Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

G 975 20 
erfolgter Zustimmung des Landesrats die Viehbrandverordnung (Amtsbl. 1912, S. 216)") geändert, 
wie folgt: 
5* 1. In § 2 sind die Worte „Strauße (Hähne und Hennen)“ und in § 10 die Worte 
a) bei Straußen: „Linker Oberschenkel, linke Brustseite, rechter Oberschenkel, rechte Brustseite“ zu streichen. 
§5 2. Als § 10 a wird folgende Bestimmung neu eingefügt: 
Es ist gestattet, neben den in §§ 3 und 10 vorgeschriebenen Bränden bei Rindvieh 
an den Hörnern der Tiere Herdbuchzeichen oder Nummern einzubrennen. 
§ 3. In 8 23 Absatz 2 Satz 2 ist hinter dem Worte „Schutztruppe“ einzuschalten: „sowie 
der Landespolizei“. 
§ 4. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Windhuk, den 12. August 1913. 
Der Kaiserliche Gouvperneur. 
Seitz. 
Verkügung des Couverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. fnderung der am 
10. November 1909“% erlassenen Kusführungsbestimmungen zu Teil IB und I (Bezirksrat 
und Candesrat) der Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Selbstverwaltung in 
Deutsch- Jüdwestafrika, vom 28. Januar 1909.““) 
Vom 11. September 1913. 
(Amtsbl. 1913, Nr. 20, S. 324.) 
Auf Grund des § 93 der Verordnung des Reichskanzlers vom 28. Januar 1909 wird 
hiermit verfügt, was folgt: 
5 1. Für den Bezirksverband Lüderitzbucht sind acht Bezirksratsmitglieder zu wählen, 
und zwar: 
vier von dem Gemeindeverband Lüderitzbucht, 
vier von den außerhalb des Gemeindeverbandes Lüderitzbucht 
stehenden Bezirksangehörigen. 
5 2. Diese Verfügung tritt sofort in. Kraft. 
. Windhuk, den 11. September 1913. 
" Der Kaiserliche Gouverneur. 
Seitz. 
In den Tarifen für die Häfen von Lüderitzbucht und Swakopmund — pgl. 
„Deutsches Kolonialblatt“ 1912, Nr. 18, S. 838 ff. und 854 ff. — ist durch Verordnung des Gouver-= 
neurs vom 19. August d. Is.f) die Ziffer 2 des Abschnitts III (Zusätzliche Bestimmungen) dahin 
ergänzt worden, daß weiter von Hafenabgaben befreit sind: Alle im Schutzgebiet gewonnenen 
Erzeugnisse der Landwirtschaft, mit Ausnahme von alkoholhaltigen Getränken, bei Verschiffung von 
einem südwestafrikanischen Küstenplatz nach einem andern (Zwischenauslandsverkehr) oder als Schiffs- 
proviant. 
Die Verordnung ist am 1. September d. Is. in Kraft getreten. 
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1912, Nr. 17, S. 787 ff. 
**) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1910, S. 45. 
**““) Val. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 141 ff. 
) Vgl. „Amtsbl. f. D. SW A.“ 1918, Nr. 19, S. 308.
	        
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