Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1903. (80)

26.
Regierungsblatt

Königreich  Wöürttemberg.

 

Ausgegeben  Stuttgart,  Dienstag  den  25.  August  1903.

 

Inhalt:

Gesetz,  betrefsend  die  Besteuerungsrechte  der  Gemeinden  und  Amtskörperschaften.  Vom  38.  Angust  1903.

 

Gesttz,
betreffend  die  Bestenerungsrechte  der  Gemeinden  und  Amtskörperschaften.  Vom  8.  August  1903.

Wilhelm  II.,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Württemberg.

Nach  Anhörung  Unseres  Staatsministeriums  und  unter  Zustimmung  Unserer
getreuen  Stände  verordnen  und  verfügen  Wir,  wie  folgt:

Erster  Abschnitt.
Besteuerungsrechte  der  Gemeinden.
Titel  I.

Allgemeine  Bestimmungen.

Art.  1.

Die  Gemeinden  sind  befugt,  zur  Deckung  ihrer  Ausgaben  Beiträge,  Gebühren  und
Steuern  nach  Maßgabe  der  nachstehenden  Bestimmungen  zu  erheben.