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sind. An wertvollen Nutzholzarten besteht überhaupt
kein Mangel in Kamerun. Nur ist die Frage der
Feststellung ihres Auftretens und ihrer Verbreitung
aus Mangel an Personal und an Mitteln noch so gut
wie ungelöst.
Die Fällungs= und Aufarbeitungsarbeiten in Süd-
Nigerien fallen in die Trockenmonate November bis
Marz. Gerückt wird dort das Holz im April bis
Juni oder Juli; geflößt von Juli bis November.
Diese ungefähren Angaben der Monate für die ein-
zelnen Werbungsarten des Holzes entsprechen der
Regen= und Trockenzeit. Die Regenzeit fällt in die
Monate Juni—Juli—August—September. Februar —
Maärz gilt als Trockenzeit, April und Mai als llber-
gangszeit. In der Harmattanzeit ist das Ringreißen
des Holzes sehr gefürchtet.
Während der Regenzeit werden die Blöcke in den
Krieks auf sehr weite Strecken schon so weit in die
Kabe der flößbaren Flüsse transportiert, daß sie jeder-
zeit, auch während der Trockengeit, zum cigentlichen
Holzverschiffungsplatz (Kokotown oder Sapcli)z selbst
bei niedrigstem Wasser mit Ebbe oder Flut weiter-
geslöht werden können.
Das Fällen geschieht zum Teil im Tagelohn, zum
Teil im Akkord, ebenso das Flößen. Der Transport
im Walde kostet pro Block im Akkord 20.14 bei mitt-
leren Eutfernungen und gutem Wege: bei Tagelohn,
wenn einige Hundert Arbeiter an einem besonders
schweren Block bei ungünstigem Terrain oder bei langen
Strecken arbeiten müssen, können die Kosten über 100.1
pro Block steigen.
Das Flößen der Blöcke kostet normalerweise pro
angelieserten Block 2.%4. Die Arbeiter stammen von
den nächstliegenden Dörfern, die Abrechnung der Firma
mit ihren Arbeitern geschieht meist durch den Häuptling.
Kommen die Gesamtkosten des Konzessionärs pro
Kubikfuß (1 fm = etwa 36 chf = 425 superficial foot)
des bearbeiteten, am Verschiffungsplatz Benin oder
Sapeli angelieferten Blocko und bei guter heimischer
Marktlage nicht höher als 1,25.# bis 1.50 . x, so ist
der Einkauf noch rentabel: beim gefällten und be-
arbeiteten Blocke 111 sich der Kubikfuß auf etwa
5 G,
dazu kommen 10 d Kosten für Rücken und Flößen
Summe 15 d = 1 sh 3 d.
Diiese Zahlenangaben beziehen sich nur auf die
Lieferung besten Mahagonis von Benin und Sapeli,
das übrigens in seinen besten Jualitären höhere Preise
wie das echte amerikanische Mahagoni erzielt. AIm#
Konzessionsgebiet von Benin City ist von etwa 150 Kon-
zessionen ungefähr ein Drittel in wirklichem Betrieb.
Wenn eine Firma eine Kongession erhalten will,
hat sie einen Plan einzureichen, auf welchem die
Grenzen des gewünschten Konzessionsgebictes angegeben
sind. Nach der Entscheidung durch den Gouverneur
uber die Genehmigung hat die neue zugelassene Kon-
zeisionsfirma zur Sicherheit für entstehende Differenzen
und Bezahlung der Arbeiter eine Summe von 8000.#%
zu deponieren. Der neue Konzessionär erhält eine
vorläufige Erlaubnis zur Holgfällung. Vor der Fällung
der Stämme hat er bei dem betreffenden Forstver-
waltungsbeamten einen Bericht einzureichen, in dem
er um die Erlaubnis nachsucht, eine bestimmte Anzahl
von Stämmen — unter Angabe der Eingeborenen-
TLamen und Angabe des Umfanges der botreffenden
Stamme — fällen zu dürfen; bei der Angabe des Non-
zessionsgebietes bzw. der Gegend, in welcher diese
Stamme gefällt werden sollen, hat der Konzessionär
den Namen des nächstgelegenen Dorses und des Häupt-
lings anzugeben, dem das Land gehört. Der Kon-
zessionär schließt den Vertrag mit den Eingeborenen
ab, die Regierung spielt nur die Vermittlerrolle. Denn
Eigentümer des Landes in Süd-Nigerien sind die Ein-
geborenen. Selbst die Regierung besitzt kein eigenes
Land, sondern hat jene Gebiete, die sie für ihren
eigenen Bedarf benötigt, von den Eingeborenen auf
99 Jahre in Pacht genommen; auch curopäischen Firmen
oder nicht ansässigen Eingeborenen ist Landerwerb
unmöglich. Eine eingige Firma, die Deutsch-West-
afrikanische Handelsgesellschaft, besitzt auf dem rechten
Calabar-ilfer Land als Eigentum, das sie noch in
früheren Jahren von den Schweden übernahm.
Dadurch, daß die Eingeborenen bei der Gewinnung
von Mahagoni finanziell beteiligt sind, ist eine gewisse
Sicherheit dafür geschaffen, daß die Kongessionäre keinen
Raubbau in Gegenden treiben, in denen die Forstpolizei
zu schwach ist. Die Regierung selbst befaßt sich nicht
mit dem Erport von Hölzern, sie verschifft höchsteus
Probeblöcke und diese Probestämme läßt sie sich eben-
falls, durch größere Holzzuntzungsfirmen gegen Be-
zahlung der Unkosten besorgen.
Der eigentliche Konzessionsbetrieb begann vor
elf Jahren. Im Jahre 1899 hat man in Süd-Nigerien
ein besonderes Forstdepartement gegründet, welches
sich dic Schonung und rationelle Ausnuntung von Kaut-
schulpflanzen, von Mahagoni und anderen Edelhölgern
zum Ziel gesetzt hat.
Die eingeführte Forstverordnung hat im Laufe der
Zeit bedeutende Veränderungen erfahren; sie ist heute
bereits so durchgeführt, daß eine gute Forstverwaltung
gewährleistet ist.
Die Bedingungen, welchen sich die Erwerber von
Mahagoni-Kongessionen unterwerfen, sind ungefähr
folgende:
Die Konzessionen, die beantragt werden, dürfen
nicht größer als rund 25000 ha sein. Will ein Kon-
zessionär ein größeres Gebiet zugewiesen erhalten, so
bedarf er der Zustimmung der RKolonialverwaltung in
London. Gewöhnlich umgehen die Bewerber diese
Einschränkung und geben zwei getrennte Konzessions-
gesuche für das betreffende zusammenhängende Ge-
biet ein.
Um eine Vernichtung der vorkommenden Edelhölzer
zu verhindern ist ein bestimmter Umfang der zu fällenden
Bäume vorgeschrieben:
Die Mahagoni-Arten Khuy#aEntandirophragma,
Pgeudoecelreln. Trichilin. (uaren müssen in einer Köbe
von 10 Fuß einen Umfang von 12 Fuß haben: Chloro-
horn excelsa in einer Höhe von 4 Fuß 6 Zoll einen
Umfang von 9 Fuß: Oldfieldia africana (african oak)
in einer Höhe von 4 Fuß 6 goll einen Umfang von
8 Fuß: Ebenholz-liosprros-Arten in einer Höhe von
4 Fuß 6 Zoll einen Umfang von 10 Fuß; Funtumin
elastira in Baumhöhe von 4 Fuß 6 goll einen Umfang
von 6 Fuß; Peutnelelhra mnecrophrlla in Baumhöhe
von 4 Fuß 6 Zoll einen Umfang von 5 Fuß: lringia
gEabunensis (Wilder Mango) in Baumhöhe von 4 Fuß
6 Zoll einen Umfang von 6 Fuß.
Diese Zahlen können nach Bedarf in einzelnen
Gegenden durch den Gonverneur herabgesetzt werden.
Hierbei ist 1 Fuß -= 12 Zoll = 0.97 preuß. Fuß —
0,305 m; 1 Zoll = 0,025 m.
Besondere Bestimmungen gelten ferner für die
Dauer der erteilten Konzession (fünf Jahre und zwei
Jahre nachträgliche Erlaubnis!, Juspektion, Unüber-
tragbarkeit, Freihaltung der Wasserwege, Markierung
der gefällten Bäume, Schlagräumung. Nachpflanzung,
Vertragsabschlüsse der Konzessionsinhaber mit den
Arbeiten wegen deren Bezahlung, Abrechnung bei aus-
gebeuteten Konzessionen. Konvemionalstrafen, Haftbar-
keit, Beschlagnahme usw.