Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die öffentlichen Wege 
im Schutzgebiet (Wege-Ordnung). 
Vom 14. Juni 1912. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) und des 
§ 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befugnisse 
und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 
27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) und § 104 der Verordnung, betreffend die Selbstverwaltung 
in Deutsch-Südwestafrika, vom 28. Januar 1909 (Kol. Bl. S. 141) wird hiermit für das südwest- 
afrikanische Schutzgebiet verordnet, was folgt: 
§ 1. Die öffentlichen Wege zerfallen in Bezirksstraßen, Gemeindewege und Verbindungswege. 
Bezirksstraßen sind diejenigen Wege, welche dem öffentlichen Verkehr im ganzen Lande 
dienen und gemäß § 3 zu öffentlichen Wegen erklärt sind. 
Gemeindewege sind die öffentlichen Wege innerhalb des Weichbildes der Gemeinde. 
Verbindungswege sind diejenigen Wege, welche die Verbindung abseits liegender Ansiedlungen 
oder Farmen mit den Bezirksstraßen oder Eisenbahnen vermitteln und gemäß § 3 zu öffentlichen 
Wegen erklärt sind. 
& 2. Die öffentlichen Wege innerhalb des Gemeindeweichbildes fallen nicht unter die Be- 
stimmungen dieser Verordnung. 
§* 3. Die öffentlichen Wege werden für jeden Bezirk durch den Bezirksamtmann nach 
Beschlußfassung durch den Bezirksrat bestimmt. Sie sind durch Merkmale, die an allen Wegkreuzungen 
oder Abzweigungen anzubringen sind, als Bezirksstraßen oder Verbindungswege zu bezeichnen. Im 
April jeden Jahres ist ein Verzeichnis der im vergangenen Jahre für öffentlich erklärten Wege im 
Amtsblatt bekannt zu geben. · 
8 4. Die Unterhaltung und der Bau der öffentlichen Wege ist Sache des Bezirksverbandes. 
Zu der Wegeunterhaltung gehört bei den Bezirksstraßen auch die Anlage der erforderlichen Brunnen 
sowie die Anbringung von Wegweisern und Kilometerzeichen. 
Die Breite der öffentlichen Wege bestimmt der Bezirksamtmann nach Beschlußfassung durch 
den Bezirksrat. 
§ 5. Kommen die Aufwendungen, die der Bezirksverband bei dem Bau und der Unter- 
haltung von öffentlichen Wegen zu machen hat, einem beschränkten Personenkreis oder einem einzelnen 
Grundbesitzer besonders zugute, so ist der Bezirksrat berechtigt, die Interessenten zu Sonderleistungen, 
welche auch in werktätiger Beteiligung an dem Wegebau bestehen können, heranzuziehen. Diese 
Personen können sich von den Sonderleistungen dadurch befreien, daß sie mit Genehmigung des 
Bezirksrats die Unterhaltung der Wege selbst übernehmen. 
§ 6. Die Bezirksverbände können an den Bezirksstraßen dem öffentlichen Verkehr dienende 
Weideplätze (Ausspannplätze) nach Anhörung des Grundeigentümers ausscheiden. 
Diese Weideplätze sind als solche zu bezeichnen. Werden die öffentlichen Weideplätze nicht 
eingezäunt, dann sind ihre Grenzen durch deutlich sichtbare Zeichen kenntlich zu machen. 
Weideplätze sollen in Zwischenräumen von 10 bis 20 km angelegt werden, nicht unter 
200 ha groß, und mindestens alle 30 km mit einem Brunnen und Tränkeinrichtung versehen sein. 
Die Größe und Lage der öffentlichen Weideplätze bestimmt der Bezirksamtmann nach Beschlußfassung 
durch den Bezirksrat. 
Soweit noch hinreichend nicht in Bewirtschaftung genommenes Gelände vorhanden ist, sollen 
in größeren Zwischenräumen nicht unter 500 ha große Weideplätze angelegt werden. 
§ 7. JFür die im § 6 bezeichneten Weideplätze ist grundsätzlich noch nicht in Bewirtschaftung 
genommenes Gelände zu benutzen. Ist solches nicht mehr vorhanden oder die Benutzung nicht 
möglich, dann muß das erforderliche Gelände durch Kauf, Tausch oder auf andere Weise erworben 
werden. Bei mungelnder Einigung zwischen dem Bezirksverband und dem Grundeigentümer richtet 
sich das Verfahren nach den Bestimmungen der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Enteignung 
von Grundeigentum, vom 14. Februar 1903 (Reichs-Gesetzbl. S. 25). 
Ein einmal vom Bezirksverband angelegter Weideplatz darf ohne Einwilligung des Anliegers 
nicht verlegt werden. 
#§ 8. Soweit an den öffentlichen Wegen Weideplätze gemäß § 6 nicht angelegt sind, gilt 
als öffentliches Weidefeld ein 500 m breiter Streifen zu jeder Seite des Weges.
	        
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