Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIII. Jahrgang, 1912. (23)

W 931 20 
Anweisung des Couverneurs von Togo zur Kusführung der Bekanntmachung, betr. 
die Umgestaltung der Kcherbauschule Uuatjä. 
Vom 1. August 1912. 
1. Die Landfläche wird nach Maßgabe der vorhandenen Mittel bis auf 300 ha vermehrt. 
2. Die zur Arbeit verwandten Eingeborenen sind auf mindestens zwei Jahre zu verpflichten. 
3. Zur Einstellung als Arbeiter gelangen nur Männer, die über 20 Jahre alt sind. Es 
ist darauf zu halten, daß sie nach Möglichkeit Frauen mit nach Nuatjä bringen. Die Zahl der 
einzustellenden Arbeiter regelt sich nach den Erfordernissen des Betriebes und den vorhandenen 
Etatsmitteln. 
4. Der Gouverneur bestimmt alljährlich, aus welchen Bezirken die Arbeiter zu stellen sind. 
5. Der Mindestlohnsatz beträgt monatlich 15 /4. Der Lohn wird nach längerer Arbeits- 
dauer je nach Leistung und Führung des einzelnen bis auf 20 “ erhöht. Im Krankheitsfalle 
wird freie Behandlung und ein tägliches Krankengeld von 25 Pf. gewährt. 
6. Von dem monatlichen Lohn wird mindestens 1./“ als Spargeld zurückbehalten. Die 
ersparte Summe wird nach beendeter Dienstzeit ausbezahlt. 
7. Theoretischer Unterricht für die Arbeiter findet nicht mehr statt. Dagegen sind die 
Arbeiter bei der Arbeit über deren Zweck und Nutzen nach Möglichkeit aufzuklären. 
8. Die Arbeiter werden nach beendeter Dienstzeit in ihre Heimat entlassen. Eine gesonderte 
Ansiedlung findet nicht mehr statt. 
Lome, den 1. August 1912. 
Der stellvertretende Gouverneur. 
v. Doering. 
Impf-Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Südwestafrika. 
Vom 30. Juli 1912. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813) in Verbindung 
mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903, betreffend die seemannsamt- 
lichen und konsularischen Befugnisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten 
Afrikas und der Südsee (Kol. Bl. S. 509), wird mit Zustimmung des Reichskanzlers verordnet, 
was folgt: - · 
§1.JedesweißeundfurbigeKindmußbiszumAblaufdesdrittennachseinemGeburts- 
jahr folgenden Kalenderjahres, sofern es nicht nach ärztlichem Zeugnis die natürlichen Pocken über- 
standen hat, der Impfung unterzogen werden. 
§ 2. Weiße Kinder sind in dem Jahre, in welchem sie das zwölfte Lebensjahr vollenden, 
erneut zu impfen, sofern sie nicht nach ärztlichem Zeugnis in den letzten fünf Jahren die natürlichen 
Pocken überstanden haben oder mit Erfolg geimpft worden sind. 
§ 3. Die Farbigen haben sich einer Wiederimpfung zu unterziehen, wenn für den Bezirk 
ihres Wohnorts die Impfung vom Gouverneur angeordnet wird. Ausgenommen von dieser Ver- 
pflichtung sind diejenigen Farbigen, die in den letzten fünf Jahren erfolgreich geimpft wurden oder 
die natürlichen Pocken überstanden haben. 
§ 4. Beim Auftreten von Pocken kann das Bezirks-(Distrikts-), Amt anordnen, daß in den 
gefährdeten Gebieten sämtliche Weißen und Farbigen geimpft werden, die in den letzten fünf Jahren 
nicht erfolgreich geimpft waren oder nicht die natürlichen Pocken überstanden haben. 
§* 5. Ein Impffpflichtiger, welcher nach ärztlichem Zeugnis ohne Gefahr für sein Leben 
oder für seine Gesundheit nicht geimpft werden kann, ist binnen Jahresfrist nach Aufhören des diese 
Gefahr begründenden Zustandes der Impfung zu unterziehen. 
Ob diese Gefahr noch fortbesteht, hat in zweifelhaften Fällen der zuständige Impfarzt end- 
gültig zu entscheiden. 
§ 6. Ist eine Impfung erfolglos geblieben oder ohne gesetzlichen Grund unterblieben, so 
muß sie bei Weißen in den Fällen der §§ 1 und 2 spätestens im nächsten Jahre, und falls sie auch 
dann erfolglos bleibt oder nicht erfolgt ist, im dritten Jahre wiederholt werden oder stattfinden.
	        
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