Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

# 164 
Beiolsch-Rongo. 
Verbot des Verkaufs und der Abgabe von 
destillierten alkobalilschen, Getränken an 
eboren 
Nach einer durch Wuschlag, in der Kolonie bekannt 
emachten WVerordnung vom 23. November 1912 ist mit 
irkun 1. Januar 1918 ab nu unmehr für das 
9 nze — von Belgisch-Kongo der Verkauf und die 
bgabe von destillierten alkoholischen Getränken in 
  
eglicher Form an Eingeborene und ebenso der Besitz 
Peser Getränke zin Eingeborene untersagt. — 
gegen die Verordnung werden mit Gefängnis bis 
Jahr und Geldstrase bis zu 10 000 Frank bedroht 
Getränke und Gerätschaften, die Gegenstand des Ver- 
stoßes bilden, unterliegen der Einziehung. Die Vor- 
steher der Handelshäuser und die Dien therren sind 
für Verfehlungen ihrer Untergebenen verantwortlich. 
(Nach einem Berichte des Kaiserl. Konsulats 
in Boma.) 
Oo-amblaue. 
Verbot der Einfuhr von Wiederkäuern aus 
Deutsch-Ostafrika. 
Laut Bekanntmachung der Beterinärabteilung des 
Veneralgomwernements in Lourengo Marques, ver- 
öffentlicht im Boletim çial da Provincia de M 
bique vom 16. November 1912, ist wegen Vorkommens 
der Rinderpest („peste bovina#) im chutzgebiete von 
Deussch- Htanen die Einfuhr von Wiederkäuern aller 
rt aus dem Schungebiete Deutsch-Ostafrika verboten. 
Dordulgeria. 
Vorschriften für die Landung, Beförderung 
and Lagerung von Explosivstoffen. 
f Grunde.E:ploSnSP1-oclstaotsoa.1912·« 
stadBokichnfteneclanenwotdea,wonachqlleExplonvs 
sioffe, wenn es der Zollkollektor oer bbegst Zollbeamte 
nicht anders bestimmt, bei der ufuhr sofort nach der 
Landung auf ein vom Feemnarr bestimmtes Ewlosiv-= 
84z 7 enngrnnt d. 
stoffe vursen nur mit schriftlicher Genehmi- 
gung rt in oder des obersten Zollbeamten. 
die bei der Erlaubniserteilung die für die allgemeine 
Sicherheit erforderlichen Bedingungen frntieeenn können. 
verladen, behufs Beförderung im Wege der Binnen- 
schiffahrt zu Eoffer gebracht oder für diese Zwecke nach 
rleiner Werft, einem Kai, Landungsplat oder einer son- 
stigen Stelle geschafft werden. 
Explosiostoffe dürfen nur mit schriftlicher Genehmi- 
gung des Jollkollektors oder des obersten Zollbeamten 
an den für das Landen gewöhnlicher Ladung bestimmten 
  
* bräuchlichen Plätzen zur Küste E werden:; 
ürfen sie !— mit einer für jede Sendung er- 
word-ichen be aubnis und in Gegenwart 
eines Sotbeeom gn 2 Sei ier Werst. einem 
Landungsp o5 Leiner Nieder- 
lage —. — Sune telle — Lam d gebracht 
oder dort gelagert werden 
(Ihe sn of Trade Journal) 
gemietet. 
  
Portuglesisch-Gulnen- 
Gründung einer englischen Gesellschaft 
zur Olgewinnung. 
In Bolama (Portugiesisch-Guinea) ist die 
Gründung einer englischen Gesellschaft erfolgt, 
welche die Gewinnung von Ol betreibt. Der 
Kaiserlich deutsche Konsul in Bolama berichtet 
darüber: Die Gesellschaft neunt sich „The Bolams 
Limiteld“ und ist eine Gründung eines englischen 
Konsortiums mit einem Kapital von 500 000 K. 
Leiter der Gesellschaft ist Herr Hawöins. Er foll 
die Erlaubnis haben, sich für eine Niederlassung 
die ihm zusagende Gegend auszusuchen. Zweck 
der Gesellschaft ist die Gewinnung von Palmöl 
und Palmkernen mit eigenen Maschinen. Die 
Bolama Ld. hat ein grohes Gebäude in Bolamo 
Als Niederlassung ist eine der Bijagos- 
Inseln gewählt, Bubaque oder Agôé grande. 
In Bubagque ist mit Aufstellung der Baulichkeiten 
und Maschinen sofort begonnen worden. Die 
portugiesische Regierung zeigt der neuen Gesell- 
schaft weitgehendes Entgegenkommen. 
In Aussicht steht ferner die Bildung einer 
anderen Gesellschaft zur Ausbeutung der Bijagos- 
Inseln. Einem Portugiesen, Dr. Matheus Augusto 
Ribeiro de Sampaio, ist eine Konzession von 
22 000 ha, auf verschiedene Inseln verteilt, ge- 
geben worden. Die Konzession wurde im Mai 
1912 vermessen. 
Sũdasrikanische Unlon. 
usaemenfafung und Anderung von Gesetzen, 
Sesis. Einfuhr, Ausfuhr und Vertrieb 
iän Waffen und Munition. 
Dem eogen ist ein neuer Gesetzentwurf -. 
*— wonach die in den einzelnen — 
zes dafrilanischen Union bestehenden Gesede in 
treffend Besitz, Einfuhr, Ausfuhr und Vertrim 
Waffen und Munition, gender und 
werden sollen. The Roard of Trade Journal. 
Spanien. 
Jollbegünstigte Einfuhr von Kakao aus 
Fernando Ho. 
Laut Artikel 4 des —— für die stischer 
Besitzungen von Westafrika für das Jahr 1918 ? aen 
25. Dezember 1912 können jetzt mührasch 2750 anital 
Tonnen von dem auf a Po Ign 
ind von dort mit Verladung noch dem 1. Januar 191 
Kesee ungerösteten Aus in vohn 
noch der Halbinsel und den Balearen zum ermäßigtes 
Fellat, saea on: 50 Peseten für 100 kg Reingewicht 
s Tarifs eingeführt werden. über 2 
— et r K#e# Kakao werden ## 
*) Bgl. „D. Kol. Bl.“- 1912, S. 221.
	        
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