Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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oder Pflanzen nur über den Hafen Freetown 
oder sonstige vom Gouverneur etwa genehmigte 
Häfen gestattet. 
Alle Bäume usw. werden vor der Ausliefe- 
rung an den Einführer von dem Direktor für 
Landwirtschaft untersucht und, wenn sie nach seiner 
Ansicht geeignet sind, Insekten, Pilze oder Pest- 
krankheiten einzuschleppen, nach seiner Anweisung 
vernichtet oder desinfiziert. 
(The Board of Trade Journal.) 
Einfuhrzölle für Spirituosen. 
Durch Verordnung im Rate vom 4. März 1912 
sind die durch Verordnung im Rate Nr. 18 vom 
Jahre 1909 abgecänderten Spirituosenzölle der 
Zollverordnung Nr. 4 vom Jahre 1909, wie folgt, 
abgeändert worden: 
1. Spirituosen und starke Getränke, deren Stärke 
durch Tralles Alkoholometer bestimmt werden kann, 
wenn die Stärke 50 v. H. reinen Alko- 
hol nach diesem Alkoholomcter be- 
trägt, für die Imperialgallone 
und für jeden Grad oder Teil eines 
Grades (Tralles) über eine Stärke 
von 50 v. H. nach diesem Alkoholo- 
meter für die Imperialgallone ein 
Zuschlag ddn ... 
und für jeden Grad unter einer Stärke 
von 50 v. H. nach diesem Alkoholo- 
meter für die Imperialgallone eine 
Zollermäßigung um .. 
5 Schill. 6 Pre. 
2½ Pre. 
1¼ Pre. 
  
  
immer mit der Maßgabe, daß der er- 
hobene gZoll in keinem Falle weniger 
als 4 Schill. 6 Pce. für die Imperial= 
gallone beträgt. 
2. Spirituosen (außer bona fille- 
Drogen und Arzneien, die Spirituosen 
enthalten, wenn sie vom gollkollektor als 
Drogen oder Arzneien zugelassen werden), 
die gesüßt oder derart gemischt sind, daß 
ihr Stärkegrad mit dem Alkoholometer 
nicht bestimmt werden kann, für die Im- 
perialgallnn Schill. 6 Prce. 
3. Spirituosen oder starke Wässer 
mit Naphtha in rohem Zustand, mit 
Holzgeist versetzte Spirituosen und par- 
fümierte Wässer, die für die Verwendung 
als Trinkbranntwein gänglich ungeeignet 
sind, ferner bona fide-Drogen und Arz- 
neien, die Spirituosen enthalten, wenn 
sie vom gollkollektor als Drogen oder 
Argneien zugelassen werden, vom Werte 
4. Nicht besonders aufgeführte Spi- 
rituosen für die Imperialgallone u5 Schill. 6 Pce. 
(The Board of Trade Journal.) 
10 v. HO. 
Südnigeria. 
Erhöhung des Einfuhrzolls für Kolanüsse. 
Der Zoll für Kolanüsse soll bei der Einfuhr 
nach Südnigeria mit Wirkung vom 15. April 1912 
ab von 4 auf 10 Schilling für 100 Pfund er- 
höht werden. (The Board of Trade Journal.) 
  
  
  
  
  
  
  
Vermischtes. 
Sentral-Ruskhunftstelle für Kuswanderer.“) 
Die Zentral-Auskunftstelle für Aus- 
wanderer in Berlin (W#35, Am Karlsbad 10) 
hat im ersten Vierteljahr 1912 (1. Jannar 
bis 31. März) in 6047 Fällen kostenlose Auskunft 
an Auswanderungslustige erteilt, und zwar in 
5091 JFällen schriftliche und in 956 Fällen 
mündliche. 
Beantwortet wurden insgesamt 7850 Anfragen 
über die verschiedenen Auswanderungsgebicte. 
Davon bezogen sich 3794 auf die deutschen 
Kolonien, und zwar auf Deutsch-Südwest- 
afrika 1268, Deutsch-Ostafrika 686, Kamerun 
163, Togo 37, Samoa 116, Kiautschou 66, 
Deutsch= Neuguinea 56, die Karolinen, 
Palau und Marianen 15, auf die afrikanischen 
Kolonien im allgemeinen 204. 
Unter den fremden Auswanderungsgebieten 
stoht Argentinien mit 835 Anfragen an der Spitze; 
dann folgen Süd-Brasilien mit 514, die Ver- 
einigten Staaten von Amerika mit 432, Kanada 
mit 348, Chile mit 138, Brasilien im allgemeinen 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1912, S. 180. 
  
mit 127, Mittel-Brasilien mit 106, der Süd- 
afrikanische Bund mit 68, die Türkei mit 54, 
Mexiko mit 53, Paraguay mit 44, Rußland mit 
42, Neu-Südwales mit 39, Nord-Brasilien, Nieder- 
ländisch-Indien und Victoria mit je 38, Uruguay, 
Marokko und Österreich-Ungarn mit je 37, China 
mit 36, England mit 34, Bolivien mit 32, Pern 
mit 30, Queensland mit 29, Italien mit 26, 
Agypten mit 25, die Schweiz mit 23, Britisch- 
Indien mit 22, Frankreich mit 21, Japan mit 18, 
Süd-Australien mit 16, Neuseeland mit 15, Vene- 
zuela mit 14, Spanien mit 13. Der Rest verteilt 
sich auf Columbien, Costarica, Ecnador, Guatemala, 
Honduras, Kuba, Nicaragua, Panama, San Do- 
mingo, San Salvador, West-Indien, Zentral- 
Brasilien, Abessinien, Algier, Belgisch-Kongo, 
Britisch-Ostafrika, Französisch-Westafrika, 
die Goldküste, die Kanarischen Inseln, Li- 
beria, Portugiesisch-Ostafrika, Süd-Nige- 
rien, die Straits Settlements, Tripolis, Tunis, 
Niederländisch-Guinca, Papua, Persien, die 
Philippinen, Siam, Sibirien, West-Australien, 
Tasmanien, die Sandwichs-Inseln, die Fidschi- 
Inseln, Belgien, Bulgarien, Dänemark, Griechen-
	        
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