Object: Preußische Gesetzsammlung. 1909. (100)

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Ferner geht der ältere Sohn und in Ermangelung von Söhnen 
die ältere Tochter vor. Statt des älteren Sohnes oder der älteren 
Tochter ist jedoch der jüngere Sohn oder die jüngere Tochter als An- 
erbe berufen, wenn dies auf Antrag des Eigentümers in die Höferolle 
eingetragen ist; die Vorschriften der 9# 2 und 4 finden entsprechende 
Anwendung. 
Treten an Stelle eines Kindes, das nach Abs. 2, 3 als Anerbe 
berufen sein würde, dessen Abkömmlinge als Erben ein, so sind sie 
nach den für die Kinder geltenden Grundsätzen auch als Anerben be- 
rufen. Doch stehen uneheliche Abkömmlinge ehelichen leiblichen Kindern 
oder entfernteren Abkömmlingen des Erblassers nach. 
2. Nach den Abkömmlingen des Erblassers ist sein Ehegatte berufen. 
3. Nach dem Ehegatten des Erblassers ist sein Vater, nach diesem ist 
seine Mutter berufen. 
4. Nach den Eltern des Erblassers sind seine vollbürtigen Geschwister und 
deren Abkömmlinge, nach diesen sind seine halbbürtigen Geschwister 
und deren Abkömmlinge berufen. Die Vorschriften der Nr. 1 Abs. 2) 
Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 finden entsprechende Anwendung. 
11. 
Der Anerbe erwirbt das Eigentum an dem Hofe nebst Zubehör mit dem 
Erwerbe der Erbschaft. 
Der Anerbe kann auf das Anerbenrecht verzichten, ohne die Erbschaft aus- 
zuschlagen. Auf den Verzicht finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs über die Ausschlagung der Erbschaft entsprechende Anwendung. Die Frist 
für den Verzicht beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anerbe von seiner 
Berufung zum Anerben Kenntnis erlangt, wenn jedoch die Berufung auf einer 
Verfügung von Todes wegen beruht, nicht vor der Verkündung der Verfügung. 
Wird auf das Anerbenrecht verzichtet, so gilt der Anfall des Hofes an 
den Verzichtenden als nicht erfolgt. Der Hof fällt an den nächsten als Anerbe 
berufenen Miterben. Dieser Anfall gilt als mit dem Erbfall erfolgt. 
12. 
Ist der Ehegatte des Erblassers neben Abkömmlingen des letzteren als 
Miterbe berufen, so erwirbt er, wenn er die Erbschaft ausschlägt und auf die 
Herausgabe desjenigen, was aus seinem Vermögen in den Hof verwendet ist, 
verzichtet, mit der Beendigung der elterlichen Nutznießung oder, falls ihm diese 
nicht zusteht, sofort den Nießbrauch an dem Hofe nebst Zubehör bis zum 
vollendeten fünfundzwanzigsten Lebensjahre des Anerben und für die spätere Zeit 
den Anspruch gegen den Anerben auf lebenslänglichen und, soweit die Kräfte des 
Hofes dazu ausreichen, standesmäßigen Unterhalt auf dem Hofe (Altenteilsrecht). 
Der Erbschaftsausschlagung steht es gleich, wenn der Ehegatte bei der Erbteilung
	        
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