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8) Geht von der ursprünglichen Sendung nur ein Teil als unverkauft, unverlost oder unver-
tauscht nach der ursprünglichen Versandstation zurück, so wird für diesen Teil der Fracht-
betrag für die einzelnen Beförderungsstrecken unter Zugrundelegung der für die ganze
Sendung jeweilig angewendeten Tarifsätze ermittelt und hiervon die Hälfte erstattet.
h) In gleicher Weise wird verfahren, wenn Teile einer Ausstellungssendung schon von einem
anderen als dem letzten Ausstellungsorte nach der ursprünglichen Versandstation zurück
und die Reste zu einer anderen Ausstellung weitergesandt werden.
Daressalam, den 12. April 1912.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Methner.
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. HAbänderung der
Bestimmungen über das Landungswesen in TLüderitzbucht und Swakopmund.
Vom 28. März 1912.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) und § 5
der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse und
das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 27. Sep-
tember 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird verordnet, was folgt:
§* 1. Mit Wirkung vom 1. April dieses Jahres ab treten die nachstehend abgedruckten
Bestimmungen über das Landungswesen in Lüderitzbucht und Swakopmund in Kraft, und zwar:
1. der Tarif für den Hafen von Lüderitzbucht,
2. die Betriebs= und Signalordnung für den Hafen von Lüderitzbucht,
3. die Betriebs= und Signalordnung für den Hafen von Swakopmund.
§* 2. Mit dem im § 1 genannten Zeitpunkte treten folgende Bestimmungen außer Kraft:
1. die Verordnungen vom 17. Jannar 1910, betreffend den Tarif und die Betriebs= und
Signalordnung für den Hafen von Lüderitzbucht (Lüderitzbuchter Zeitung Nr. 8 vom
19. Februar 1910),
2. die Betriebs= und Signalordnung für den Hafen von Swakopmund vom 9. Sep-
tember 1911 (Amtsblatt Nr. 12 vom 15. September 1911 und Nr. 8 vom 15. Juli
desselben Jahres).
* 3. Mit dem im § 1 genannten Zeitpunkte wird auch die Bestimmung der Ziffer 2 unter
Abschnitt III (zusätzliche Bestimmungen) des Tarifs für den Hafen von Swakopmund vom 9. Sep-
tember 1911 (Amtsblatt Nr. 12 vom 15. September 1911) aufgehoben und durch folgende Be-
stimmung ersetzt:
„Von den Hafenabgaben befreit sind:
a) die Angehörigen deutscher und fremder Kriegsschiffe,
b) ankommende und abfahrende Passagiere für das nicht auf Gepäckschein verladene Gepäck,
Jc) die Brief= und Paketpost.“
Windhuk, den 28. März 1912.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Seitz.
1. Tarif für den Hafen von Lüderitzbucht.
I. Hafenabgaben.
Für die auf dem Seewege ankommenden oder abgehenden Personen, Raum-Gepäckstücke,
Tiere und Güter ist eine Hafenabgabe zu zahlen.
Güter, Gepäckstücke und Tiere, die unter Zahlung der Hafenabgaben von Lüderitzbucht ein-
geführt worden sind, im späteren Verlauf aber von dort nach einem anderen Hafen des Schutzgebiets
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