Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Wenn sich Stroh, Heu oder andere leicht entzündliche Stoffe in den Viehwagen be- 
finden, so ist das Rauchen darin verboten, brennende Zigarren, Zigaretten oder Tabakspfeiten 
dürfen beim Einsteigen nicht mitgenommen werden. Die Eisenbahn übernimmt keine Haftung 
für denjenigen Schaden, der dorch Inbrandgeraten von Stroh- und Futtervorräten entsteht, die 
in offenen Wagen mitgeführt werdeu, es sei denn, daß dieser Schaden auf Vorsatz oder grobe 
Fahrlässigkeit der Eisenbahn zurückzuführen ist. 
9) Tiersendungen sind auf Frachtbrief abzufertigen. 
( Vorausbezahlung der Fracht kann gefordert werden (vergleiche Tarit). 
49. Beförderung. 
Der GCouverneur kann die näheren Bestimmungen über die Beförderung von lebenden 
Tieren im Einvernehmen mit der Eisenbahn erlassen. 
65 50. Auslieferung. 
(1) Tiersendungen eind nach Ankunkt auf der Bestimmungsstation mit tunlichster Be- 
schleunigung zur Abnahme bereit zu stellen. Meldet sich beim Eintreffen unbegleiteter Tier. 
sendungen auf der Bestimmungsstation kein zum Empfange Berechtigter, so ist der Empfänger, 
soweit möglich, innerhalb der für Eilgut festgesetzten Frist (§ 79 Abs. (2)] zu benachrichtigen. 
Der Empfänger hat die Tiere spätestene 2 Stunden nach der Bereitstellung auszuladen und 
abzutreiben. Diese Frist beginnt. wenn der Empfünger benachrichtigt werden muß, frühestens 
2 Stunden nach der Benachrichtigung (8 79 Abs. (3)). Eine Benachrichtigung kann nur verlangt 
werden, wenn der Empfünger innerhalb eines Umktreises von 6 Kilometern von der besetzten 
Eieenbahnstation wohnt. Andernfalls, sowie im übrigen nach Ablauf der vorerwähnten Ab- 
nahmefrist ist die Eisenbahn zu einer Verwahrung der Tiere nicht verpflichtet. Sie kann sie 
auf Gefahr und Kosten des Verfügungeberechtigten in Verpflegung geben oder, wenn eie deren 
ferneren Aufenthalt im Wagen oder auf dem Bahnhofe gestattet, das taritmäihßige Standgeld 
erheben. Die Friet raht während einer zoll- oder steueramtlichen oder polizeilichen Abfertigung, 
s#oweit diese nicht durch den Absender, Empfänger oder Begleiter verzögert wird. Ist die Be. 
stimmungsstation unbesetzt, so wird die Tiersendung bis zur nächsten besetzten Station weiter- 
befördert und von da der Absender gemäß § 81, soweit möglich, unverzüglich biervon benach- 
richtigt (vergleiche auch 8 80 Abe. (2) 1. 
2) Der Frachtbrief iet dem Empfäünger gegen Bescheinigung über den Empfang der 
Sendung auszuhändigen. 
51. Lieter frist. 
(1) Die Lieferfrieten betragen: 
1. Abfertigungsfriitt ..1 : 
2. Beförderungsfrist für angefangene je 100 Tariftilometer 1 Tag. 
Ausnahme: Auf der 60 cm- Spurigen Otavibahn (Strecken: Swakopmund—Ongusti— 
Teumeb, Otavi—Grootfontein, Ongoati— Karibib) gelten die gleichen Lieferfristen wie für 
Frachtgut (vergleiche 8 75 Abe. (1)1. « 
(2)DieLiesotkkistbogiavtmitüotsakdiodavnhmokolgsodcaUsttomsehtsiclkt 
gewahrt, venn vor ihrem Ablaufe die Tiere auf der Bestimmungsstation zur Abnahme bereit- 
gestellt eind. 
(3) Der Lanf der Lieferfrist raht an denjenigen Tagen, an denen ein dem öffentlichen 
Verkehr dienender Zug auf der betreffenden Strecke nicht verkehrt, ferner auler in den Fllllen 
des 8 75 Abe. (6) auch für die Dauer des Aufenthalts auf den Trünkstationen und für die 
Dauer der ärztlichen Viehbeschau. 
(4) Die Auelieferung der von Reisenden aufgegebenen Hunde kann zu dem im 8 34 
Abe. (2) bestimmten Zeitpunkte verlangt werden. 
5 52. Weitere Vorschriften. 
(1) Erleiden Tiersendungen deshalb eine Verrögerung, weil die zur Erfüllung etw#. be- 
stehender Zoll-, Steuer- oder Polizeivorschriften erforderlichen Begleitpapiere ohne Verschulden 
der Eisenbahn fehlen oder unxullnglich eind, 20 ist für den hierdurch entstehenden Mehr- 
aufenthalt das tarifmäßige Standgeld zu zahlen. - · 
(2) Die Gebühren für die Mityirkung der Eeenbahn bei der sollamtlichen Abfertigong 
und die Vergütung für bare Auelagen der Eisenbahn eind im Turif festrusetzen. 
(3) Im übrigen gelten für die Beförderung von Tieren sinngemäß die Vorschriften iw 
Abschnitt VIII.
	        
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