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G 690 20
Meter= und Kapspur. 1 Feldspur.
An den Lokomotiven ist die Eigentumsverwaltung, der Name oder die Ordnungsnummer, der
Name des Fabrikanten, die Fabriknummer, das Jahr der Anfertigung und die größte, nach
Maßgabe der Bauart zulässige Geschwindigkeit anzugeben.
Lokomotiven und Triebwagen müssen mit einer Dampfpfeife oder einer anderen zur Erteilung
hörbarer Signale geeigneten Vorrichtung von ähnlicher Wirksamkeit versehen sein.
An den Lokomotiven müssen vorn, an den Tendern hinten, an den Tenderlokomotiven und
Triebwagen vorn und hinten Bahnräumer angebracht sein.
Dampflokomotiven und Dampftriebwagen müssen mit einem verschließbaren Aschenkasten aus-
gerüstet sein.
Wenn die Beschaffenheit des Heizstoffes es erfordert, müssen die Lokomotiven mit Funkenfängern
versehen werden.
Der Wassereinlauf an Tendern und Tenderlokomotiven darf nicht höher als 2750 mm über
Schienenoberkante liegen.
Die Lokomotiven und Triebwagen einer Bahn, auf der Wegübergänge ohne Schranken vor-
kommen, sind mit einer Läutevorrichtung auszurüsten (§ 58 (2)).
§* 37. Tragfedern der Wagen.
Die Wagen müssen mit Tragfedern versehen sein.
§ 38. Wagenausrüstung für militärische Zwecke.
Die Wagen sind nach Bestimmung der Landesaufsichtsbehörde mit den für Militär-
beförderung notwendigen, festen Einrichtungen auszurüsten.
§* 39. Verschluß, Beleuchtungs= und Heizeinrichtung der Personenwagen.
Die Türen an den Langseiten der Personenwagen müssen mit doppelter Verschlußvorrichtung
versehen sein, deren einer Teil aus einem Vorreiber oder Einreiber besteht.
Die Türöffnungen sind im Innern der Personenwagen mit Schutzvorrichtungen gegen das Ein-
klemmen der Finger zu versehen.
Die Personenwagen müssen mit Einrichtung zur Beleuchtung und, soweit es die Lande zaufsichts-
behörde für nötig hält, auch mit Einrichtung zur Heizung versehen sein.
§* 40. Bodenhöhe der Güterwagen.
Der Fußboden der Güterwagen muß mindestens 150 mm über Puffermitte liegen.
Ausnahmen sind bei den für besondere Zwecke gebauten Wagen zulässig.
§ 11. Signalstützen und Laternenkasten.
Mindestens an einer Stirnseite aller dafür geeigneten Wagen sind Stützen zur Aufnahme der
Schlußsignale (Scheiben und Laternen) so anzubringen, daß die Signale entweder über die
Seite oder die Decke des Wagens hervorragen (vgl. auch § 28 (3)).
Die Stützen erhalten die Form einer abgestumpften Pyramide mit quadratischem Querschnitte
von 46 mm oberer und 35 mmn unterer lichter Seitenlänge und 76 mm Höhe. Ihre Seiten
sind unter 45 Grad zur Wagenachse zu stellen.
Die Oberkante der Signalstützen darf
a) wenn die Signale seitlich vorragen sollen, höchstens
2750 mm 1 2100 mm
b) wenn sie über die Decke ragen sollen, höchstens
3500 mm 2900 mm
über Schienenoberkante liegen.
Der Abstand der Mittelachse der Stützen von der Wagenmitte beträgt
zu a höchstens 1475 mm zu a höchstens 1125 mm
wenigstens 1375 wenigstens 1025
zu b höchstens 700 zu b höchstens 500
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