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86. Beschränkung der Hattung. bei besonderen Gefahren.
(1) Die Eisenbahn haftet nicht: «
1. bei Gütern, die nach den Vorschriften dieser Ordnung oder des Tarifs oder nach
einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung mit dem Absender in
offenen Wagen befördert werden,
für den Schaden, der aus der mit dieser Beförderungsart verbundenen
Geftahr entsteht; hierunter ist auffallender Gewichtsabgang oder der
Verlust ganzer Stücke nicht zu verstehen;
Diese Haftungebeschrünkung titt auch dann ein, wenn die Eisenbahn dem Absender
auf dessen im Frachtbrief zu stellenden Antrag oflene Wagen mit Decke für die
Beförderung solcher Güter überläßt, die nach dem Tarif in bedeckten Wagen zu
befördern wären.
bei Gütern, die, obgleich ihre Natur eine Verpackung zum Schutze gegen Verlust.
Minderung oder Beschädigung während der Beförderung erfordert, nach Erklärung
des Absenders im Frachtbrief unverpackt oder mit mangelhafter Verpackung zur
Beförderung aufgegeben sind,
für den Schaden, der aus der mit dem Mangel oder mit der mangelhaften
Beschaffenheit der Verpackung verbundenen Gefahr entsteht;
bei Gütern, deren Auf- und Abladen nach der Vorschrift dieser Ordnung oder
des Tarifs oder nach einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung mit
dem Absender von diesem oder von dem Empfänger besorgt wird,
den Schaden, der aus der wmit dem Anf- und Abladen oder mit einer
mangelhaften Verladung verbundenen Gefahr entsteht;
4. bei Gütern, die vermöge ihrer eigentümlichen natürlichen Beschaffenheit der
besonderen Gefahr ausgesetzt sind, Verlust, Minderung oder Beschädigung,
namentlich Bruch, Rost. inneren Verderb, auergewöhnliche Leckage, Austrocknung
und Verstreuung zu erleiden.
für den Schaden, der aus dieser Gefahr entsteht;
bei lebenden Tieren
für den Schaden, der aus der für sie mit der Beförderung verbundenen
besonderen Gefahr entsteht;
bei Gütern, einschliellich der Tiere, denen nach dieser Ordnung, nach dem Tarif
oder nach einer in den Frachtbrief aufgenommenen Vereinbarung mit dem Absender
ein Begleiter beizugeben ist,
für den Schaden, der aus der Gefahr entsteht, deren Abwendung durch die
Begleitung bezweckt wird.
(2) Konnte ein Schaden den Umständen nach aus einer der im Abs. (1) bezeichneten
Getahren entstehen, so wird vermatet, daß er aus dieser Gefahr entetanden sei.
(6) Eine Befreiung von der Haftung kann auf Grund dieser Vorschriften nicht geliend
Semacht werden, wenn der Schaden durch Verschulden der Eisenbahn entstanden ist.
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85 87. Beschränkung der Haftung bei Gewichtsverlusten.
(1) Bei Gütern, die nach ihrer Datürlichen Beschaffenheit bei der Beförderung regelmägig
einen Gewichtsverlust erleiden, iest die Haftung der Eisenbahn für Gewichtsverluste bis zu
henden Normalaltzen aosgeschlossen:
Bis 4 Prozent bei fllesigen, bei feuchten und bei folgenden trockenen Gütern:
geraspelten und gemahlenen Farbbölzern, Rinden, Wurzeln, Süßbolz, geschnittenem
Tabak, Fettwaren, Seifen und erhärteten Olen, frischen Früchten, frischen Tabak-
blättern, Schafwolle, Hsuten, Fellen, Leder, getrocknetem und gebackenem Obete,
Tierflechsen, Hörnern und Klauen, Knochen (ganz und gemahlen), getrockneten
Fischen, Hopfen, frischen Kitten, Heu, Luzerne, Stroh;
bis 2 Prorent bei allen Übrigen trockenen Gütern der eingang bezeichveten Art.
(2) Der Normalsatz wird, falls mehrere Stücke auf denselben Frachtbrief befördert
Terden, für jedes Stück besonders berechnet, wenn das Gewicht der einzelnen Stücke im
mechteriete verzeichnet ist oder sonst festgestellt werden kann.
u. (3) Die Beschränkung der Haftung tritt nicht ein, soweit der Verlust den Umstäinden
8 nicht infolge der Datürlichen Beschaffenheit des Gutes entstanden ist oder soweit der
##ommene Satz dieser Beschaffenheit oder den sonstigen Umständen des Falles nicht entspricht.
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