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Jede Gesellschaft hat jährlich das letztere Ge-
wicht und die Betriebskosten nach den Ausfüh-
rungsbestimmungen des Gouverneurs festzustellen
und diese Ermittelungen den vom Gouverneur
bestellten und in seinem Auftrage (auf Kosten
der Regie) handelnden vereidigten kaufmännischen
Sachverständigen zur Prüfung vorzulegen. Die
Sachverständigen haben die Nachweisungen zu
prüfen und nötigenfalls zu berichtigen. Gegen
die Berichtigung ist Einspruch an eine Berufungs-
kommission zulässig. Deren Bescheid ist endgültig.
Die Sachverständigen reichen die endgültig fest-
gestellten Nachweisungen der Regie ein. Diese
ermittelt dann die Steuer.
In den Ausführungsbestimmungen kann der
Gouverneur für die Ermittlung gewisser Posten
der Betriebskosten bestimmte Erfahrungssätze vor-
schreiben, Grenzen für die Berücksichtigung von
Gehaltssätzen bestimmen usw.
Die vorläufige Steuer wird von jeder einzelnen
Einsendung eines Förderers genommen. Sie
wird im übrigen in analoger Weise ermittelt wie
die endgültige Steuer. Statt der Betriebskosten
und des Steingewichts des Geschäftsjahres, in
das die Einsendung fällt, werden jedoch die ein-
schlägigen Ziffern der letzten geprüft und berichtigt
vorliegenden Jahresnachweisung gewählt. Fehlt
eine solche oder führt sie, weil der Betrieb teurer
geworden ist, zu Härten, so setzt der Gouverneur fest,
wieviel Mark auf die Gewichtseinheit als Betriebs-
kosten für die vorläufige Steuer angenommen
werden sollen. Für die bis zum 1. Juli d. Is.
aus Swakopmund abgegangenen Sendungen gelten
die bisherigen Abgaben als vorläufige Steuer.
Die vorläufige Steuer wird fällig in dem Augen-
blick, in dem die Einsendung den letzten Hafen
des Schutzgebiets verläßt.
Unterschiedsbeträge zwischen vorläufiger und end-
gültiger Steuer werden nicht gesondert erhoben
und zurückgezahlt, sondern bei den nächsten Ein-
sendungen verrechnet.
Die Verteilung der Steuer ist Sache der Regie.
Der Anteil der D. K. G. und der D. D. G. ist
der ersteren Gesellschaft zuzuleiten; die Unterteilung
wird den beiden Gesellschaften überlassen.
Beanstandungen der oben bezeichneten Nach-
weisungen der Förderer, der Festsetzungen des
Gouverneurs und etwaiger von der Verwaltung
verfügten Steuerniederschlagungen stehen den
privaten Steuerberechtigten nicht zu.
In — allerdings nur losem — Zusammen-
hange mit der Abgabenreform steht die Frage
der Bevorschussung der Einsendungen. Bisher
erhält der Förderer einen zinsfreien Vorschuß
von 30 - für jedes Gramm. Die Ziffer ist
seinerzeit gewählt worden als ungefährer Betrag
der Betriebskosten. Diese sollte der Förderer
möglichst früh erstattet erhalten. Die Sache läßt
sich künftig so regeln, daß im allgemeinen als
Vorschuß für jedes Gramm der Betrag gewährt
wird, der der Ermittlung der vorläufigen Steuer
als Betriebsausgabe für ein Gramm zugrunde
zu legen ist; jedoch soll der Vorschuß für jedes
Gramm mindestens 30 und höchstens 90 v. H.
des Satzes betragen, der als dem Förderer ver-
bleibender Teil des Verkaufserlöses nach der
letzten vorliegenden endgültigen Abrechnung auf
ein Gramm entfallen ist.
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
(Abdruck der Nachrichten vollständig oder teilweise nur mit Quellenangabe gestattet.)
Deutsch-Südwestafrika.
Die Wassererschließung in Deutsch-Südwestafrika.)
Bei der außerordentlichen Bedeutung der
Wassererschließung für Deutsch-Südwest-
afrika dürften einige Angaben über die Bohr-
tätigkeit im Schutzgebiet von Interesse sein.
Das in erster Linie für Viehzucht sehr ge-
eignete Land hat während eines großen Teils
des Jahres unter der Trockenheit zu leiden. Die
Beschaffung brauchbaren Wassers zu Bewässerungs-
zwecken sowie zur Viehtränkung ist daher eine
Lebensfrage für das Land.
Seit einer Reihe von Jahren ist das Gou-
vernement bereits bemüht, durch Bohrungen das
Grundwasser, das vielenorts schon in geringen
Tiefen zu erreichen ist, aufzuschließen. Es sind
zwei Bohrkolonnen, die eine im Norden, die
andere im Süden, in Tätigkeit. Jede Bohr-
kolonne besteht aus acht Bohrtrupps, die mit
Bohrgeräten verschiedenen Systems ausgerüstet
sind und unter der Leitung von Bohrmeistern
stehen.
Im Rechnungsjahr 1910/11 wurden mit
diesen Apparaten rund 150 Bohrlöcher mit einer
Durchschnittstiese von 40 bis 45 m und mit einer
gesamten Bohrtiefe von 5200 fallenden m gestoßen.
Jede Maschine war an rund 200 Bohrtagen im
Jahre in Betrieb, während die übrige Zeit auf
Probepumpen, Auf= und Abbau, Fortbewegung
und Instandsetzung verwendet wurde.
Die staatlichen Bohrtrupps wurden sowohl
auf Regierungsland als auch auf Privatland be-
schäftigt, da es zur Zeit noch fast völlig an Privat-