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Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes finden auch dann Anwendung, wenn das
Schiff Tiere an Bord hat, die nicht zur Einfuhr ins Schutzgebiet bestimmt sind oder wenn die zur
Einfuhr bestimmten Tiere unverdächtig sind. .
Artikel"5(zu§16).
Der Transport von Rindvieh jeder Art und Hunden über See darf erst erfolgen, wenn
diese Tiere durch Waschungen nach Anordnung der Behörde von Ungeziefer, namentlich von Zecken
und deren Brut, sicher gereinigt sind und wenn die anderen gegebenenfalls von der Behörde ge-
forderten Bedingungen erfüllt sind.
Auf Wiederkäuer und Schweine, die zum Transport innerhalb des Schutzgebietes an Bord
eines aus dem Ausland kommenden Schiffes gebracht werden, das selbst aus dem Ausland
kommende Wiederkäuer oder Schweine an Bord hat, finden dieselben Bestimmungen Anwendung,
wie auf die aus dem Ausland kommenden, zur Einfuhr ins Schutzgebiet bestimmten Wiederkäuer
und Schweine.
Hunde und Katzen, die zum Transport innerhalb oder außerhalb des Schutzgebietes an
Bord eines aus dem Ausland kommenden Schiffes gebracht werden, müssen an Bord so lange in
einem festen Behältnis gehalten werden, bis sie entweder innerhalb des Schutzgebietes ausgeladen
werden, oder bis das Schiff den auf seiner Fahrt zuletzt anzulaufenden Hafen des Schutzgebietes
verlassen hat.
Die Genehmigung der Behörde wird von Fall zu Fall erteilt.
Die Erteilung der Erlaubnis für ein Kalenderjahr oder länger erfolgt durch den Gouverneur.
Artikel 6 (zu § 17).
Die Absperrung aller eingeführten Wiederkäuer und Schweine hat bis auf weiteres in einem
von dem Einführenden zur Verfügung zu stellenden Gehege oder Stall zu erfolgen, in dem jede
direkte oder indirekte Berührung mit anderen Tieren sicher verhindert wird.
Die Dauer der Absperrung beträgt, sofern nicht durch das Gutachten eines beamteten Tier-
arztes eine Abkürzung zugelassen wird, mindestens vier Wochen.
Die Erfüllung weiterer Bedingungen kann von der Behörde verlangt werden.
Artikel 7.
In eiligen Fällen kann der beamtete Tierarzt schon vor polizeilichem Einschreiten die zur
Verordnung und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen erforderlichen dringlichen Maß-
nahmen anordnen.
Die gleiche Befugnis steht dem Regierungsarzt zu, soweit er veterinärpolizeiliche Kontrolle
ausübt.
Artikel 8.
Unter Behörde ist jeweils die örtlich zuständige Verwaltungsbehörde (Bezirksamt, Station)
zu verstehen.
Rabaul, den 20. Mai 1912.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Hahl.
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Kinderungen der Satzungen der Deutschen Keolonlalgesellschaft für Südwestakrika
Ju Berlin.
Vom 15. Mai 1912.
Den nachstehend aufgeführten Anderungen der Satzungen der Deutschen Kolonial-
gesellschaft für Südwestafrika, welche in der außerordentlichen Hauptversammlung vom 15. Mai
d. J. beschlossen worden sind, ist die Genehmigung von Aufsichts wegen erteilt worden:
1. Im § 28 der Satzung werden im 1. Absatz, Satz 2 hinter dem Wort „Prokuristen“
folgende Worte eingeschoben:
„und Bevollmächtigte zum Betriebe des gesamten Geschäfts der Gesellschaft
(Generalhandlungsbevollmächtigte) sowohl für die Hauptniederlassung als auch für
die Zweigniederlassungen“