Zur gemeinrechtlichen Lehre vom Nachlaßcurator. 99
Das hauptsächlichste Bedürfniß nach einer solchen
Erweiterung ist immer dann hervorgetreten, wenn ein
offenbar überschuldeter Nachlaß in Frage steht,
sämmtliche bekannte und berufene Erben in Anbetracht
dieser Insolvenz die Erbschaft nicht antraten und
nun doch noch rechtsverbindliche Erklärungen in Bezug
auf Rechtsverhältnisse des Nachlasses nothwendig
werden.
Es besteht zwar im gemeinen Rechte der Rechtssatz,
daß der Fiscus in vacante Erbschaften eintrete d. h. in
solche, für die sich weder ein Testaments= noch ein Intestaterbe
fand. Allein hiebei muß, wie sehr auch sonst
die Meinungen über dieses Successionsrecht des Fiscus
auseinandergehen, jedenfalls daran festgehalten werden,
daß der Fiscus einen solchen erblosen Rücklaß nicht von
selbst erwirbt, sondern nur dadurch, daß er ihn ausdrücklich
für sich in Anspruch nimmt, was schon daraus
hervorgeht, daß ja dieses Erbrecht des Fiscus nur deshalb
gesetzlich eingeführt wurde, um diesem eine weitere
Einnahmequelle zu verschaffen (Dernburg, Pand. Bd. 3
5 138).
Hieran anschließend erklärt sich, daß die Vertreter
des Fiscus — mit Fug und Recht vom fiscalischen
Standpuncte aus! — einen nachweisbar überschuldeten
Rücklaß unbedingt ausschlagen und jede weitere
rechtliche Vertretung desselben entschieden ablehnen werden,
da dem Fiscus hiebei lediglich Unkosten erwachsen
würden. In solchen Fällen kann daher mit einer Rechtsnachfolge
des Fiscus unmöglich gerechnet werden und
es bleibt bei eintretender Nothwendigkeit weiterer gerichtlicher
und außergerichtlicher Rechtshandlungen, zumal
da das Verlassenschaftsgericht den Rücklaß selbst nicht
vertreten darf (vgl. die oben angeführte oberstrichterliche
Entscheidung) kein anderes und praktischeres Aushülfsmittel
als die Einleitung oder Fortführung einer Nachlaßcuratel.
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