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Meter= und Kapspur. I Feldspur.
§ 32. Achsen.
(1) Die größte zulässige Inanspruchnahme durch ruhende Belastung beträgt
a) für Achsen aus Flußstahl
bei Güterwagen:
im Schenkel 700 kg/em, in der Nabe 560 kg/dem;
bei Personen-, Gepäck= und Postwagen und bei Tendern:
im Schenkel 560 kg/dem, in der Nabe 450 kg/dem;
b) für Achsen aus Schweißeisen
bei Güterwagen:
im Schenkel 590 ka/qem, in der Nabe 470 ka/dem;
bei Personen-, Gepäck= und Postwagen und bei Tendern:
im Schenkel 470 kg/dem, in der Nabe 380 kgqem.
§* 33. Zug= und Stoßvorrichtungen.
(1) Die Lokomotiven mit Schlepptender müssen vorn, die Tender hinten, alle übrigen Fahrzeuge
an beiden Enden mit federnden Zug= und Stoßvorrichtungen versehen sein. Zwei Wagen, die
im Betriebe dauernd verbunden bleiben, gelten als ein Fahrzeug. Sonstige Ausnahmen sind
nur bei Triebwagen zulässig.
(2)
(3) Die Fahrzeuge müssen mit Schrauben-
kuppelung versehen sein und sich in doppelter
Weise so miteinander verbinden lassen, daß
die zweite Kuppelung in Wirksamkeit tritt,
wenn die erste bricht.
(4) An den Zug= und Stoßvorrichtungen sind die folgenden Maße einzuhalten:
a) Höhe der Mittelebene der Stoßvorrichtung über Schienenoberkante
bei vollbelasteten Fahrzeugen
mindestens 750 mm, 1 mindestens 460 mm,
bei unbelasteten Fahrzeugen
höchstens 860 mm, 1 höchstens 560 mm:
b)
e) Länge einer Schraubenkuppelung von
der Stirne der nicht eingedrückten Puffer
bis zur Angriffsfläche des Einhänge—
bügels bei ganz ausgeschraubter und
gestreckter Kuppelung
mindestens
höchsteens ..
d) Abstand über Schienenoberkante, auf
den herabhängende Kuppelungsteile beim
tiefsten Pufferstande müssen eingestellt
werden können (§ 28 (6) a)
mindestens 75 mm;
e) Länge um die die Zugvorrichtung aus
der Kopfsschwelle herausgezogen werden
kann,
mindestens 50 mm,
höchstens 100 mm;
w)