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sogenannten Raumgepäcks von Land an das Schiff sind die vorschriftsmäßigen, bei dem Betriebs-
unternehmer bzw. dem Reedereivertreter kostenfrei erhältlichen Formulare für Auftragerteilung und
Schiffszettel ordnungsmäßig ausgefüllt dem Betriebsunternehmer zusammen mit dem Gepäck einzu-
reichen. Für das vom Schiff an Land zu befördernde Raumgepäck sind seitens des Kapitäns auf
Verlangen des Betriebsunternehmers Gepäckscheine auszustellen.
3. Die Beförderung des Hand= und Kabinengepäcks, welches die Fahrgäste mit sich führen,
erfolgt kostenlos. Für die Beförderung des Raumgepäcks werden die tarifmäßigen Hafenabgaben
und Beförderungsgebühren erhoben.
D. Verkehr mit den Schiffen.
1. Der Betriebsunternehmer braucht den gemäß Abt. B Absatz 2 ordnungsmäßig erteilten
Aufträgen zur Landung, Verschiffung oder Umladung von Personen, Gepäckstücken, Tieren oder Gütern
nur dann zu entsprechen, wenn:
a) das Schiff die behördliche Verkehrserlaubnis erhalten hat;
b) allen von den Behörden erlassenen Vorschriften entsprochen ist;
c) der Führer des Schiffes zwei von ihm gezeichnete Listen der zu landenden oder um-
zuschiffenden Passagiere und deren Raumgepäckstücke mit summarischer Angabe von
deren Zahl für jeden Passagier und drei von ihm gezeichnete vollständige Manifeste
über die zu landenden oder umzuschiffenden Tiere oder Güter bei dem Betriebs-
unternehmer eingereicht hat.
Die Manifeste müssen Angaben in deutscher Sprache enthalten über Marken,
Nummern, Anzahl, Art, Inhalt, Empfänger, deutsches Maß und Bruttogewicht der
Kolli, für jede Konnossementsposition getrennt. (Bei Sendungen an „Order“ sind die
Namen der Empfänger ebenfalls anzugeben.)
d) der Schiffsführer sich durch Unterschrift verpflichtet hat, die sonstigen Bedingungen
der Betriebsordnung zu ersüllen. Falls der Betriebsunternehmer von diesem Er-
fordernis absieht, kann er die Erfüllung der dem Schiffe (Schiffer, Reeder) in dieser
Betriebsordnung auferlegten Verpflichtungen nicht verlangen.
2. Zur Beschleunigung der Erledigung dieser Vorschriften hat ein Angestellter des Betriebs-
unternehmers, nachdem die behördliche Verkehrserlaubnis erteilt worden ist, und sofern der Zustand
der See solches ohne Gefahr zuläßt, sich an Bord des Schiffes zu begeben, die Listen und Mani-=
feste in Empfang zu nehmen und dem Schiffsführer eine Ausfertigung der Betriebsordnung ein-
zuhändigen.
E. Verteilung und Behandlung der Leichterfahrzeuge.
1. Die Leichterfahrzeuge werden nach folgenden Grundsätzen verteilt:
Kriegsschiffe erhalten vor allen anderen Schiffen den Vorzug;
Post= und Passagierdampfer erhalten vor Frachtdampfern und Seglern den Vorzug.
Als Post= und Passagierdampfer werden angesehen die Dampfer regelmäßiger Linien, welche
nach einem festen veröffentlichten Fahrplane verkehren und Passagiere befördern.
Die Kriegsschiffe, nach ihnen die Post= und Passagierdampfer, nach ihnen die sonstigen
Dampfer und Segler erhalten nach der Reihenfolge ihrer Ankunft und nach Maßgabe des vor-
handenen Materials so viele Fahrzeuge, als sie ohne Verzug, nachdem die Fahrzeuge längsseits
gebracht sind, beladen oder entlöschen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Reihenfolge ent-
scheidet das Hafenamt.
2. Die Festmachetrossen für die Fahrzeuge sind vom Schiffe zu stellen. Die Schiffe sind
verantwortlich für Verlust oder Beschädigungen von Fahrzeugen des Betriebsunternehmers infolge
ungenügenden Festmachens, ungenügenden Trossenmaterials, zu kurzen Anbindens, überladens oder
Hinunterfallens von Tieren oder Gütern oder sonstiger Gegenstände von Deck, aus der Schlinge oder
den sonstigen Ubernahme= oder Entlöschungsvorrichtungen. Wegen der Gefahr des Auftreibens auf
die Schiffsschrauben dürfen Fahrzeuge hinter dem Heck der Dampfer nicht festgemacht werden.
3. Gerät ein Fahrzeug ins Treiben oder sonst in Gefahr, so ist das Schiff verpflichtet,
durch Abgabe der vorschriftsmäßigen Signale gemäß der anliegenden Signalordnung auf die Tatsache
aufmerksam zu machen und das Signal in kurzen Pausen so lange zu wiederholen, bis Hilfe kommt.
4. Für Schäden an den Schiffen, welche durch Festmachen von Fahrzeugen längsseit ent-
stehen, kommt der Betriebsunternehmer nicht auf, soweit diese Befreiung von der Haftung nach dem
geltenden Zivilrecht möglich ist.