Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Meter= und Kapspur. 1 Feldspur. 
(2) Bei Neubauten ist, abgesehen von eingedeichten Strecken, die Schienenunterkante mindestens 
0,4 m über den höchsten Wasserstand zu legen. 
§* 9. Spurweite. 
(1) Die Spurweite beträgt im geraden Gleis 
1,000 (1,067) m 0,600 m. 
Bestehende Bahnen mit einer anderen Schmal- 
spur als 0,600 m unterliegen gleichfalls dieser 
Ordnung. 
In Krümmungen mit einem Halbmesser von weniger als 500 m ist die Spurweite zu 
vergrößern. Die Vergrößerung darf 
25 mm 1 18 mm 
nicht übersteigen. 
Als Folge des Betriebs sind Verengerungen der vorgeschriebenen Spurweiten bis zu 
3 mm, Erweiterungen bis zu 10 mm zulässig, piemals aber darf das Maß von 
1,025 (1,093) m 1 0,618 m 
überschritten werden. 
§ 10. Gleislage. 
(1) Die winkelrecht gegenüberliegenden Punkte der Schienenoberkanten müssen in geraden Strecken, 
mit Ausnahme der Uberhöhungsrampen (2), gleich hoch liegen. 
(2) Die Überhöhung des äußeren Stranges gekrümmter Gleise muß auf eine möglichst große Länge, 
mindestens aber auf das 300 fache ihres Betrags auslaufen. 
(3) Neigungswechsel in durchgehenden Hauptgleisen sind nach einem Kreisbogen von mindestens 
2000 m Halbmesser auszurunden. 
§* 11. Umgrenzung des lichten Raumes. 
(1) An den durchgehenden Hauptgleisen und den sonstigen Ein= und Ausfahrgleisen der der Per- 
sonenbeförderung dienenden Züge ist ein lichter Raum mindestens nach der in der Anlage 
11 A 1 A2 
links, an allen übrigen Gleisen nach der in der Anlage 
——- Al I Ä2 
rechts mit ausgezogenen Linien gezeichneten Umgrenzung offen zu halten. Dabei ist in Krüm- 
mungen auf die Spurerweiterung und die Gleisüberhöhung Rücksicht zu nehmen. 
(2) Außerhalb der Umgrenzung des lichten Raumes (1) sind bei Neubauten seitlich und oben von 
einer Höhe von 
850 mm I 600 mm 
über Schienenoberkante an die in der Anlage 
A1 I A2 
gestrichelt angegebenen Spielräume freizuhalten. Ihre Breite und Höhe beträgt 
100 mm 200 mm 
(3) Für Zahnstangenbahnen wird die Um- 
grenzung nach (1) zwischen den Schienen 
nach der in Anlage Au punktiert gezeichneten 
Linie in einer Breite von 0,50 m und 
ciner Höhe von 50 mm eingeschränkt. 
(4) Der Abstand von 
150 mm (Anlage Au) I 150 mm (Anlage A2) 
zwischen Schieneninnenkante und festen Gegenständen, die außerhalb des Gleises bis zu 50 mm 
über Schienenoberkante hervorragen, kann auf 
  
135 mm I 125 mm 
eingeschränkt werden, wenn der Gegenstand mit der Fahrschiene fest verbunden ist. 
(5) Der Abstand von 
67 mm (Anlage Au,) I 49mm(AnlageA2) 
zwischen Schieneninnenkante und festen Gegenständen innerhalb des Gleises kann gegen die
	        
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