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Tierarztes vorgelegt wird, daß sie erfolgreich die
Malleinprobe durchgemacht haben. Schweine
müssen von einem Gesundheitszeugnis begleitet
sein, widrigenfalls sie in Quarantäne genommen
werden.
Alle aus der Südafrikanischen Union einge-
führten Hunde müssen von einem Gesundheits-
zeugnis eines Veterinärarztes begleitet sein. Hunde,
die ohne dieses Zeugnis oder aus einem anderen
Lande (mit Ausnahme von Großbritannien und
Australasien) eingeführt werden, werden bei der
Ankunft einer dreimonatigen Quarantäne auf Ge-
fahr und Kosten des Einführers unterworfen.
Die Vorschriften regeln ferner die Beförderung
von Tieren innerhalb des Schutzgebiets, die
Quarantäne sowie die sonstige Behandlung von
Tieren, die angesteckt sind oder im Verdacht einer
Ansteckung stehen.
The Board of Trade Journal.)
Anwendung der Viehseuchenverordnung
auf Strauße.
Durch Verordnung vom 11. März 1912 ist
bestimmt worden, daß Strauße den in der Vieh-
seuchenverordnung vom Jahre 1906 für Tiere
gegebenen Vorschriften unterliegen. (Ebenda.)
Frankreich.
Zollbegünstigte Einfuhr von Erzeugnissen
der Zahnküste.
Laut Verordnung der Französischen Regierung
vom 3. April 1912 wird für Kakao in Bohnen
und Schalen, der an der Zahnküste geerntet ist,
die Menge, welche während des Jahres 1912
unter den in der Verordnung vom 16. November
1911 angegebenen Bedingungen nach Frankreich
eingeführt werden darf, auf 30 000 kg festgesetzt.
(Journl officich de la Lépublii#ne Françaisc.)
Goldkhüste.
Vorschriften für die Einfuhr von Waren
nach dem Aximbezirk.
Eine auf Grund von Abschnitt 84 der Zoll-
verordnung Nr. 10 vom Jahre 1876 erlassene,
unterm 3. Februar 1912 genehmigte Verordnung
im Rale bestimmt, daß vom 1. Mai 1912 ab
alle Waren, die gesetzlich über die Seehäfen der
Kolonie eingeführt werden können, mit Ausnahme
von Feuerwaffen, Munition, Schießpulver und
Spirituosen oder starken Getränken, im Wege der
Binnenschiffahrt nur über die Küstendienststellen
Insensiamo an der Tendolagune und Canal Mouth
am linken Ufer des Tanoflusses in der Nähe der
Ouanilagune in den Aximbezirk eingeführt werden
können. Westafrikanische Erzeugnisse können indes
auch über andere als die aufgeführten Plätze
eingeführt werden. erhe Board of Trade Journal.)
Südafrikanische Union.
Inkrafttreten des Gesetzes, betr. Verhin-
derung der Einschleppung und Verbreitung
der Insektenpest usw.
Nach einer Bekanntmachung Nr. 34 vom
22. Februar 1912 soll das Gesetz, betreffend Ver-
hinderung der Einschleppung und Verbreitung der
Insektenpest, der Pflanzen= und Bienenkrankheiten
sowie Regelung der Einfuhr fremdartiger Tiere, —
the Agricultural Pests Act, 1911 (Nr. 11/1911)
— *) am 1. April 1912 in Kraft treten.
(The Union of South Africn Government (iazette.)
Für die Pflanzeneinfuhr geöffnete Häfen.
Eine auf Grund des Agricultural Pests Act,
1911 erlassene Bekanntmachung Nr. 35 vom
22. Februar 1912 bestimmt, daß über Komati-
poort alle Pflanzen von übersecischen Ländern in
die Union eingeführt werden können und daß
Simonstown, Mossel Bay und Port Nolloth als
Eingangshäfen gelten, über welche Früchte, Kar-
toffeln und Zwiebeln, aber keine anderen Pflanzen
aus überseeischen Ländern nach der Union ein-
geführt werden können. (Ebenda.)
Vorschriften über die Einfuhr von
Pflanzen.
Eine auf Grund des Agrieultural Pests Act,
1911 erlassene Bekanntmachung Nr. 37 vom
22. Februar 1912 bestimmt, daß Weinreben aus
der Liste der Pflanzen, deren Einfuhr aus über-
seeischen Ländern auf Grund von Abschnitt 9
Abs. 1 des Agricultural Pests Act, 1911 nicht
gestattet ist, zu streichen und folgende Pflanzen in
die Liste neu aufzunehmen sind:
1. Steinfrüchte in frischem Zustand, einschließlich
der Aprikosen, Pflaumen, Pfirsiche, Nektarinen
und Kirschen.
2. Bewurzelte Pflanzen zum
Pfropfen, mit Ausnahme von
a) bewurzelten Mandel-, Birn-, Pflaumen-,
Dattelpflaumen= und Kirschbäumen;
b) Northern Spy und anderen Apfelbäumen,
die nach Ansicht des Landwirtschaftsmini-
steriums gegen die als Blutlaus (Schizo-
neura lanigera) bekannte Insektenpest
widerstandsfähig sind. (Ebenda.)
Augeln und
*) Agl. „D. Rol. Bl.“ 1911, S. 562.