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§ 14. Durch Bekanntmachung des Gouverneurs können einzelne Getränke mit einem
Alkoholgehalt von nicht mehr als 2 Volumen-Prozenten oder 1,6 Gewichts-Prozenten von den
Vorschriften dieser Verordnung ausgenommen werden.
§ 15. Diese Verordnung tritt mit dem 1. April 1911 in Kraft. Mit demselben Tage
tritt die Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betreffend die Einfuhr und den
Vertrieb geistiger Getränke in dem südwestafrikanischen Schutzgebiete, vom 16. August 1907 (Kol. Bl.
S. 1033) außer Kraft.
Windhuk, den 11. März 1911.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Seitz.
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Einfuhr und den
Vertrieb geistiger Getränke in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet.
Vom 6. März 1912.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und des
§ 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird mit so-
fortiger Wirkung verordnet, was folgt:
In Absatz 1 und 3 des § 12 der Verordnung, betreffend die Einfuhr und den Vertrieb
geistiger Getränke, vom 11. März 1911 (Amtsblatt Nr. 25) werden die Worte „im Unvermögens-
falle" durch das Wort „oder“ ersetzt.
Windhuk, den 6. März 1912.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Seitz.
Dersonalie. —
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem Bezirksamtmann
beim Kaiserlichen Gouvernement von Deutsch-Südwestafrika Rudolf Böhmer und dem inzwischen
verstorbenen Bildhauer Adolf Kürle in Dahlem den Roten Adler-Orden 4. Klasse zu verleihen.
Raiserliche Schutztruppen.
A. K. O. vom 22. April 1912.
Schutztruppe für Deutsch-Ostafrika.
Abel, Hauptmann, unter gleichzeitiger Kommandierung zur Dienstleistung beim Reichs-Kolonialamt
in die Schutzttruppe für Kamerun versetzt.
Kraut, Hauptmann, wird vom 30. Mai bis zum 24. Juli 1912 zur Dienstleistung beim
6. Thüringischen Infanterie-Regiment Nr. 95 kommandiert.
Willmann, Hauptmann, Freiherr v. Oammerstein-Gesmold, Oberleutnant, Anträge um Be-
lassung in der Schutztruppe auf weitere 2½ Jahre genehmigt.
Ringk, Fenerwerksleutnant, wird der Abschied mit der gesetzlichen Pension bewilligt mit der Aussicht
auf Anstellung im Zivildienst und ausnahmsweise mit der Erlaubnis zum Tragen der
bisherigen Uniform.
Schutztruppe für Südwestafrika.
Der Abschied mit der gesetzlichen Pension wird bewilligt:
dem Major Wehle, kommandiert zur Dienstleistung beim Gonvernement von Südwestafrika, mit der
Erlaubnis zum Tragen der bisherigen Uniform, und
dem Oberveterinär Hoppe.
Schutztruppe für Kamerun.
Wanka, Oberleutnant, Meyer, Naumann, v. Scheffer, Leutnants, Anträge um Belassung in
der Schutztruppe auf weitere 2 Jahre genehmigt.
Kommando der Schutztruppen im Reichs-Kolonialamt.
Verfügung des Staatssekretärs des Reichs-Kolonialamts vom 14. April 1912.
Kirchner, Intendantursekretär, wird der Titel Oberintendantursekretär verliehen.