W 762 20
mit Ausnahme der Hochwassergrenze, welche auf der Karte nicht markiert ist. Für die Bestimmung
der Hochwassergrenze soll die der vorerwähnten Kaiserlichen Verordnung beizufügende Karte maß-
gebend sein.
§& 3. Der Firma Daniel de Paß & Co. wird durch eine besondere notarielle Erklärung
der Minengesellschaft für ewige Zeiten das ausschließliche Recht zur Aufsuchung und Gewinnung von
Diamanten und Edelsteinen (jedoch nicht von anderen Mineralien) im Pomona-Gebiet gegen die
Verpflichtung zur Zahlung einer Bruttoabgabe und unter den weiteren nachstehend vereinbarten Be-
dingungen übertragen.
Sie räumt zu diesem Zwecke der Minengesellschaft das Recht ein, den Grund und Boden
des Pomona-Gebiets zu benützen, sowie Verkaufsläden auf dem Gebiete zu errichten. Die Läden
sollen jedoch nur dazu dienen, die Angestellten der Minengesellschaft, die in vorgedachtem Betriebe auf
dem PomonasGebiet beschäftigt werden, mit Bedarfsartikeln zu versehen, aber keinen anderen Zwecken.
Die Firma gesteht der Gesellschaft ferner das Recht zu, bei ihren Gewinnungsarbeiten alle
der Firma Daniel de Paß & Co. gehörenden Landungsstellen an der Küste der Pomona-Gebiets
zu benützen.
Es besteht Einverständnis darüber, daß die Gesellschaft hierdurch weder irgend welche
Rechte am Grund und Boden des Pomona-Gebiets oder an den Landungsstellen, noch irgend welche
Handels= oder sonstige Rechte erwirbt, außer denjenigen, die ihr durch dieses Abkommen ausdrücklich
zugestanden werden.
. § 4. Die Firma Daniel de Paß & Co. schließt in dieses Abkommen nicht ein: das Grund-
eigentum, das Eigentumsrecht an den Landungsstellen und das Recht zur Aufsuchung und Gewinnung
anderer Mineralien als Diamanten und Edelsteine. Sie behält sich die völlige Freiheit hinsichtlich
der Ausübung dieser Rechte vor, verpflichtet sich jedoch, sie weder selbst auszuüben noch die Aus-
übung durch Dritte zu gestatten, wenn dadurch die ordnungsmäßige Aufsuchung und Gewinnung von
Edelsteinen gestört werden würde. Bei Meinungsverschiedenheiten hierüber soll die Kaiserliche Berg-
behörde in Deutsch-Südwestafrika entscheiden.
§ 5. Die Minengesellschaft hat an die Firma Daniel de Paß & Co. von allen auf Grund
dieses Abkommens geförderten Diamanten und Edelsteinen eine Bruttoabgabe von acht Prozent des
Verkaufspreises zu zahlen. Dies gilt auch für die im Pomona-Gebiet bisher bereits gewonnenen
Diamanten und Edelsteine; diese sollen in jeder Hinsicht so behandelt werden, als ob sie auf Grund
des gegenwärtigen Abkommens gefördert worden wären. Die acht Prozent werden vom Brutto-
verkaufspreis berechnet, und zwar ohne jeden Abzug für Regierungsabgaben oder Spesen für die
Regierung oder für die Diamanten-Regie oder sonstwie. Die Abgabe ist fällig spätestens acht Tage,
nachdem die Diamanten-Regie oder die zuständige Behörde den Gegenwert der verkauften Steine
von ihren Abnehmern erhalten hat.
§ 6. Die Minengesellschaft hat alle Diamanten und Edelsteine ordnungsmäßig an die zuständige
Einlieferungsstelle abzuführen, damit sie nach Berlin geschickt und durch die Diamanten-Regie oder
die zuständige Behörde verkauft werden. Sie wird die Diamanten-Regie oder die zuständige Behörde
ermächtigen und anweisen, daß diese allmonatlich Duplikate oder Abschriften der Einlieferungs= und
Verkaufsabrechnungen an die von der Firma Daniel de Paß & Co. gemäß § 17 bekanntzugebende
Adresse schickt und die acht Prozent Abgabe an die Firma abführt. Sollte die Diamanten-Regie
oder die zuständige Behörde sich weigern oder die Ubersendung in einem Monat unterlassen, so wird
die Minengesellschaft für die Erfüllung dieser Vereinbarung selbst Sorge tragen.
§ 7. Die Minengesellschaft wird über alle auf Grund dieses Abkommens geförderten und
über alle an die Regie eingelieferten Diamanten und Edelsteine ordnungsmäßige Aufstellungen machen
und der Firma Daniel de Paß & Co. allmonatlich Abschrift dieser Aufstellungen übersenden.
§ 8. Die Minengesellschaft wird alle Stenern, Zölle und Abgaben jeder Art tragen (mit
Ausnahme aller Stenern und Abgaben vom Grundeigentum, sowie aller gegenwärtigen oder künftigen
Einkommensteuern und Abgaben auf die vorerwähnte Abgabe von acht Prozent, die von der Firma
Daniel de Paß & Co, zu tragen sind), die für die Aufsuchung und Gewinnung der Diamanten und
Edelsteine und für die Ausübung der ihr in diesem Abkommen verliehenen Rechte erhoben werden;
sie trägt ferner alle Abgaben, die auf den Diamanten und Edelsteinen selbst und auf dem Verkauf
durch die Regie oder die zuständige Behörde lasten.
Die Minengesellschaft wird alle gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen, die jeweilig
in Kraft stehen und für sie bindend sind, erfüllen. Sie wird der Firma Daniel de Paß & Co. für