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Meter= und Kapspur. I Feldspur.
Mitte von Zwangschienen mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde bis auf 45 mm, bei
Weichen und Kreuzungen bis auf
41 mm 1 32 mm
eingeschränkt werden. In gekrümmten Gleisen ist auf die Spurerweiterung, soweit erforderlich,
Rücksicht zu nehmen.
(6) Die Tiefe von
38 mm 32 mm
des freien Raumes neben der Schieneninnenkante
(Anlage Au) 1 (Anlage A2)
muß bei stärkster Abnutzung der Schienen voll vorhanden sein.
(7) Tore von Lokomotiv= und Wagenschuppen müssen mindestens
3,50 m I 2,80 m
im lichten weit sein.
Die Landesaufsichtsbehörde kann Ausnahmen für Ladegleise von den Bestimmungen in
(1) und im übrigen von den Bestimmungen in (2) zulassen.
§ 12. Gleisabstand.
(1) Auf der freien Strecke muß der Abstand von Doppelgleisen oder einem Gleispaar von einem
dritten Gleise mindestens 4,00 m von Gleismitte zu Gleismitte betragen.
(2) Auf Bahnhöfen muß der Abstand der Gleise, abgesehen von Uberladegleisen, mindestens 4,00 m
betragen. Die Landesaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von dieser Bestimmung für bestehende
Gleise zulassen.
(3) Bei Neubauten müssen Gleise, zwischen denen ein Bahnsteig anzulegen ist, mindestens 6,00 m
Abstand erhalten. Beim Umbau von Stationen mit geringem Personenverkehr kann die
Landesaussichtsbehörde kleinere Abstände zulassen.
§* 13. Bahnkreuzungen.
Kreuzungen von Bahnen in Schienenhöhe außerhalb der Einfahrsignale oder, wo solche
nicht bestehen, der Einfahrweichen der Bahnhöfe bedürfen der Genehmigung der Landes-
aufsichtsbehörde.
§ 14. Abstand der Zugfolgestellen und Länge der Kreuzungsstationen.
(1) Den zulässigen größten Abstand der Zugfolgestellen und die Länge der Kreuzungsstationen neuer
oder umzubauender Bahnen mit Rücksicht auf die Beförderung der Militärzüge und die Landes-
verteidigung bestimmt die Landesaufsichtsbehörde; dem Reichs-Kolonialamt ist hierüber Bericht
zu erstatten.
(2)
§ 15. Wasserstationen und Wasserkrane.
(1) Wasserstationen sind in solchen Abständen und von solcher Leistungsfähigkeit anzulegen, daß der
von der Landesaussichtsbehörde festzustellende Bedarf an Wasser für Betriebszwecke jederzeit
reichlich gedeckt werden kann.
(2)
(3) Die Ausgüsse der Wasserkrane müssen mindestens 2,85 m über Schienenoberkante liegen.
(4) Wasserkrane mit drehbarem Ausleger müssen mit einem Signale versehen sein, das die Quer-
stellung des Auslegers bei Dunkelheit anzeigt. Für wenig benutzte Krane können von der
Landesausfsichtsbehörde Ausnahmen zugelassen werden.
§ 16. Tragfähigkeit des Oberbaues und der Brücken.
(1) Gleise und Brücken, die von Lokomotiven befahren werden, müssen Fahrzeuge von
« 3,5t I 2,5t
Raddruck (im Stillstande gemessen) mit Sicherheit aufnehmen können.
(2)