Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

lagen  bestehen),  nach  dem  1.  Januar  1829  als  Makulatur  verkauft  werden  wird;  so
wird  solches  zu  dem  Behuf  oͤffentlich  bekannt  gemacht,  damit  diejenigen,  welche  zur  Ergaͤnzung
  mangelhafter  Exemplare  des  Regierungs-Blatts  noch  einzelne  Nummern  jener
aͤlteren  Jahrgaͤnge  zu  kaufen  wuͤnschen,  solches  innerhalb  dieser  Zeit  thun  moͤgen.

Der  Preis  dieser  Blaͤtter  ist  auf  einen  Kreuzer  fuͤr  jeden  Vogen  festgesetzt
worden.

Zugleichwird  bemerkt,  daß  noch  mehrere  Eremplare  einiger  mit  der  neuen  Auflage
nicht  wieder  abgedruckten  Verordmngen,  z.  V.  der  Zoll-Ordnung  vom  3o.  März  1808,
der  Accise-Ordnung  vom  13.  Mai  1808,  der  Stempel=  und  Tax-Ordnung  vom  14.  November
  2308,  der  Instruktion  für  das  Landdragoner-Corps  vom  4.  August  1309,  des
Organisations-Manifestes  vom  27.  Oktober  1810  —  sich  unter  jenem  Vorrathe  befinden.


Stuttgart  den  5.  Oktober  1323.
Für  den  Minister:

Schwab.

8)  Des  Departements  des  Innern:
1.  Des  Ministerium  des  Innern.
a)  Verföügung,  betreffend  eine  neuc  Brandschadens-Umlage.  (Mit  Beilage.)

Nach  Erschöpfung  der  verfügbaren  Mittel  der  Brandschadens-Versicherungs-Casse
ist  durch  Königl.  Entschließung  vom  7.  d.  M.  eine  neue  Brandschadens  =  Umlage  von
vier  Kreuzern  auf  je  hundert  Gulden  Gebäude-Anschlag  in  der  Art  angeordnet  worden,
  daß  der  Betrag  auf  den  1.  Januar  2329  zur  Haupt-Casse  eingeliefert  werden  soll.

Die  Königlichen  Oberämter  haben  daher  das  Geeignete  hienach  zu  verfügen,  und
sp#testens  bis  zum  1.  December  d.  J.  die  Umlage-Urkunden,  nach  dem  anuliegenden
neuen  Formular  verfaßt,  an  die  Haupt-Casse  einzusenden-Zur

  Erläuterung  dieses  Formulars  wird  unter  Beziehung  auf  die  Ministerial-Verfügung
  vom  heutigen  Tage,  betreffend  die  Aversak-Vergütungen  der  allgemeinen
Brand-Versicherungs-Anstalt  an  die  Amts=  und  Gemeinde-Pilegen  für  die  in  ihrem
Namen  zu  bestreitenden  Verwaltungs-Kosten,  Folgendes  bemerkt: