Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

W 644 20 
Die Westdeutsche Handels- und plantagen-Gesellschaft in Düsseldorf 
hat in der ordentlichen Hauptversammlung vom 31. Oktober v. Is. folgende Satzungsänderungen 
beschlossen, welche von Aufsichtswegen genehmigt worden sind: 
Die §§ 2, 3, 6, 7, 13, 14, 15, 20, 21, 23 und 24 der Satzungen werden, wie folgt, 
abgeändert: 
§ 2. Der Zweck der Gesellschaft ist die Kolonisation in Deutsch-Ostafrika, insbesondere die 
Anbahnung von Handelsbeziehungen, der Betrieb von Plantagen, gewerblichen Anlagen und Unter- 
nehmungen auf allen Gebieten des Verkehrswesens. 
Die Gesellschaft ist berechtigt, alle zur Erreichung ihrer Ziele zweckdienlichen Geschäfte abzu- 
schließen und zu betreiben. 
§& 3. Auf Beschluß der Hauptversammlung kann die Gesellschaft im Deutschen Reiche, in 
den deutschen Schutzgebieten, in den deutschen Konsulargerichtsbezirken, im Hinterland deutscher 
Schutzgebiete und in sonstigen den deutschen Schutzgebieten benachbarten Bezirken Zweignieder- 
lassungen errichten. 
§ 6. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 1 800 000 .7, eingeteilt in 3600 auf den 
Namen lautende Anteile zum Neunwert von je 500 (J. 
§ 7. Die Besitzer der Anteile bilden die Gesellschaft und werden in ein Mitgliederverzeichnis 
eingetragen. 
§ 13. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 
Innerhalb neun Monaten nach Schluß eines Geschäftsjahres wird von dem Vorstand nach 
kaufmännischen Grundsätzen und unter Beachtung der Vorschriften des Allgemeinen deutschen Handels- 
gesetzbuches Inventur gemacht und Bilanz gezogen, auch über den Vermögensstand und die Ver- 
hältnisse der Gesellschaft Bericht erstattet, welcher vom Aussichtsrat zu prüfen ist. 
Eine Kopie der Jahresrechnung und der Bilanz sowie des Berichtes wird jedem Gesell- 
schafter mindestens zehn Tage vor der ordentlichen Hauptversammlung zugesandt. 
§ 14. Der durch die Bilanz festgestellte Gewinn wird nach Abzug der durch den Aussichtsrat 
festgesetzten Abschreibungen, wie folgt, verwendet: 
a) 5 v. H. des Reingewinns werden dem Reservefonds zugeführt, bis dieser die Höhe 
von 10 v. H. des Grundkapitals erreicht bzw. wieder erreicht hat, nachdem er an- 
gegriffen war; 
b) zur Verteilung einer Dividende von bis zu 4 v. H. auf das eingezahlte Grundkapital; 
Jc) von dem verbleibenden Rest erhält der Aufsichtsrat 10 v. H. und die Mitglieder des 
Vorstandes die ihnen vertragsmäßig zustehende Tantieme:; 
d) über den alsdann noch verbleibenden Uberschuß verfügt die Hauptversammlung. 
§ 15. Der Reservefonds dient zur Bestreitung außerordentlicher Ausgaben und Deckung 
etwaiger Verluste. 
Entnahmen aus dem Reservefonds bedürfen der Genehmigung der Hauptversammlung. 
§ 20. Der Aufsichtsrat hat den Vorstand bei seiner Geschäftsführung in allen Zweigen 
der Verwaltung zu überwachen und zu dem Zwecke sich von dem Gange der Angelegenheiten der 
Gesellschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit über dieselben Berichterstattung von dem Vorstande 
verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und 
Schriften der Gesellschaft einsehen sowie den Bestand der Gesellschaftskasse und die Bestände an 
Effekten, Handelspapieren und Waren untersuchen. Er hat die Jahresrechnungen, die Bilanzen und 
Vorschläge zur Gewinnverteilung zu prüfen und darüber der Hauptversammlung der Gesellschafter 
in Gemäßheit des § 13 Bericht zu erstatten. Der Aufsichtsrat vertritt in Prozessen der Gesellschaft 
wider den Vorstand die Gesellschaft. 
Der Aufsichtsrat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung; er erhält die ihm laut § 14 zustehende 
Tantieme und beschließt unter sich über deren Verteilung. 
§ 21. Die statutgemäßen Beschlüsse und Wahlen der Hauptversammlung sind für alle 
Mitglieder verbindlich. 
In der Hauptversammlung berechtigen je 500 ./“ Beteiligung zu einer Stimme. 
Vertretung durch schriftliche Vollmacht ist zulässig, jedoch nur durch Mitglieder der Gesellschaft. 
Ehefrauen können sich durch ihre Ehemänner, Witwen durch ihre volljährigen Söhne oder 
Schwiegersöhne vertreten lassen.
	        
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