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wenn vorerst nur die reicheren Vorkommen ab-
gebaut, die ärmeren aber noch in Reserve ge-
halten würden, und daß es daher angezeigt sei,
die Erschöpfung der ergiebigeren Felder abzu-
warten, bevor man zu einer Anderung der Ab-
gaben schreite, und auf diese Weise die mit der
Reform unleugbar verbundenen großen Unbe-
quemlichkeiten auf das Unumgängliche zu be-
schränken. Dem ist zu entgegnen, daß viele
Stellen auch nach der Abgabenänderung nur
dann den Abbau lohnen, wenn sie gemeinsam
mit benachbarten besseren in Betrieb genommen
werden, daß sie also für immer verloren sind,
wenn der Förderer gezwungen wird, jene besseren
Striche vorweg für sich allein auszubeuten. In
jedem Falle aber wird der gleichzeitige, gemein-
same Betrieb der ärmeren und der reicheren
Felder billiger, als wenn sie nacheinander und
getrennt in Angriff genommen werden. Die
Hinausschiebung der Abgabenreform bedeutet also
einen unwiederbringlichen volkswirtschaftlichen
Verlust.
Die gleiche Erwägung spricht gegen den Ge-
danken, einstweilen nur den Ausfuhrzoll zu ändern,
die anderen Abgaben aber in der bisherigen Form
beizubehalten. Wie die Dinge heute liegen, müssen
die gesamten Abgaben, der Zoll, die Verwertungs-
gebühr und die Förderabgaben in die Reform
einbezogen werden, soll diese nicht eine unwirk-
same Halbheit bleiben.
Das Wesen der Reform muß in einer An-
passung der Abgaben an die Betriebsverhältnisse
bestehen: an Stelle des Umsatzes muß der Ertrag
den Maßstab der Besteuerung bilden. Das ist
die natürliche Entwicklung, wie sie die Steuer-
technik überall durchzumachen pflegt.
Der Ertrag versteht sich nur vom eigentlichen
Betriebe, stellt also den Überschuß der Betriebs-
einnahmen über die Betriebsausgaben (Betriebs-
kosten) dar. Gründung, Finanzierung, Geld-
beschaffung und demgemäß Abschreibungen auf
Kapital und Gerechtsame gehören nicht hierher.
Alle Betriebe eines Förderers rechnen für die
Steuer als eine Einheit. Als Betriebseinnahme
gilt der durch die Regie für die Diamanten er-
zielte Verkaufserlös. Als Betriebskosten gelten die
zur Erzielung des Betriebsertrages notwendigerweise
gemachten Aufwendungen nebst Abschreibungen auf
die dem Betriebe der Diamantengewinnung ge-
widmeten Gegenstände. Zu den Betriebskosten
zählen auch die unmittelbaren Kosten der Ver-
wertung der Diamanten. Diese lassen sich ungefähr
auf 2 v. H. des Verkaufserlöses schäten. Sie
ebenfalls in die Ertragsteuer einzubegreifen,
geht nicht an. Das würde darauf hinaus-
kommen, daß die reicheren Betriebe einen Teil
der Verwertungskosten für die ärmeren mit-
decken müßten, die ärmeren also sich nicht selbst
trügen. Das wäre eine volkswirtschaftlich
falsche Konstruktion. Von der bisherigen Ver-
wertungsgebühr muß demnach der begrifflich zu
den Betriebsausgaben rechnende Teil in Höhe
von 2 v. H. des Verkaufserlöses bestehen bleiben,
während der Rest als zur Deckung der mittel-
baren Verwertungskosten nötig mit in die Steuer
einbezogen werden kann und soll. Die zwei-
prozentige Verwertungsgebühr ist die unerläßliche,
aber auch die einzige Ausnahme in der Ab-
schaffung der Rohbelastung.
Die Lüderitzbuchter Minenkammer hat in einer
wertvollen Denkschrift eine 60 prozentige Ertrag-
steuer vorgeschlagen. Richtig erscheint an dem
Vorschlage, daß das bisherige Vielerlei durch eine
für alle Felder gleichmäßig passende Steuer er-
setzt wird. Nur wird ihr Geltungsbereich vor-
läufig das Pomonagebiet nicht umfassen können,
da dort die Rechtslage noch nicht geklärt ist; dort
werden einstweilen die alten Vorschriften in Kraft
bleiben müssen. Im übrigen ist eine Verschieden-
heit der Bestimmungen künftig nicht mehr nötig.
Sie ist teilweise rein zufällig entstanden, teilweise
sollte sie den Verschiedenheiten der Betriebsver-
hältnisse entsprechen, war aber in dieser Hinsicht
ein ziemlich unwirksamer Notbehelf. Es ist
gerade der Hauptvorzug der Ertragsteuer vor
der Rohabgabe, daß die Unterschiede in den
Betriebsverhältnissen sich automatisch Geltung ver-
schaffen. Die Höhe der Steuer erscheint für
mittelgünstige Betriebe richtig getroffen. Für die
teuer arbeitenden ist sie aber zu groß, während
die ergiebigsten wohl etwas mehr tragen können.
Daß die 60 prozentige Ertragsteuer die ärmeren
Betriebe zu stark drücken würde, hat auch die
Minenkammer empfunden. Zur Abhilfe schlägt
sie vor, Erträge von 3.¼ für das Karat und
weniger steuerfrei zu lassen und für Erträge von
weniger als 7,50 / für das Karat die Steuer
so zu ermäßigen, daß dem Förderer 3 . für
das Karat bleiben. Diese Lösung ist nicht wohl
annehmbar. Bedeutet sie doch, daß der Förderer
keinerlei finanzielles Interesse daran hat, ob der
Ertrag 3 /“ oder 7,50 ./4 für das Karat ist; er
bekommt im einen wie im anderen Falle 3 /7
für sich. Es heißt aber von der Selbstlosigkeit
des Förderers zu viel erwarten, wenn man an-
nehmen wollte, daß er mit allen Kräften dahin
arbeiten würde, lediglich zugunsten der Steuer-
berechtigten den Ertrag bis auf 7,50. K für das
Karat zu steigern. Jede Steigerung des Ertrages
muß vielmehr auch mit einer genügenden Steige-
rung des dem Förderer verbleibenden Betriebs-
gewinnes verbunden sein. Will man unter Wah-
rung dieses Grundsatzes die ärmeren Betriebe
entlasten, so muß die Steuer in ihrem Prozent-