Metadaten : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1811. (6)

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ziere  dafuͤr  verantwortlsch,  daß  die  zu  diesem  Dienst  erferverliche  Mannschaft  sowehl  in  #ie-Onischasten,
  wo  ein  Kandvogt,  Ober=  oder  Unteramtmann  sich  befindet,  als  auch  ouf  die  gewbbulichen.
  Ablosungs=  Stationen  verlegt  wlrd.  Den  hlezu  bestimmten  Gensd’armes  aber
Kzaufs  strengste.  elnzuschárfen,  alles,  was  lönen  in  Ansehung  des  Transperts  d2x  Gefans
genen  von  den  Kdnigl.  Landobgten  und  Beamten  aufgetragen  wird,  unverzüglich  mit  aller
Sorgfalt  und  Pünkilichkeit  zu  vellzlehen,  mobel  sie  nicht  nur  jeden,  ven  ste  zum  Transpor#t
übernehmen,  samt  der  ihnen  etwa  deßhalb  erthellten  besondern  Instrukrion  in  ihrem  Journal
  aufzunehmen,  sondern  auch  dle  jedesmatige  Ablleferung  durch  die  Bebkrde  in  demselben
  beurkunden  zu  lassen  haben.  Ist  zur  Jeir,  da  ein  Gefangener  abgeführt  werden  sellte,
der  zur  Begleitung.  nölbige  Genswa#me  nicht  anwesend:  so  ist  der  Transport  Fis  zu  dessem-Ankunft
  auszusetzen,  und  der  Grfangene  elnfkwrilen  von  der  Ortsobrigkelt  in  sicherer  Verwahrung.
  beizubehalten.

F.  55.  Hat  ein  Gened'#arme  Bettler,  Vagantien  oder  andere  verdechtige  Personenaufgefangen,
  welche  er  an  das  gehlrige  Oberamt  zu  überllefern  hat,  und  er  getraut  sich
nicht,  wegen  der  Unslcherbeit  der  Gegend,  wegen  der  Anzahl  oder  besonvern  Beschaffenhelt
der  Verhafteten,,  oder  wegen  anderer  Umstände  den  Transport  allein  auf  ssch  zu  nehmen:
so  kann  derselbe  verlangen,  daß  ihm  in  Ermangelung  eines  welteren  Gensd'aurme  die  erforderliche
  bärperliche  Beglettungs  =  Mannschaft  oder  nach  Umständen  auch  ein  angespannter
Wagen.,  auf  welchen  dile  Gefangenen  angeschkossen  werden  können,  abgegeben  wlrd.

Auf  glelche  Weise  hat  er  sich  wegen  der  ubtbigen  Fuhren  an  den  Ortsvorstand  zu.
wenden)  wenn  unter  den  Verhafteten  schwache,  und  kränkliche  Personen  besmdlich  sind,  welche
  nicht  ohne  Beschwerde  zu  Fuß  fortgebracht  werden  können.

.  öö.  Wird  ein  allgemeiner  oder  ein.  Partikular  =  Strelf  mit  bürgerlicher  Strelfmannschaft
  angeordnet:  so  hat  der  Landvogt  wegen  der  beizuzlehenden  Gensd'armerie  in  der-Regel
  jedesmal  mit  deen  vorgesetzten  Offizier  Räcksprache  zu  nehmen.  Bei  dem  Sitreifselbst.
  bbe,  baben  die  Gensd'armes  sich  nach  den  Anwelsungen  Lesjenigen,  der  venselben  leltet,
  zu  achten.

Sollte  bei  der  Verfolgung  eines  Verbrechero  oder  bei  der  Rothwendigkelt  eines  schleus
nigen  Partikular-Streifs  die  Kärze  der  Zeit  eine  Communlcatlon  mit  dem  Gensd'armerie“
Offlzier  nicht  zulassen;  so  sind  die  Gened'armes  verpfilchtet,  dem  Kandvogt  oder  dem  Dl-Krikts-Beamten,
  auf  dessen  unmittelbares-  Anfsinnen  die  udihige  Assistenz  zu  lelsten,  und.
solches  in  ihrem  Journal  zu  bemerken.  '

Eben-diesessind-rinqndtmkeinMAufschubcävenvmsdlleastattkmit-Vollziebung
  einer  Arretirung  oder  zu  Herstellung  der  bffentlichen  Ruhe  und  Ordnung  del  Schlagbändeln
  oder  sonst  elnem  Wolkszusammenlauf  die  Belhülfe  bewaffneter  Mannschaft  notbwendig
  ist,  und  wo  auch  jeder  Unteramimann  und  untergeordnete  Ortsvorsteher  die  Assisteng
der  Gensd'armes  in  Anspruch  nehmen  kann.

#.  37.  Auch  Privatpersonen  können  in  Fällen,  wo  bas  Recht  der  Sekbstvsertheldigung
unzwelfelhaft  elntritt,  die  Gensd'armes  um  Hölfe  aurufen,  welche  ihnen  von  denselben  auf
lage,  bis  die  Gefahr  abgewender,  und  der  Belstand  der  ordentlichen  Obrigkeit  eingetre-