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- IV.
Glaubensbekenntnis.
V.
Familienverhältnisse.
VI.
Erlernte Handwerks= oder Kunstfertigkeit; wirklich be-
triebene Gewerbe- und Nahrungszweige; Stand
oder Lebensart —
VII.
Vermögensverhältnisse.
VIII.
Gegenwärtiger Gesundheitszustand.
LX.
öräberr Berbrechen oder Ve Untersuchungen.
oesen Strafen sowie
rteilungen und wi
an welchem die kiirlche Strafe verbüßt ist.
T.
Sonstige bemerkenswerte Erscheinungen aus dem
Lebe Verurteilten. *l a
XI.
Letzter gesetzlicher Wohnort.
XII.
ndende Ubertretu md des
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XIII.
nn Tat verübt ist, wegen welcher die Ein-
*— erfolgt.
Kotserliches Bezirkegericht.
Verordnung des Souverneurs von Logo, betr. Hbänderung der Verordnung über
den Schiltsverkehr auf den Reeden des Schutgeblets Logo vom 6. Lebruar 1909.
(Hakenordnung.)“)
VBom 4. Februar 1913.
(Amtsblatt 1913, Nr. 6, S. 37 f.)
Auf Grund des § 15 des Schugzgebietsgesetzes Meichs-Gesebl. 1900, S. 813) und des 5 5
der hre des Reichskanzlers vom 27. September 1908 (Kol. Bl. S. 509) wird hierdurch ver
ordnet, was fol
5 1. Der 2 der Hosenordnung erhält folgenden Zusot:
Indessen ist das Ankern von Schisten in einer Entfernung von weiter als 300 Meterr
westlich der Landungsbrücke in Lome und ihrer gedachten Berlängerung verboten.
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