Sonderbeilage zum Amtsblatt.
Allerhöchster Erlaß.
uf den Bericht vom 7. April 1914 will Ich den wieder beifolgenden, von der
Generalversammlung des Kur= und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kreditinstituts am
18. Dezember 1913 beschlossenen Nachtrag zu den reglementarischen Bestimmungen dieses
Kreditinstituts hierdurch genehmigen.
Achilleion, Corfu, den 27. April 1914.
gez.: Wilhelm R.
Zugleich für den Justizminister
ggez.: Freiherr von Schorlemer.
An den Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten und den Justizminister.
Aachtrag
den reglementarischen Bestimmungen
des
Kur. und Renmärkischen Ritterschaftlichen Kreditinstituts.
A.
1. Die General= und Spezialtaxprinzipien zur ritterschaftlichen Abschätzung der
Güter (Bonitierungstaxen) in der Kur= und Neumark mit den hierzu ergangenen abändernden
und ergänzenden Bestimmungen werden aufgehoben.
An ihre Stelle tritt das anliegende „Regulativ betreffend die Berechnung des zulässigen
Pfandbriefsdarlehns auf Grund einer Bonitierung“. t
2. Das mittels Allerhöchsten Erlasses vom 6. Februar 1911 landesherrlich genehmigte G
Regulativ betreffend die Berechnung des zulässigen Pfandbriefsdarlehns für Güter und
Grundstücke nach den zum Zwecke der Grundsteuerveranlagung ermittelten Reinerträgen und
dem Versicherungswerte der Gebäude (Grundsteuerregulativ) wird nach dem beiliegenden
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Nachtrag abgeändert. 7%
3. Hinsichtlich der Bepfandbriefungsfähigkeit von Gütern bewendet es bei den V“
Beschlüssen der Generalversammlung des Kur= und Neumärkischen Ritterschaftlichen Kreditinstituts
vom 22. Mai 1843 Nr. III, dem hierzu ergangenen Allerhöchsten Erlasse vom