200 Arbeitsmartt und Sozialpolitit.
In der Praxis des Krieges begann sich bemerkbar zu machen, was
ich in meinem oben erwähnten Gutachten über Bedürfnisse und Organisation
des Arbeitemarktes im Kriegefalle angedeutet: daß nämlich zwecks
vollständiger Regulierung des Arbeitsmarktes den Arbeitsnachweisen
gesetzliche Handhaben würden zur Verfügung stehen müssen, die während
des Krieges auch die Ausübung eines gewissen Arbeitszwanges gestatteten.
Wie die Kriege-Rohstoff-Gesellschaften jene Rohstoffbestände, mit denen
während des Krieges haushälterisch umgegangen werden muß, an die
mit Kriegelieferungen beschäftigten Zndustrien nach sorgfältigem Plan
zu verteilen hatten, so wäre für die Zentralorganisation der Arbeitenachweise
eine gewisse Befugnis wünschenswert gewesen, die im Lande
vorhandenen Arbeitskräfte planmäßig dorthin zu verteilen, wo sie im
Kriegeinteresse unbedingt erforderlich waren.
Man hat in Friedenszeiten viel gesprochen von dem Recht auf Arbeit.
Dem Recht des Individuume auf VBersorgung mit Arbeitsgelegenbeit
durch den Staat hätte man aber auch das Recht des Staates auf
die Autzung der Arbeitskraft des Individuume an die Seite
stellen müssen. In dieser Beziehung möchte ich einige Sätze anführen,
die ich vor Kriegsausbruch bei Behandlung dieses Themas am 3. Juli 1914
im „Tag“ veröffentlichte:
„Oie Frage ist die: Soll der Staat im Kriegefalle den Arbeitemarkt sich selbst überlassen
und einseitig nur die Pflicht übernehmen, für die durch den Krleg arbeitelos Gewordenen
die Sorge des Unterhaltes zu tragen, oder darf er sich berufen auf sein Recht,
in vaterländischer Not jede Kraft dort zu nutzen, wo sie gebraucht wird?
Mit der letzteren Auffassung kämen wir praktisch zu einem für den Kriegefall gegenüber
den Nichtkombattanten durchzuführenden Arbeitszwang. Der Zweck wäre inebesondere,
zu verhindern, daß die notwendigerweise mit der Mobllmachung eintretende
Entziehung von Arbeltekräften die volkorolrtschaftlich und für dle Zwecke der Krlegführung
unentbehrlichen Produktionszwelge etwa brach lege; vielmehr zu bewirken, daß der Landwirtschaft,
der Nahrungemittelindustrie, dem Verkehregewerbe und den sämtlichen Zwelgen
der Kriegeindustrie die nötigen Arbeitskräfte sicher zur Verfügung steben. Die Vorbereltung
blerfür in Frledenszelten müßte nach der rein technischen Seite Aufgabe überall durchorganisterter
und planmäßlg zusammenarbeitender Arbeitenachweise sein; der praktische
Effekt aber binge letzten Endes ab von der Statuierung der Pflicht auf Arbelt oder —
vom Standpunkte der Gesamtinteressen, der Staatenotwendigkelten aus betrachtet —
der Statuierung dee staatlichen Rechtes auf die Arbeit des Indioiduumes.
Der Arbeltezwang für den Krlegsfall im Rahmen des von der Generalorganisation
der Arbeltenachweise für diesen Fall aufzustellenden Arbeiteprogramme: das ist die
Dienstpflicht der militärisch nicht Olenstpflichtigen, Männlein wie Weiblein.“
Übrigens bestand ein gewisser Arbeitszwang für die Kriegezeit
schon vor dem Kriege im verbündeten Nachbarreich Osterreich-Ungarn.
Man hat dort auf Grund einer Verordnung des Ministeriume für Landesverteidigung
vom Juni 1907 die Einrichtung von „Arbeiterabteilungen“,
die aus Landsturmpflichtigen gebildet werden und zu besonderen Olenst-