Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

G 755 20 
III. Sbschnitt. Bilanz, Gewinnverteilung und Reservefonds. 
§* 14. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet mit 
dem 31. Dezember 1912. 
§ 15. Der Vorstand hat auf den letzten Tag eines jeden Geschäftsjahres eine Bilanz und 
eine Gewinn= und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr zu ziehen und diese Vorlage 
innnerhalb sechs Monaten nach Schluß eines jeden Geschäftsjahres mit einem den Vermögensstand 
und die Verhältnisse der Gesellschaft eutwickelnden Bericht dem Aussichtsrat und mit dessen Bemerkungen 
der Hauptversammlung vorzulegen. 
Die Bilanz ist nach kaufmännischen Grundsätzen den Vorschriften der §§ 40 und 261 des 
Handelsgesetzbuches entsprechend aufzustellen. Die Bilanz nebst Gewinn= und Verlustrechnung, der 
Geschäftsbericht im Auszuge sowie die Verteilung des Gewinnes sind öffentlich bekannt zu machen. 
Der Geschäftsbericht des Vorstandes nebst den Bemerkungen des Aufsichtsrats, der Bilanz 
und der Gewinn= und Verlustrechnung sind mindestens während der letzten zwei Wochen vor dem 
Tage der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in Berlin zur Einsicht der 
Anteilseigner auszulegen. Die Mitglieder können Abschriften auf ihre Kosten verlangen. 
Die Feststellung der Bilanz, der Gewinn= und Verlustrechnung und der Gewinnverteilung 
sowie die Entlastung des Vorstandes und des Aussichtsrats geschieht durch Beschluß der Haupt- 
versammlung. Die Hauptversammlung darf indessen Abschreibungen und Rücklagen nicht geringer, 
den zu verteilenden Gewinn nicht höher bestimmen, als der Aufsichtsrat vorgeschlagen hat. 
§ 16. Von dem nach Absetzung der Unkosten, Abgaben, Abschreibungen und Rücklagen 
verbleibenden Reingewinn der Gesellschaft werden zunächst fünf vom Hundert dem Reservefonds der 
Gesellschaft zugeführt. Alsdann wird der Uberschuß nach Abzug der vertraglich jeweils festgesetzten 
Tantiemen gleichmäßig auf die Anteile verteilt, insoweit die Hanptversammlung nicht beschließt, ihn 
zu außerordentlichen Abschreibungen oder außerordentlichen Rücklagen zu verwenden. 
§* 17. Der Reservefonds dient zur Deckung eines aus der Bilanz sich ergebenden Verlustes. 
Die UÜberweisungen aus § 16 hören auf, sobald und so oft er den zehnten Teil des Grundkapitals 
erreicht hat. 
Dem Reservefonds ist zuzuführen: 
1. der Betrag, welcher bei einer Erhöhung des Grundkapitals durch Ausgabe der Anteile 
für einen höheren als den Nennbetrag über diesen und über den Betrag der durch 
die Ausgabe der Anteile entstehenden Kosten hinaus erzielt wird; 
2. der Betrag von Zuzahlungen, die ohne Erhöhung des Grundkapitals von Anteils- 
eignern gegen Gewährung von Vorzugsrechten für ihre Anteile geleistet werden, soweit 
nicht eine Verwendung dieser Zahlungen zu außerordentlichen Abschreibungen oder 
zur Deckung außerordentlicher Verluste beschlossen wird. 
IV. Rbschnitt. Reichsaufsicht. 
§ 18. Der Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt) hat das Recht zur Aufsicht über die Gesell- 
schaft und über ihren Geschäftsbetrieb. Er kann zur Ausübung dieses Aufsichtsrechtes für den einzelnen 
Fall oder ständig einen oder mehrere Kommissare bestellen. Diese sind befugt, an den Sitzungen 
des Aufsichtsrats und an den Hauptversammlungen teilzunehmen, darin das Wort zu ergreifen und 
von dem Vorstande Bericht zu erfordern, auch die Bücher und Schriften sowie die Waren= und 
Kassenbestände der Gesellschaft einzusehen und zu prüfen, oder durch Beauftragte einsehen und prüfen 
zu lassen, endlich auch eine Sitzung des Anssichtsrats und eine Hauptversammlung mit bestimmter 
Tagesordnung zu berufen und zu verlangen, daß in die Tagesordnung bestimmte Punkte aufsgenommen 
werden. Die bei Durchführung der Aufsichtsrechte dem Fiskus erwachsenden baren Auslagen sowie 
die aus solchem Anlaß dem Kommissar auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen zustehenden Reise- 
kosten und Tagegelder fallen der Gesellschaft zur Last. 
V. Kbschnitt. Organe der Gesellschaft. 
§* 19. Die Organe der Gesellschaft sind der Vorstand, der Aussichtsrat und die Haupt- 
versammlung. 
A. Vorstand. 
§ 20. Der Vorstand besteht nach näherer Bestimmung des Aufsichtsrats aus einer oder 
mehreren Personen. Er wird vom Ausfsichtsrat in notarieller Verhandlung bestellt. Der Aufsichtsrat
	        
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