Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

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3. Für die Beförderung von Gütern aller Art im Einzelgewicht bis zu 4½ t zwischen 
Schiff und Land, beginnend mit Empfang der Güter in den Landungsfahrzeugen 
längsseit des Schiffes und endigend mit Stapelung und Übergabe an die Empfangs- 
berechtigten im Zollhof oder in den Zollschuppen: 
a) für Kontanten, Rohdiamanten, Wertgegenstände usw. 5 v. 55 vom erklärten 
Wert, mindestens jedoch für jedes Kollo . 5,— 
Bei Sendungen von Rohdiamanten im erklärten Wert von 5r ooo M 
und darüber ermäßigt sich die Beförderungsgebühr, wenn die Sendung 
von einem Verlader für dasselbe Schiff aufgegeben wird, auf ¼ v. H. 
des erklärten Wertes. 
b) für alle sonstigen Güter bis zum Einzelhöchstgewicht von 4% t 5,25. 
für das Kubikmeter oder 1000 kg in Wahl der Woermann-Linie. 
Vorkommendenfalls verteilt sich die unter Ziffer 22 und 3b festgesetzte Gebühr, 
wie folgt: 
Für den Empfang in den Landungsfahrzeugen, das Verbringen der Landungs- 
fahrzeuge bis unter die Krane längsseits der Brücke und das Einlegen in die Schlinge 
zum Aufhieven 
3,00 AM 
Für das Aufhieven mit dem Kran, das Verladen auf die Bahnwagen, die Be- 
förderung mit diesen in den Zollhof und Stapelung und Ubergabe dortselbst 
2,25 % 
für das Kubikmeter oder 1000 kg. 
4. Für die Beförderung von Stücken über 4½#t bis 20 t zwischen Schiff und Land, 
beginnend mit dem Empfang längsseits des Schiffes in die Landungsfahrzeuge und 
endigend mit der Übergabe an den Enmnpfangsberechtigten auf den von den 
Empfängern rechtzeitig zu stellenden Eisenbahnwagen unter den Kranen auf der Brücke: 
für Stücke bis 7 t## Einzelgewicht . 550 
- - . 10.= - ...............7,50- 
- - -20- - 9.— 
für das Kubikmeter oder 1000 kg nach Wahl der Woermann= Linie. 
Über die Beförderung von Stücken von mehr als 20 t Einzelgewicht müssen mit 
dem Landungsunternehmer Vereinbarungen von Fall zu Fall getroffen werden. 
5. Für die Beförderung von Massengütern gleicher Art, wenn sie auf der Brücke über- 
nommen werden und in Mengen von nicht weniger als 100 t in einem Schiff und 
auf einem Konnossement eingeführt werden und schiffsseitig in ununterbrochener Folge 
in Mengen von mindestens 20 t stündlich gelöscht werden können, beginnend mit 
Empfang der Güter in den Landungsfahrzeugen längsseits des Schiffes und endigend 
mit UÜbergabe in den Eisenbahnwagen der Emwfänger auf der Brücke unter den 
Kranen . .. 39,50 
für das Kubitmeter oder 1000 l1g nach der Wahl der Woermann= Linie. 
Für die nur auf Wunsch der Empfänger oder Verschiffer auszuführende Beförde- 
rung beladener oder unbeladener Güterwagen der Verschiffer oder Empfänger vom 
Brückenkopf bis zur Brückenwurzel oder in umgekehrter Richtung. . i 1,25- 
für jeden Wagen. 
6. Die unter II, 1 bis 5 genannten Sätze haben auch Gültigkeit für die gleichen 
Leistungen in umgekehrter Richtung bei der Verschiffung. 
7. Für die Beförderung von im Schutzgebiet gewonnenen Erzeugnissen der Landwirtschaft 
mit Ausnahme von alkoholhaltigen Getränken, die von einem Küstenplatz des süd- 
westafrikanischen Schutzgebiets zu einem andern Küstenplatz des Schutzgebiets verschifft 
oder die als Proviant an Bord von Schiffen gebracht werden, 
für das Kubikmeter oder 1000 kg. . . . . 2950
	        
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