Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Tierarztes vorgelegt wird, daß sie erfolgreich die 
Malleinprobe durchgemacht haben. Schweine 
müssen von einem Gesundheitszeugnis begleitet 
sein, widrigenfalls sie in Quarantäne genommen 
werden. 
Alle aus der Südafrikanischen Union einge- 
führten Hunde müssen von einem Gesundheits- 
zeugnis eines Veterinärarztes begleitet sein. Hunde, 
die ohne dieses Zeugnis oder aus einem anderen 
Lande (mit Ausnahme von Großbritannien und 
Australasien) eingeführt werden, werden bei der 
Ankunft einer dreimonatigen Quarantäne auf Ge- 
fahr und Kosten des Einführers unterworfen. 
Die Vorschriften regeln ferner die Beförderung 
von Tieren innerhalb des Schutzgebiets, die 
Quarantäne sowie die sonstige Behandlung von 
Tieren, die angesteckt sind oder im Verdacht einer 
Ansteckung stehen. 
The Board of Trade Journal.) 
Anwendung der Viehseuchenverordnung 
auf Strauße. 
Durch Verordnung vom 11. März 1912 ist 
bestimmt worden, daß Strauße den in der Vieh- 
seuchenverordnung vom Jahre 1906 für Tiere 
gegebenen Vorschriften unterliegen. (Ebenda.) 
Frankreich. 
Zollbegünstigte Einfuhr von Erzeugnissen 
der Zahnküste. 
Laut Verordnung der Französischen Regierung 
vom 3. April 1912 wird für Kakao in Bohnen 
und Schalen, der an der Zahnküste geerntet ist, 
die Menge, welche während des Jahres 1912 
unter den in der Verordnung vom 16. November 
1911 angegebenen Bedingungen nach Frankreich 
eingeführt werden darf, auf 30 000 kg festgesetzt. 
(Journl officich de la Lépublii#ne Françaisc.) 
Goldkhüste. 
Vorschriften für die Einfuhr von Waren 
nach dem Aximbezirk. 
Eine auf Grund von Abschnitt 84 der Zoll- 
verordnung Nr. 10 vom Jahre 1876 erlassene, 
unterm 3. Februar 1912 genehmigte Verordnung 
im Rale bestimmt, daß vom 1. Mai 1912 ab 
alle Waren, die gesetzlich über die Seehäfen der 
Kolonie eingeführt werden können, mit Ausnahme 
von Feuerwaffen, Munition, Schießpulver und 
Spirituosen oder starken Getränken, im Wege der 
Binnenschiffahrt nur über die Küstendienststellen 
Insensiamo an der Tendolagune und Canal Mouth 
am linken Ufer des Tanoflusses in der Nähe der 
  
Ouanilagune in den Aximbezirk eingeführt werden 
können. Westafrikanische Erzeugnisse können indes 
auch über andere als die aufgeführten Plätze 
eingeführt werden. erhe Board of Trade Journal.) 
Südafrikanische Union. 
Inkrafttreten des Gesetzes, betr. Verhin- 
derung der Einschleppung und Verbreitung 
der Insektenpest usw. 
Nach einer Bekanntmachung Nr. 34 vom 
22. Februar 1912 soll das Gesetz, betreffend Ver- 
hinderung der Einschleppung und Verbreitung der 
Insektenpest, der Pflanzen= und Bienenkrankheiten 
sowie Regelung der Einfuhr fremdartiger Tiere, — 
the Agricultural Pests Act, 1911 (Nr. 11/1911) 
— *) am 1. April 1912 in Kraft treten. 
(The Union of South Africn Government (iazette.) 
Für die Pflanzeneinfuhr geöffnete Häfen. 
Eine auf Grund des Agricultural Pests Act, 
1911 erlassene Bekanntmachung Nr. 35 vom 
22. Februar 1912 bestimmt, daß über Komati- 
poort alle Pflanzen von übersecischen Ländern in 
die Union eingeführt werden können und daß 
Simonstown, Mossel Bay und Port Nolloth als 
Eingangshäfen gelten, über welche Früchte, Kar- 
toffeln und Zwiebeln, aber keine anderen Pflanzen 
aus überseeischen Ländern nach der Union ein- 
geführt werden können. (Ebenda.) 
Vorschriften über die Einfuhr von 
Pflanzen. 
Eine auf Grund des Agrieultural Pests Act, 
1911 erlassene Bekanntmachung Nr. 37 vom 
22. Februar 1912 bestimmt, daß Weinreben aus 
der Liste der Pflanzen, deren Einfuhr aus über- 
seeischen Ländern auf Grund von Abschnitt 9 
Abs. 1 des Agricultural Pests Act, 1911 nicht 
gestattet ist, zu streichen und folgende Pflanzen in 
die Liste neu aufzunehmen sind: 
1. Steinfrüchte in frischem Zustand, einschließlich 
der Aprikosen, Pflaumen, Pfirsiche, Nektarinen 
und Kirschen. 
2. Bewurzelte Pflanzen zum 
Pfropfen, mit Ausnahme von 
a) bewurzelten Mandel-, Birn-, Pflaumen-, 
Dattelpflaumen= und Kirschbäumen; 
b) Northern Spy und anderen Apfelbäumen, 
die nach Ansicht des Landwirtschaftsmini- 
steriums gegen die als Blutlaus (Schizo- 
neura lanigera) bekannte Insektenpest 
widerstandsfähig sind. (Ebenda.) 
Augeln und 
*) Agl. „D. Rol. Bl.“ 1911, S. 562.
	        
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