Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

W 972 20 
Hafenamt. 
§ 39. Hafenbehörde ist das Hafenamt. Von ihm und seinen Organen, dem Vorstand des 
Lasenamt, Hafenmeistergehilsen usw., wird auch die Hafenpolizei ausgeũbt. 
Die Beamten des Hafenamts sind im Besitze einer Legitimationskarte, welche sie auf Ver- 
langen vorzuzeigen haben. 
§ 40. Den Anordnungen des Hafenamts ist unbedingt Folge zu leisten. 
41. Jedes den Hafen von Daressalam anlaufende Schiff erhält vom Hafenamt ein 
Exemplar dieser Verordnung nebst Lotsenordnung zugestellt. 
Strafbestimmungen. 
§ 42. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen werden mit Geldstrafe 
bis zu 100 Rup. oder mit Haft bis zu vier Wochen bestraft, sofern nicht nach den Bestimmungen 
der Zoll= und Lotsen -Ordnungen oder nach den allgemeinen Strafgesetzen eine höhere Strafe 
verwirkt ist. 
#§# 43. Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1913 in Kraft. 
Daressalam, den 9. September 1913. 
Der Kaiserliche Gonverneur. 
Schnee. 
Lotsenordnung für den Hafen von Daressalam. 
Vom 9. September 1913. 
(Amtl. Anz. für DOA. 1913, Nr. 50, S. 134.) 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Verbindung 
mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509) wird hiermit 
verordnet, was folgt: 
1. Alle den Hafen von Daressalam ansteuernden oder verlassenden Schiffe mit einem 
Tonnengehalt von über 100 Br. Reg. Tons sind verpflichtet, einen Lotsen an Bord zu nehmen. 
Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind nur die Schiffe der Kaiserlich deutschen Marine 
sowie diejenigen Schiffe, welche einen vom Gouvernement ausgestellten Erlaubnisschein besitzen. 
§* 2. Ist die Ankunftszeit des Schiffes vorher dem Hafenamt gemeldet, so erwartet der 
Lotse das Schiff in der Nähe der Leuchtturminsel Außer-Makatumbe. Anderenfalls hat das sich dem 
Außenhafen nähernde Schiff die Lotsenflagge zu heißen und in der Höhe der Leuchtturminsel 
den Lotsen zu erwarten. Das Lotsenboot führt im Bug die Flagge „P“ des internationalen 
Signalbuches. 
Auslaufende Schiffe haben dem Hafenamt die Abfahrtszeit rechtzeitig mitzuteilen, damit ihre 
Abfahrt keine Verzögerung erleidet. 
§ 3. Anderen Personen als solchen, deren Befähigung vom Kaiserlichen Gouverneur 
anerkannt ist, ist das Lotsen von Schiffen verboten. 
§ 4. Die Lotsengebühren werden nach dem Brutto-Register-Tonnengehalt (Groß-Tonnage) 
der Schiffe berechnet. Schiffe bis zu 1000 Brutto-Register-Tons zahlen ein= und ausgehend je 
30 Rup., für jede weiteren 100 Brutto-Reg. Tons 1 Rup. mehr. 
Von den Lotsengebühren befreit sind: deutsche und fremde Kriegsschiffe sowie die Dampfer 
des Kaiserlichen Gonvernements von Deutsch-Ostafrika. Die Erteilung des in § 1 vorgesehenen 
Erlaubnisscheines entbindet nicht von der Entrichtung dieser Gebühren. 
.Das Einlaufen in den Hafen von Daressalam nach Eintritt der Dunkelheit sowie das 
Verlassen desselben ist nur nach vorheriger Mitteilung an das Hafenamt gestattet, welches daraufhin 
für die Beleuchtung der das Fahrwasser kennzeichnenden Bojen Sorge trägt. Hierfür wird eine 
Gebühr von 50 Rup. erhoben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.