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Verfügung des Reichs-Rolonialamts, betr. die Errichtung eines Bezirksgerichts in
Tabora und die anderweitige Kbgrenzung der Gerichtsbe zirke in Deutsch-Ostafrika.
Vom 11. Juli 1912.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) und des
& 1 Nr. 7 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die Ausübung der Gerichtsbarkeit in den
Schutzgebieten Afrikas und der Südsec, vom 25. Dezember 1900 (Kol. Bl. 1901 S. 1) wird bestimmt:
1. Im Schutzgebiet Deutsch Ostafrika wird ein neuer Gerichtsbezirk Tabora gebildet. Der
zur Ausübung der Gerichtsbarkeit in diesem Bezirk ermächtigte Beamte hat seinen Amtssitz in Tabora.
2. Die Gerichtsbezirke in Deutsch-Ostafrika werden in der Weise neu abgegrenzt, daß umfassen:
a) der Gerichtsbezirk Daressalam das Gebiet der Bezirksämter Bagamojo, Daressalam,
Kilwa, Langenburg, Lindi, Morogoro, Rufiji, Ssongea und der Militärstationen
Iringa und Mahenge:;
b) der Gerichtsbezirk Tanga das Gebiet der Bezirksämter Kondoa-Jrangi, Moschi,
Pangani, Tanga und Wilhelmstal;
c) der Gerichtsbezirk Muansa das Gebiet des Bezirksamts Muansa und der Residenturen
Bukoba und Ruanda;
(1) der Gerichtsbezirk Tabora das Gebiet der Bezirksämter Dodoma, Tabora, Udjidfi
(einschließlich des Bezirks Bismarckburg) und der Residentur Urundi.
3. Diese Verfügung tritt am 1. Oktober 1912 in Kraft.
Berlin, den 11. Juli 1912.
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts.
In Vertretung:
Gleim.
Geschäftsordnung des GCouverneurs von Togo für die Regierungsärzte, Regierungs-
· Krankenhäuier,Poliklintkenund-Apotheken.
Vom 31. März 1912.
Die Geschäftsordnung vom 4. Februar 1909 (Amtsblatt S. 39) erhält unter Berücksichtigung
der durch die Verfügungen des Gouverneurs vom 19. April 1909 (Amtsblatt S. 103), vom 11. Ne-
bruar 1910 (Amtsblatt S. 57), vom 25. April 1911 (Amtsblatt S. 188) und vom 1. September 1911
(Amtsblatt S. 326) getroffenen Abänderungen folgende Fassung:
§ 1. Die Regierungsärzte, die Regierungs-Krankenhäuser, -Polikliniken und -Apotheken des
Schutzgebiets unterstehen unmittelbar dem Gouvernement.
§ 2. Die Regierungsärzte haben Beamteneigenschaft und sind den Bestimmungen für die
Landesbeamten und sonstigen Angestellten in den Schutzgebieten unterworfen. Ihre Dienstverhältnisse
regeln sich nach ihrem Anstellungserlaß. Uber ihre Verwendung bestimmt das Gouvernement. Im
übrigen regeln sich die Dienstverhältnisse nach den vom Gonvernement zu erlassenden besonderen
Dienstanweisungen.
§ 3. Den Regierungs-Krankenhäusern, -Polikliniken und --Apotheken stehen Regierungsärzte
vor, welche für den sachgemäßen Betrieb und die ordnungsmäßige Wirtschaftsführung ver-
antwortlich sind.
§ 4. Die Zuteilung von Krankenschwestern vom Roten Kreuz an die Krankenhänuser regelt
das Gounvernement.
Die Krankenschwestern vom Roten Kreuz haben den Anordnungen des Gouvernements und
der vorgesetzten Regierungsärzte Folge zu leisten.
Die Krankenschwestern vom Roten Kreuz haben freie Wohnung, freie Verpflegung ein-
schließlich alkoholfreier Getränke und freie Wäsche. Außerdem erhalten sie eine Getränkeentschädigung
von 25.J im Monat. Diese Entschädigung kommt jedoch in Wegfall an den Tagen, an welchen
die Krankenschwester nach Maßgabe des zwischen ihr und dem Deutschen Frauenverein vom Roten