 //J.
Die Umsatzabgabe selbst ist vierteljährlich nachträglich zu entrichten.
§ 6. Jeder Inhaber eines Erlaubnisscheines zu § 2 Nr. 3 ist verpflichtet, am Ende eines
jeden Monats ein genaues Verzeichnis der während des Monats in seinen Geschäftsbetrieb einge-
brachten geistigen Getränke dem Bezirks= oder selbständigen Distriktsamt, in dessen Bezirk sich der
Geschäftsbetrieb befindet, einzureichen.
Sind während eines Monats geistige Getränke in den Geschäftsbetrieb nicht eingebracht, so
ist eine Fehlanzeige zu erstatten.
Als in den Geschäftsbetrieb eingebracht gelten alle Getränke, über die der Inhaber des
Erlaubnisscheines im Schutzgebiet verfügen kann.
Auf Verlangen sind den zuständigen Amtsstellen die auf den Geschäftsbetrieb bezüglichen
Bücher und Papiere zur Einsicht vorzulegen und auch sonstige diesbezügliche Auskünfte zu erteilen.
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