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III. Beförderung von Personen.
65 10. Fahrpläne.
Die Fahrpläne sind vor ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichen und rechtzeitig auf den
Stationen auszuhängen. Aus ihnen müssen Gattung, Wagenklaseen und Abfahrzeiten, für die
größeron Ubergangs- und die Endstationen auch die Ankunftszeiten der Züge sowie die
Thtigerea Zuganschlüsse zu ersehen sein. Außer Kraft getretene Fahrpläne eind sofort zu
entfernen.
11. Von der Beförderung ausgeschlossene oder nur bedingungeweise
zugelassene Personen. · "
(1) Personen, die die vorgeschriebene Ordnung nicht beachten, sich den Anordnungen
der Bediensteten nicht fügen oder den Anstaod verletzeo, insbesondere betrunkene Personen,
könKen von der Beförderung ausgeschlossen werden.
In diesem Falle besteht kein Anspruch auf Ersatz des Fahrgeldes und der Gepäck-
oder Traglastenfracht. ·
(2) Personen, die wegen einer Krankbeit oder aus anderen Gründen Mitreisenden lästig
lallen würden, können von der Beförderung ausgeschlossen werden, wenn ihnen nicht ein
besonderes Abteil, für das die tarifmäßsige Gebühr zu entrichten ist, angewiesen werden kann.
Das Fabrgeld und die Gepäck- oder Traglastenfracht sind ihnen nach Abzog des Betrags für
die durchfahrene Strecke zu erstatten.
.(03) Dem Gouverneur bleibt überlassen, anzuordnen, ob und unter welchen Bedingungen
FPewisse Kranke, z. B. Pest- und Aussatz Kranke zur Beförderung zugelassen werden dürfen.
(4) Wegen Rückgabe des Gepäcks vergleiche 8 34 Abs. (4) und (5).
§ 12. Fahrpreise. Ermäßigung für Kinder.
a (1) Anf jeder Station ist ein Tarifauszug auszuhängen oder auszulegen, der die Preise
er dert verkänflichen Fahrscheine enthält. *ê
(2) Etwaige Ermäbigungen für Kinder sind im Tarif festzusetzen.
65 13. Fahrscheine.
Fah (1) Der Reisende muß vor Antritt der Fahrt einen Fahrschein erwerben, falls die
Fecheine nicht im Zuge ausgegeben werden. In diesem Falle ist der Fahrschein zu lösen,
vobald der betreffende Zugbeamte zur Ausgabe der Fahrscheine erscheint.
(2) Der Fahrschein muß Strecke, Wagenklasse und Fabrpreis angeben.
(3) Die Geltungsdaner muß im Tarife festgesetzt werden.
an (4) Ein auf den Namen einer bestimmten Person lantender Fahrschein darf nur von
v#en PFerson benutzt werden. Ein Fahrschein, mit dem eine Fahrpreisermäbligung oder sonstige
ergünstigung verbunden ist. ist nur für die Person gültig, die damit die Reise begonnen hat.
5 14. Lösung der Fahrscheine.
* (I) Die Ausgabestellen eind auf Stationen mit geringerem Verkehre mindestens
d. tunde, auf Stationen mit größerem Verkehre mindestens ½ Stunde vor der Abfahrzeit
a zu halten.
ei (2) 5 Minuten vor der Abfahrzeit des Zuges erlischt der Anspruch auf Verabfolgung
bes Fahrscheines.
(3) Die Eisenbahn kann verlangen, daß das Fahrgeld abgezählt entrichtet wird.
5 15. Vorausbestellung von Abteilen.
#n(I) Ganze Abteile sind den Reisenden auf Verlangen für den tariemisigen Prein zur
burkigung zu stellen, wenn keine Rücksichten des Betriebs oder des Verkehre entgegenstehen.
ung muß mindestens 1 Stunde vor der Abfabrzeit erfolgen.
nnnnne. (2) Für ein Abteil sind höchstens so viele Fahrecheine zu bezahlen, wie es Plätze
r##mn In das Abteil dürfen nicht mehr Personen aufgenommen werden, als Fahrscheine
t eind. "
(3) Bestellte Abteile müssen durch eine Auföchrift kenntlich gewacht werden.
Sl6. Prüfung der Fahrscheine. Fahrpreiszuschlöge. Bahnsteigkarten.
baher (1) Der Fahrschein ist auf Verlangen vorzuzeigen und je nach den für die letzte
treeko bestohondon Einrichtungen kurz vor oder nach Beendigung der Fahrt abzugeben.
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