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erfolgter Zustimmung des Landesrats die Viehbrandverordnung (Amtsbl. 1912, S. 216)") geändert,
wie folgt:
5* 1. In § 2 sind die Worte „Strauße (Hähne und Hennen)“ und in § 10 die Worte
a) bei Straußen: „Linker Oberschenkel, linke Brustseite, rechter Oberschenkel, rechte Brustseite“ zu streichen.
§5 2. Als § 10 a wird folgende Bestimmung neu eingefügt:
Es ist gestattet, neben den in §§ 3 und 10 vorgeschriebenen Bränden bei Rindvieh
an den Hörnern der Tiere Herdbuchzeichen oder Nummern einzubrennen.
§ 3. In 8 23 Absatz 2 Satz 2 ist hinter dem Worte „Schutztruppe“ einzuschalten: „sowie
der Landespolizei“.
§ 4. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Windhuk, den 12. August 1913.
Der Kaiserliche Gouvperneur.
Seitz.
Verkügung des Couverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. fnderung der am
10. November 1909“% erlassenen Kusführungsbestimmungen zu Teil IB und I (Bezirksrat
und Candesrat) der Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Selbstverwaltung in
Deutsch- Jüdwestafrika, vom 28. Januar 1909.““)
Vom 11. September 1913.
(Amtsbl. 1913, Nr. 20, S. 324.)
Auf Grund des § 93 der Verordnung des Reichskanzlers vom 28. Januar 1909 wird
hiermit verfügt, was folgt:
5 1. Für den Bezirksverband Lüderitzbucht sind acht Bezirksratsmitglieder zu wählen,
und zwar:
vier von dem Gemeindeverband Lüderitzbucht,
vier von den außerhalb des Gemeindeverbandes Lüderitzbucht
stehenden Bezirksangehörigen.
5 2. Diese Verfügung tritt sofort in. Kraft.
. Windhuk, den 11. September 1913.
" Der Kaiserliche Gouverneur.
Seitz.
In den Tarifen für die Häfen von Lüderitzbucht und Swakopmund — pgl.
„Deutsches Kolonialblatt“ 1912, Nr. 18, S. 838 ff. und 854 ff. — ist durch Verordnung des Gouver-=
neurs vom 19. August d. Is.f) die Ziffer 2 des Abschnitts III (Zusätzliche Bestimmungen) dahin
ergänzt worden, daß weiter von Hafenabgaben befreit sind: Alle im Schutzgebiet gewonnenen
Erzeugnisse der Landwirtschaft, mit Ausnahme von alkoholhaltigen Getränken, bei Verschiffung von
einem südwestafrikanischen Küstenplatz nach einem andern (Zwischenauslandsverkehr) oder als Schiffs-
proviant.
Die Verordnung ist am 1. September d. Is. in Kraft getreten.
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1912, Nr. 17, S. 787 ff.
**) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1910, S. 45.
**““) Val. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 141 ff.
) Vgl. „Amtsbl. f. D. SW A.“ 1918, Nr. 19, S. 308.