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Beiolsch-Rongo.
Verbot des Verkaufs und der Abgabe von
destillierten alkobalilschen, Getränken an
eboren
Nach einer durch Wuschlag, in der Kolonie bekannt
emachten WVerordnung vom 23. November 1912 ist mit
irkun 1. Januar 1918 ab nu unmehr für das
9 nze — von Belgisch-Kongo der Verkauf und die
bgabe von destillierten alkoholischen Getränken in
eglicher Form an Eingeborene und ebenso der Besitz
Peser Getränke zin Eingeborene untersagt. —
gegen die Verordnung werden mit Gefängnis bis
Jahr und Geldstrase bis zu 10 000 Frank bedroht
Getränke und Gerätschaften, die Gegenstand des Ver-
stoßes bilden, unterliegen der Einziehung. Die Vor-
steher der Handelshäuser und die Dien therren sind
für Verfehlungen ihrer Untergebenen verantwortlich.
(Nach einem Berichte des Kaiserl. Konsulats
in Boma.)
Oo-amblaue.
Verbot der Einfuhr von Wiederkäuern aus
Deutsch-Ostafrika.
Laut Bekanntmachung der Beterinärabteilung des
Veneralgomwernements in Lourengo Marques, ver-
öffentlicht im Boletim çial da Provincia de M
bique vom 16. November 1912, ist wegen Vorkommens
der Rinderpest („peste bovina#) im chutzgebiete von
Deussch- Htanen die Einfuhr von Wiederkäuern aller
rt aus dem Schungebiete Deutsch-Ostafrika verboten.
Dordulgeria.
Vorschriften für die Landung, Beförderung
and Lagerung von Explosivstoffen.
f Grunde.E:ploSnSP1-oclstaotsoa.1912·«
stadBokichnfteneclanenwotdea,wonachqlleExplonvs
sioffe, wenn es der Zollkollektor oer bbegst Zollbeamte
nicht anders bestimmt, bei der ufuhr sofort nach der
Landung auf ein vom Feemnarr bestimmtes Ewlosiv-=
84z 7 enngrnnt d.
stoffe vursen nur mit schriftlicher Genehmi-
gung rt in oder des obersten Zollbeamten.
die bei der Erlaubniserteilung die für die allgemeine
Sicherheit erforderlichen Bedingungen frntieeenn können.
verladen, behufs Beförderung im Wege der Binnen-
schiffahrt zu Eoffer gebracht oder für diese Zwecke nach
rleiner Werft, einem Kai, Landungsplat oder einer son-
stigen Stelle geschafft werden.
Explosiostoffe dürfen nur mit schriftlicher Genehmi-
gung des Jollkollektors oder des obersten Zollbeamten
an den für das Landen gewöhnlicher Ladung bestimmten
* bräuchlichen Plätzen zur Küste E werden:;
ürfen sie !— mit einer für jede Sendung er-
word-ichen be aubnis und in Gegenwart
eines Sotbeeom gn 2 Sei ier Werst. einem
Landungsp o5 Leiner Nieder-
lage —. — Sune telle — Lam d gebracht
oder dort gelagert werden
(Ihe sn of Trade Journal)
gemietet.
Portuglesisch-Gulnen-
Gründung einer englischen Gesellschaft
zur Olgewinnung.
In Bolama (Portugiesisch-Guinea) ist die
Gründung einer englischen Gesellschaft erfolgt,
welche die Gewinnung von Ol betreibt. Der
Kaiserlich deutsche Konsul in Bolama berichtet
darüber: Die Gesellschaft neunt sich „The Bolams
Limiteld“ und ist eine Gründung eines englischen
Konsortiums mit einem Kapital von 500 000 K.
Leiter der Gesellschaft ist Herr Hawöins. Er foll
die Erlaubnis haben, sich für eine Niederlassung
die ihm zusagende Gegend auszusuchen. Zweck
der Gesellschaft ist die Gewinnung von Palmöl
und Palmkernen mit eigenen Maschinen. Die
Bolama Ld. hat ein grohes Gebäude in Bolamo
Als Niederlassung ist eine der Bijagos-
Inseln gewählt, Bubaque oder Agôé grande.
In Bubagque ist mit Aufstellung der Baulichkeiten
und Maschinen sofort begonnen worden. Die
portugiesische Regierung zeigt der neuen Gesell-
schaft weitgehendes Entgegenkommen.
In Aussicht steht ferner die Bildung einer
anderen Gesellschaft zur Ausbeutung der Bijagos-
Inseln. Einem Portugiesen, Dr. Matheus Augusto
Ribeiro de Sampaio, ist eine Konzession von
22 000 ha, auf verschiedene Inseln verteilt, ge-
geben worden. Die Konzession wurde im Mai
1912 vermessen.
Sũdasrikanische Unlon.
usaemenfafung und Anderung von Gesetzen,
Sesis. Einfuhr, Ausfuhr und Vertrieb
iän Waffen und Munition.
Dem eogen ist ein neuer Gesetzentwurf -.
*— wonach die in den einzelnen —
zes dafrilanischen Union bestehenden Gesede in
treffend Besitz, Einfuhr, Ausfuhr und Vertrim
Waffen und Munition, gender und
werden sollen. The Roard of Trade Journal.
Spanien.
Jollbegünstigte Einfuhr von Kakao aus
Fernando Ho.
Laut Artikel 4 des —— für die stischer
Besitzungen von Westafrika für das Jahr 1918 ? aen
25. Dezember 1912 können jetzt mührasch 2750 anital
Tonnen von dem auf a Po Ign
ind von dort mit Verladung noch dem 1. Januar 191
Kesee ungerösteten Aus in vohn
noch der Halbinsel und den Balearen zum ermäßigtes
Fellat, saea on: 50 Peseten für 100 kg Reingewicht
s Tarifs eingeführt werden. über 2
— et r K#e# Kakao werden ##
*) Bgl. „D. Kol. Bl.“- 1912, S. 221.