Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

W 392 20 
Für die Ausstellung eines jeden Waffenscheins wird eine Gebühr erhoben, welche beträgt: 
1. für ein Hinterladergewehr oder eine Schastpistole 10 Rupien, 
2. für einen Vorderlader, einen Tesching, eine Pistole oder einen Revolver 5 Rupien. 
Diese Gebühr wird auch in jedem Falle erhoben, wenn die Waffe in den Besitz eines 
anderen übergeht. Für die Gebühr haften der Erwerber und der Veräußerer als Gesamtschuldner. 
#§ 2. Diese Verordnung tritt am 1. April 1913 in Krafst. 
Für die vor diesem Zeitpunkt ausgestellten Waffenscheine ist von dem jetzigen Besttzer der 
Waffe die Differenz der bisher gezahlten Waffensteuerbeträge und der jebigen Waffenscheingebühr 
nachzuzahlen. 
Daressalam, den 4. Februar 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Methner. 
Bekanntmachung des Couverneurs von Deutsch-Ostafriha zur finderung der 
Bekonntmachung vom 9. März 1906, betr. euerwaften und Schießbedark. 
Vom 29. Januar 1913. 
(Amtl. Anz. für DOA. 1913, Nr. 8, S. 18.) 
Zur Verordnung, betreffend die Ein= und Durchfuhr von Feuerwasfen und Schießbedarf, 
vom 9. März 1906 (L. G. Nr. 119 A. Anz. Nr. 9/1906). 
In dem Gebührentarif find 
unter a) die Worte „25 Heller für jede selbständige Packung von Schießbedarf“, 
unter b) Ziffer 2 die Worte „jede selbständige Packung von“ 
zu streichen. 6 
Diese Bestimmungen treten am Tage der Veröffentlichung in Krast. 
Daressalam, den 29. Januar 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Methner. 
Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Ostafriha zur ##nderung der Verordnung 
vom 9. März 1906, betr. die Sin- und Durchfuhr von Feuerwaftken und Schießbedark. 
Vom 29. Januar 1913. 
(Amtl. Anz. für DOA. 1913, Nr. 8, S. 18f.) 
In Ausführung des § 4 der Zollverordnung vom 13. Juni 1903 (Kol. Bl. 1908, Beilage 
zu Nr. 22) wird hiermit verordnet, was folgt: 
Der § 5 der Verordnung, betreffend die Ein= und Durchfuhr von Feuerwaffen und Schieß- 
bedarf, vom 9. März 1906 (Kol. Bl. S. 264) erhält folgende neue Fassung: 
„In dem öffentlichen Lagerraum E 3) wird jede Feuerwaffe und jeder selbständige Ersatzteil 
einer solchen amtlich gestempelt, und mit einer laufenden Nummer versehen und in ein Verzeichnis 
eingetragen. Schießbedarf wird ebenfalls in das Verzeichnis eingetragen. Für die Stempelung 
sowie für die Aufbewahrung werden Gebühren nach einem von dem Gouvernement festgesetzten, in 
dem Lagerraum ausgehängten Tarif erhoben. 
Über die Stempelung und Niederlegung wird eine den Namen des Niederlegenden und die 
Nummer des Verzeichnisses enthaltende Bescheinigung erteilt.“ 
Diese Verordnung tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft. 
Daressalam, den 29. Januar 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Methner.
	        
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