Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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5 68. Berchnung der Fcht, Neiasebühhen 9 86. Berabrunrung der Aattans bei besonderen 
Auslagen 200% Gefahren 200 
z s0. — der Fracht 202)/|6 87. Besohränkung der vei Gewichts. 
f5 10. Ansprüche r* urtsse Fracht. verlusten 209 
berechnung 2020 88. Höhe des —. vei Verlust. 
5 71. Verjährung Gen Ansprüche wegen un · Minderung oder Beschsdigung des Gutes 210 
richtiger Frachtberechnung. — 6860. EE* der Höhe (46%. Schadene. 
5 2. Nachnahme nach Eingang. Barvorschuß# 203 es durch den Tari 210 
5 . Nachträgliche Verfügüngen des Absenders 2088 vo. v kür cenkn e* des Eutes . 210 
f5 71. Beförderungshinderninsse 205 Wiederaoffinden des Gutes . 210 
ö 775. Lieferfrittet 20 Angsbe des Interesses an der liecerung. 210 
5 76. Ablielerung 204 Höhe 42 Thsemeen st kür E 
77. NMioderung oder Beschädigung An 
ör 53 und k ant aer 206 gabe des Interesses an der Lieferung 210 
S . zuführung. 20566 % Hattung für Uberschreitung der Lieferfrist 210 
79. « §95.schsdonsoksst-boivoksctsoüakgtobak 
— 4 vu ron ae 206 Fahrläsigkeit der Eisenba 211 
5 0 Fristen für die Ab nah a #cht 8 96. Verwirkung der Ersatzansprüche 211 
Ferolhtenr W* m% er niebt zu- 2068 97. Erlechen der m—** r 
f3 Sl. Abliefern v er Fracht und Abnahme des Gute 211 
rebincerol – 202 6 o6. — a Eisen- 
f5 S. Festetell en wegen Verlustes, Minderung oder 
— . —————. α 
Eiacnbann # 208. Uberschreitung der Lieferkrist= 211 
s8 Festetellung von 1 des dutes § 99. Geltendmachung der Rechte aus dem 
durch — — — Frchtvertrage 212 
Gorich 2088100. Haftung mehrorer an aer 4 e 
5. Kastang 4., Pesabern u Verlant, Min- beteiligeer Eisenbahner 212 
derung oder Bechalsung des Gutes — 
im allgemeinen 208 " 
L Beschränkung der t hinsichtlich Anlage 4: Leichenpas 3213 
des Bestimmungosorts 208 
  
Kolonialeisenbahn-Verkehrsordnung. (KV0.) 
I. Eingangsbestimmungen. 
5 1. Geltungsbereich. 
6. Die Kolonialeisenbahn-Verkehrsordnung (abgekürzte Bezeichnung: KVO.) gilt auf allen 
1 u öffentlichen Verkehre dienenden Eisenbahnen in den deutschen Schutzgebieten Afrikas. 
— einzelne Eisenbahnen wegen ihrer geringen Bedeutung für den allgemeinen Verkehr 
. den Bestimmungen dieser Ordnung befreit bleiben sollen, entscheidet der Gonverneur nach 
Stimmung des Reichs-Kolonialamts. 
s 2. Ausführungebestimmungen. Abweichungen. Vorläufige oder 
vorübergehende Anderungen. 
. (1) Ausfübrungebestimmungen können von der Eisenbahn mit Genehmigung des 
buverneurs getroffen werden. 
S (3) Abweichungen können in Berücksichtigung besonderer Verhältnisse vom Gouverneur 
Zuat#o timmung des Reiche-Kolonialamte für einzelne Bahnstrecken, Stationen, Fahrzeuge, 
Zuggattungen, sowie für gewisse Abfertigungsarten genehmigt werden. 
der (3) Solche Aneführungsbestimmungen und Abweichungern bedürfen zu ibrer Gultigkoit 
Aufnahme in den Tarif, Auch die Genehmigung muß aus dem Tarife zu erseben sein. 
t— x0 Vorläufige oder vorübergehende Anderungen einzelner Vorschriften dieser Ordnung 
van, re#i allgemein, sei es Dnur für beetimmte Bahnstrecken oder Verkehrsbeziehungen, 
s- Kolonialamt verfügt werden. Solche Verfüganger müssen in den Amteblättern der 
Schstsgebiet veröffentlicht, auch sollen sie im Deutschen Kolonialblatte bekannt
	        
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