Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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sind. An wertvollen Nutzholzarten besteht überhaupt 
kein Mangel in Kamerun. Nur ist die Frage der 
Feststellung ihres Auftretens und ihrer Verbreitung 
aus Mangel an Personal und an Mitteln noch so gut 
wie ungelöst. 
Die Fällungs= und Aufarbeitungsarbeiten in Süd- 
Nigerien fallen in die Trockenmonate November bis 
Marz. Gerückt wird dort das Holz im April bis 
Juni oder Juli; geflößt von Juli bis November. 
Diese ungefähren Angaben der Monate für die ein- 
zelnen Werbungsarten des Holzes entsprechen der 
Regen= und Trockenzeit. Die Regenzeit fällt in die 
Monate Juni—Juli—August—September. Februar — 
Maärz gilt als Trockenzeit, April und Mai als llber- 
gangszeit. In der Harmattanzeit ist das Ringreißen 
des Holzes sehr gefürchtet. 
Während der Regenzeit werden die Blöcke in den 
Krieks auf sehr weite Strecken schon so weit in die 
Kabe der flößbaren Flüsse transportiert, daß sie jeder- 
zeit, auch während der Trockengeit, zum cigentlichen 
Holzverschiffungsplatz (Kokotown oder Sapcli)z selbst 
bei niedrigstem Wasser mit Ebbe oder Flut weiter- 
geslöht werden können. 
Das Fällen geschieht zum Teil im Tagelohn, zum 
Teil im Akkord, ebenso das Flößen. Der Transport 
im Walde kostet pro Block im Akkord 20.14 bei mitt- 
leren Eutfernungen und gutem Wege: bei Tagelohn, 
wenn einige Hundert Arbeiter an einem besonders 
schweren Block bei ungünstigem Terrain oder bei langen 
Strecken arbeiten müssen, können die Kosten über 100.1 
pro Block steigen. 
Das Flößen der Blöcke kostet normalerweise pro 
angelieserten Block 2.%4. Die Arbeiter stammen von 
den nächstliegenden Dörfern, die Abrechnung der Firma 
mit ihren Arbeitern geschieht meist durch den Häuptling. 
Kommen die Gesamtkosten des Konzessionärs pro 
Kubikfuß (1 fm = etwa 36 chf = 425 superficial foot) 
des bearbeiteten, am Verschiffungsplatz Benin oder 
Sapeli angelieferten Blocko und bei guter heimischer 
Marktlage nicht höher als 1,25.# bis 1.50 . x, so ist 
der Einkauf noch rentabel: beim gefällten und be- 
arbeiteten Blocke 111 sich der Kubikfuß auf etwa 
5 G, 
dazu kommen 10 d Kosten für Rücken und Flößen 
Summe 15 d = 1 sh 3 d. 
Diiese Zahlenangaben beziehen sich nur auf die 
Lieferung besten Mahagonis von Benin und Sapeli, 
das übrigens in seinen besten Jualitären höhere Preise 
wie das echte amerikanische Mahagoni erzielt. AIm# 
Konzessionsgebiet von Benin City ist von etwa 150 Kon- 
zessionen ungefähr ein Drittel in wirklichem Betrieb. 
Wenn eine Firma eine Kongession erhalten will, 
hat sie einen Plan einzureichen, auf welchem die 
Grenzen des gewünschten Konzessionsgebictes angegeben 
sind. Nach der Entscheidung durch den Gouverneur 
uber die Genehmigung hat die neue zugelassene Kon- 
zeisionsfirma zur Sicherheit für entstehende Differenzen 
und Bezahlung der Arbeiter eine Summe von 8000.#% 
zu deponieren. Der neue Konzessionär erhält eine 
vorläufige Erlaubnis zur Holgfällung. Vor der Fällung 
der Stämme hat er bei dem betreffenden Forstver- 
waltungsbeamten einen Bericht einzureichen, in dem 
er um die Erlaubnis nachsucht, eine bestimmte Anzahl 
von Stämmen — unter Angabe der Eingeborenen- 
TLamen und Angabe des Umfanges der botreffenden 
Stamme — fällen zu dürfen; bei der Angabe des Non- 
zessionsgebietes bzw. der Gegend, in welcher diese 
Stamme gefällt werden sollen, hat der Konzessionär 
den Namen des nächstgelegenen Dorses und des Häupt- 
lings anzugeben, dem das Land gehört. Der Kon- 
  
zessionär schließt den Vertrag mit den Eingeborenen 
ab, die Regierung spielt nur die Vermittlerrolle. Denn 
Eigentümer des Landes in Süd-Nigerien sind die Ein- 
geborenen. Selbst die Regierung besitzt kein eigenes 
Land, sondern hat jene Gebiete, die sie für ihren 
eigenen Bedarf benötigt, von den Eingeborenen auf 
99 Jahre in Pacht genommen; auch curopäischen Firmen 
oder nicht ansässigen Eingeborenen ist Landerwerb 
unmöglich. Eine eingige Firma, die Deutsch-West- 
afrikanische Handelsgesellschaft, besitzt auf dem rechten 
Calabar-ilfer Land als Eigentum, das sie noch in 
früheren Jahren von den Schweden übernahm. 
Dadurch, daß die Eingeborenen bei der Gewinnung 
von Mahagoni finanziell beteiligt sind, ist eine gewisse 
Sicherheit dafür geschaffen, daß die Kongessionäre keinen 
Raubbau in Gegenden treiben, in denen die Forstpolizei 
zu schwach ist. Die Regierung selbst befaßt sich nicht 
mit dem Erport von Hölzern, sie verschifft höchsteus 
Probeblöcke und diese Probestämme läßt sie sich eben- 
falls, durch größere Holzzuntzungsfirmen gegen Be- 
zahlung der Unkosten besorgen. 
Der eigentliche Konzessionsbetrieb begann vor 
elf Jahren. Im Jahre 1899 hat man in Süd-Nigerien 
ein besonderes Forstdepartement gegründet, welches 
sich dic Schonung und rationelle Ausnuntung von Kaut- 
schulpflanzen, von Mahagoni und anderen Edelhölgern 
zum Ziel gesetzt hat. 
Die eingeführte Forstverordnung hat im Laufe der 
Zeit bedeutende Veränderungen erfahren; sie ist heute 
bereits so durchgeführt, daß eine gute Forstverwaltung 
gewährleistet ist. 
Die Bedingungen, welchen sich die Erwerber von 
Mahagoni-Kongessionen unterwerfen, sind ungefähr 
folgende: 
Die Konzessionen, die beantragt werden, dürfen 
nicht größer als rund 25000 ha sein. Will ein Kon- 
zessionär ein größeres Gebiet zugewiesen erhalten, so 
bedarf er der Zustimmung der RKolonialverwaltung in 
London. Gewöhnlich umgehen die Bewerber diese 
Einschränkung und geben zwei getrennte Konzessions- 
gesuche für das betreffende zusammenhängende Ge- 
biet ein. 
Um eine Vernichtung der vorkommenden Edelhölzer 
zu verhindern ist ein bestimmter Umfang der zu fällenden 
Bäume vorgeschrieben: 
Die Mahagoni-Arten Khuy#aEntandirophragma, 
Pgeudoecelreln. Trichilin. (uaren müssen in einer Köbe 
von 10 Fuß einen Umfang von 12 Fuß haben: Chloro- 
horn excelsa in einer Höhe von 4 Fuß 6 Zoll einen 
Umfang von 9 Fuß: Oldfieldia africana (african oak) 
in einer Höhe von 4 Fuß 6 goll einen Umfang von 
8 Fuß: Ebenholz-liosprros-Arten in einer Höhe von 
4 Fuß 6 Zoll einen Umfang von 10 Fuß; Funtumin 
elastira in Baumhöhe von 4 Fuß 6 goll einen Umfang 
von 6 Fuß; Peutnelelhra mnecrophrlla in Baumhöhe 
von 4 Fuß 6 Zoll einen Umfang von 5 Fuß: lringia 
gEabunensis (Wilder Mango) in Baumhöhe von 4 Fuß 
6 Zoll einen Umfang von 6 Fuß. 
Diese Zahlen können nach Bedarf in einzelnen 
Gegenden durch den Gonverneur herabgesetzt werden. 
Hierbei ist 1 Fuß -= 12 Zoll = 0.97 preuß. Fuß — 
0,305 m; 1 Zoll = 0,025 m. 
Besondere Bestimmungen gelten ferner für die 
Dauer der erteilten Konzession (fünf Jahre und zwei 
Jahre nachträgliche Erlaubnis!, Juspektion, Unüber- 
tragbarkeit, Freihaltung der Wasserwege, Markierung 
der gefällten Bäume, Schlagräumung. Nachpflanzung, 
Vertragsabschlüsse der Konzessionsinhaber mit den 
Arbeiten wegen deren Bezahlung, Abrechnung bei aus- 
gebeuteten Konzessionen. Konvemionalstrafen, Haftbar- 
keit, Beschlagnahme usw.
	        
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