Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

G 189 2 
5 39. Anfbewahrung des Gepäcks. 
(1) Auf den Stationen, wo Reisegepäck abgefertigt wird, sind tunlichst Vorkehrungen 
zu treffen, die es dem Reisenden ermöglichen, sein Gepäck gegen eine durch Aushang bekannt 
zu machende Gebühr zu vorübergehender Aufbewahrung niederzulegen. Die Eisenbahn haftet 
in diesem Falle als Verwahrer. 
(2) a) Auf Stationen, wo Gepäckstücke zur vorübergehenden Anfbewahrung unter 
Haftung der Eisenbahn angenommen werden, ist dies durch Aushang bekannt 
5zu machen. 
b) Die Aufbewahrung erfolgt gegen Auehändigang eines Hinterlegungescheine auf 
die 6* von 8 Tagen, darüber hinaus nur auf ausdrücklichen Antrag des 
Aufgebe 
0 Gelder, Wertpapiere und Kostbarkeiten sowie leichtverderbüche, fenergefähr- 
liche und übelriechende Gegenstände dürfen nicht zur Aufbewahrung über- 
geben werden. 
d) Gepäck,. das nicht oder nur mangelhaft verpackt ist, kann zurückgewiesen 
werden. Wird es angenommen, so wird auf dem — ein ent- 
sPrechender Vermerk gemacht. Die Annahme des Scheins mit dem Vermerke 
gilt ale Anerkenntnie der fehlenden oder mangelhaften Verpackung. 
Für die in unverschlossenen Gegenständen, namentlich in Säcken, Mänteln, 
Reisedecken und dergleichen entbaltenen Sachen wird nicht gehaftet. 
Der Inhaber des Hinterlegungescheins kann die binterlegten Gegenstände 
jederzeit innerhalb der für die Annahme und Auslieferung von Gepäck be- 
stimmten Zeiten zurücktordern. Die Auslieferung erfolgt nur gegen Rückgabe 
des Hinterlegungsscheins und Entrichtung der Aufbewahrungsgebühren. Wird 
der Hinterlegungsschein nicht beigebracht, so ist die Eisenbahn zur Auslieferung 
nur nach vollständigem Nachweise der Empfangeberechtigang gegen Aus- 
stellung eines Anerkenntnieses und unter Umstünden gegen Sicherheit ver- 
Pflichtet. 
f) Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die aufbewahrten Gegenstände 
als Fundsachen nach den für diese geltenden Bestimmungen behandelt. 
Für Verlust, Minderung. Beschädigung oder verspätete Auslieferung der auf- 
bewahrten Gegenstände wird der nachgewiesene Schaden, jedoch nur bie zum 
Höchstbetrage von 100 Mark (in Oetafrita 75 Rupien) für das Stück ersetzt. 
(3) Soweit auf Stationen, wo besondere Aufbewahrungsstellen nicht eingerichtet eind, 
die vorübergehende Anfbewahrung von Gepäcketücken laut Bekanntmachung durch bierwit 
bea andere Personen stattflndet, geschieht dies unter deren eigener Verantwortlichkeit, 
aber im übrigen unter entsprechender Anwendung der vorstehenden Bestimmungen. 
V. Beförderung von Expreßgut. 
(Die Bestimmungen dieses Abschofttes #eenkn — für zä Aaieugen Bahnen, die die Expreßgut-Abfertigung 
eingeführt bal 
# 40. Annahme. 
ka (1) Gegenstände, die sich zur Beförderung im Packwagen eignen, eind, soweit darin 
eam verfügbar ist, ohne Lösung eines Fahrscheins ale Expreßgut anzunehmen. 
pfãn (2) Jedes Frachtstück muß die genaue und dauerhaft befestigte Adresse des Em- 
gers 
9 (3) Krpreigut ist bei den von der Eisenbahn bestimmten Abfertigungsstellen whrend 
e rch Ausbeng bekannt zu machenden Dienststanden, auf unbesetzten Stationen am Zuge, 
aan Fen- Die Eisenbahn ist, soweit Wugevorrichtungen vorhanden sind, verpflichtet, bei An- 
me der Sendung das Gewicht gebübrenfrei festzustellen. Dem Abeender oder dessen Be. 
steht frei, der Feststellung beixrnwohnen. 
(5) Auf Verlangen des Absenders ist die Annahme des Gutes in einer von der Ver- 
ndbahn zu bestimmenden Form zu bescheinigen. 
#s 41. Beförderung. 
(1) Exprelgut wird wie Geplck befördert. 
(2) wird der * mit dem das Gut befördert werden soll, nicht bei der Anfgabe 
vom Absender bezeichnet, so ist es mit dem nächsten geeigneten Zuge zu befördern.
	        
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