Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1914. (104)

Sonderbeilage  zum  Amtsblatt.

 

 

Allerhöchster  Erlaß.

uf  den  Bericht  vom  7.  April  1914  will  Ich  den  wieder  beifolgenden,  von  der
Generalversammlung  des  Kur=  und  Neumärkischen  Ritterschaftlichen  Kreditinstituts  am
18.  Dezember  1913  beschlossenen  Nachtrag  zu  den  reglementarischen  Bestimmungen  dieses
Kreditinstituts  hierdurch  genehmigen.
Achilleion,  Corfu,  den  27.  April  1914.
gez.:  Wilhelm  R.

Zugleich  für  den  Justizminister
ggez.:  Freiherr  von  Schorlemer.

An  den  Minister  für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Forsten  und  den  Justizminister.

Aachtrag

den  reglementarischen  Bestimmungen
des

Kur.  und  Renmärkischen  Ritterschaftlichen  Kreditinstituts.

A.

1.  Die  General=  und  Spezialtaxprinzipien  zur  ritterschaftlichen  Abschätzung  der
Güter  (Bonitierungstaxen)  in  der  Kur=  und  Neumark  mit  den  hierzu  ergangenen  abändernden
und  ergänzenden  Bestimmungen  werden  aufgehoben.

An  ihre  Stelle  tritt  das  anliegende  „Regulativ  betreffend  die  Berechnung  des  zulässigen
  Pfandbriefsdarlehns  auf  Grund  einer  Bonitierung“.  t

2.  Das  mittels  Allerhöchsten  Erlasses  vom  6.  Februar  1911  landesherrlich  genehmigte  G
Regulativ  betreffend  die  Berechnung  des  zulässigen  Pfandbriefsdarlehns  für  Güter  und
Grundstücke  nach  den  zum  Zwecke  der  Grundsteuerveranlagung  ermittelten  Reinerträgen  und
dem  Versicherungswerte  der  Gebäude  (Grundsteuerregulativ)  wird  nach  dem  beiliegenden

2

Nachtrag  abgeändert.  7%

3.  Hinsichtlich  der  Bepfandbriefungsfähigkeit  von  Gütern  bewendet  es  bei  den  V“
Beschlüssen  der  Generalversammlung  des  Kur=  und  Neumärkischen  Ritterschaftlichen  Kreditinstituts
  vom  22.  Mai  1843  Nr.  III,  dem  hierzu  ergangenen  Allerhöchsten  Erlasse  vom