Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Ehmtlicher Teisa# 
Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden; Verträge. 
Kllerhöchste Verordnung, betr. die Knwendung der Vorschriften des Dreußischen 
Gesetzes über den Waffengebrauch des Q#tärs vom 20. März 1837. 
Vom 23. Dezember 1912. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen usu., 
verordnen auf Grund des § 1 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900 S. 813), was folgt: 
5 1. Die Vorschriften des Preußischen Gesetzes über den Waffengebrauch des Militärs vom 
20. März 1837 (Preußische Gesetzsamml. S. 60) finden im Schutzgebiete Deutsch-Südwestafrika auf 
die Schutztruppe dieses Schutzgebiets entsprechende Anwendung. 
Der Gouverneur wird ermächtigt, nach Anhörung des Kommandeurs die nach den bestehenden 
Verhältnissen im Schutzgebiet erforderlichen Abänderungen und Zusätze über den Waffengebrauch der 
Schutztruppe gegen Eingeborene anzuordnen. 
5 2. Vorstehende Verordnung tritt sechs Wochen nach ihrer Verkündung in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 23. Dezember 1912. 
(L. S.) gez. Wilhelm I. K. 
ggez. v. Bethmann Hollweg. 
      
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafriko, betr. die strafrechtlichen 
und Oisziplinarverhältnisse der farbigen Angehörigen der Katserlichen Dolizeitruppe 
für Deutsch-Ostafrika. 
Vom 19. Oktober 19127). 
Auf Grund des §5 1 der Verordnung des Reichskanzlers vom 5. Februar 1912 (Kolonial= 
blatt S. 193) wird hiermit verordnet was folgt: 
Abschnitt I. 
Strafgerichtsordnung. 
&5 1. Das strafgerichtliche Verfahren gegen farbige Angehörige der Polizeitruppe richtet sich, 
soweit nicht im nachstehenden abweichende Bestimmungen getroffen find, nach den sinngemäß an- 
zuwendenden Grundsätzen: 
1. der Militärstrafgerichtsordnung vom 1. Dezember 1898, sowie der Verordnung be- 
treffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schut- 
truppe vom 2. November 1909; re 
2. des Militärstrafgesetzbuches vom 20. Juni 1872 und des Einführungsgesetzes zu 
demselben vom 20. Juni 1872; 
3. der Verfügung des Reichskanzlers wegen Ausübung der Strafgerichtsbarkeit und 
der Disziplinargewalt gegenüber Eingeborenen in den deutschen Schutzgebieten von 
Ostafrika, Kamerun und Togo vom 22. April 1896 (Kolonialblatt Seite 241). 
8 2. Die strafbaren Handlungen find den Verhälltnissen des Schutzgebiets gemäß derartig 
zu beurteilen, daß die freieste Auffassung der gesetzlichen Bestimmungen Platz greift. Insbesondere 
wird bei zahlreichen durch das Militärstrafgesetzbuch mit Strafe bedrohten Handlungen eine weil- 
gehende Milde anzuwenden sein, da die strengen, auf den heimischen Voraussetzungen einer enl 
wickelten Soldatenehre und Untertanentreue beruhenden Bestimmungen des Militärstrafgesetzbuches 
auf den Farbigen nur sehr bedingt übertragbar sind. 6 
53. Die zulässigen gerichtlichen Strafen im Sinne dieser Verordnung sind: 
a) Todesstrafe, 
b) Freiheitsstrafe, und zwar: 
1. wenn ihre Dauer mehr als 6 Wochen beträgt, Kettenstrase, 
2. bei kürzerer Dauer Arrest, 
0) Prügelstrafe bis zu 2025. Hieben gegen farbige Angehörige der Polizeitruppe 
ohne Dienstgrad.
	        
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