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ziere dafuͤr verantwortlsch, daß die zu diesem Dienst erferverliche Mannschaft sowehl in #ie-Onischasten,
wo ein Kandvogt, Ober= oder Unteramtmann sich befindet, als auch ouf die gewbbulichen.
Ablosungs= Stationen verlegt wlrd. Den hlezu bestimmten Gensd’armes aber
Kzaufs strengste. elnzuschárfen, alles, was lönen in Ansehung des Transperts d2x Gefans
genen von den Kdnigl. Landobgten und Beamten aufgetragen wird, unverzüglich mit aller
Sorgfalt und Pünkilichkeit zu vellzlehen, mobel sie nicht nur jeden, ven ste zum Transpor#t
übernehmen, samt der ihnen etwa deßhalb erthellten besondern Instrukrion in ihrem Journal
aufzunehmen, sondern auch dle jedesmatige Ablleferung durch die Bebkrde in demselben
beurkunden zu lassen haben. Ist zur Jeir, da ein Gefangener abgeführt werden sellte,
der zur Begleitung. nölbige Genswa#me nicht anwesend: so ist der Transport Fis zu dessem-Ankunft
auszusetzen, und der Grfangene elnfkwrilen von der Ortsobrigkelt in sicherer Verwahrung.
beizubehalten.
F. 55. Hat ein Gened'#arme Bettler, Vagantien oder andere verdechtige Personenaufgefangen,
welche er an das gehlrige Oberamt zu überllefern hat, und er getraut sich
nicht, wegen der Unslcherbeit der Gegend, wegen der Anzahl oder besonvern Beschaffenhelt
der Verhafteten,, oder wegen anderer Umstände den Transport allein auf ssch zu nehmen:
so kann derselbe verlangen, daß ihm in Ermangelung eines welteren Gensd'aurme die erforderliche
bärperliche Beglettungs = Mannschaft oder nach Umständen auch ein angespannter
Wagen., auf welchen dile Gefangenen angeschkossen werden können, abgegeben wlrd.
Auf glelche Weise hat er sich wegen der ubtbigen Fuhren an den Ortsvorstand zu.
wenden) wenn unter den Verhafteten schwache, und kränkliche Personen besmdlich sind, welche
nicht ohne Beschwerde zu Fuß fortgebracht werden können.
. öö. Wird ein allgemeiner oder ein. Partikular = Strelf mit bürgerlicher Strelfmannschaft
angeordnet: so hat der Landvogt wegen der beizuzlehenden Gensd'armerie in der-Regel
jedesmal mit deen vorgesetzten Offizier Räcksprache zu nehmen. Bei dem Sitreifselbst.
bbe, baben die Gensd'armes sich nach den Anwelsungen Lesjenigen, der venselben leltet,
zu achten.
Sollte bei der Verfolgung eines Verbrechero oder bei der Rothwendigkelt eines schleus
nigen Partikular-Streifs die Kärze der Zeit eine Communlcatlon mit dem Gensd'armerie“
Offlzier nicht zulassen; so sind die Gened'armes verpfilchtet, dem Kandvogt oder dem Dl-Krikts-Beamten,
auf dessen unmittelbares- Anfsinnen die udihige Assistenz zu lelsten, und.
solches in ihrem Journal zu bemerken. '
Eben-diesessind-rinqndtmkeinMAufschubcävenvmsdlleastattkmit-Vollziebung
einer Arretirung oder zu Herstellung der bffentlichen Ruhe und Ordnung del Schlagbändeln
oder sonst elnem Wolkszusammenlauf die Belhülfe bewaffneter Mannschaft notbwendig
ist, und wo auch jeder Unteramimann und untergeordnete Ortsvorsteher die Assisteng
der Gensd'armes in Anspruch nehmen kann.
#. 37. Auch Privatpersonen können in Fällen, wo bas Recht der Sekbstvsertheldigung
unzwelfelhaft elntritt, die Gensd'armes um Hölfe aurufen, welche ihnen von denselben auf
lage, bis die Gefahr abgewender, und der Belstand der ordentlichen Obrigkeit eingetre-